Darf das Bauamt einen Gebäudeabriss anordnen?

Hallo.
Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Artikel hier richtig ist, habe aber keine passendere Kategorie gefunden.
Folgendes: Angenommen, eine Privatperson kauft ein öffentliches Grundstück, auf dem ein Gebäude steht (z.B. Stadtwerke oder Wasserwerk usw.). Von dem Gebäude geht keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus (wie z.B. Verschmitzung des Bodens durch Altlasten). Darf das städtische Bauamt dem Besitzer aus irgendeinem Grund (z.B. Baufälligkeit des Gebäudes oder Nichtnutzung) anordnen, das Gebäude abzureißen? Wenn ja, wer müsste dann den Abriss bezahlen, die Stadt oder der Inhaber?

Danke im Voraus.

Hallo,

natürlich darf das „Bauamt“ - die untere Bauaufsichtsbehörde - den Abriss eines Gebäudes anordnen, wenn es mit bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht übereinstimmt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es keinen weniger einschneidenden Weg gibt, diesen Missstand zu beseitigen. Hier steht der Behörde natürlich ein Ermessensspielraum zu.
Ob das in dem einen oder anderen Fall möglich ist, kann natürlich abstrakt nicht beantwortet werden.
Die Kosten trägt der Eigentümer, da er für den ordnungsgemäßen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist.
Gruß
Dea

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Nanu? Die Behörde darf den Abriss verfügen, wenn das Gebäude mit bauplanungsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist…? An der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ändert sich doch daran gar nichts. Wir gehen jetzt ja vom Standardfall aus, dass sie rechtmäßig erteilt wurde. Wer von uns beiden irrt?

Levay

Nun, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat ja mit der Rechtmäßigkeit des gebauten Gebäudes nichts zu tun.

Wenn ich ne Genehmigung für ein Kiosk bekomme und dann eine Ritterburg hinstelle, dann ist die Genehmigung wunderbar rechtmäßig und ich krieg die Abrissverfügung für meine Burg. Nur, wenn ich auch ein Kiosk baue, dann darf ichs auch behalten.
Nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass ich ein planungsrechtlich rechtmäßiges Gebäude habe aber keine Baugenehmigung (dieses also genehmigungsfähig ist). Dann darf die Behörde aus Verhältnismäßigkeitsgründen keinen Abriss, sondern nur eine Nutzungsuntersagung erlassen.
Gruß
Dea

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Hallo!

rechtmäßig erteilt wurde. Wer von uns beiden irrt?

Von einer Baugenehmigung ist doch nicht die Rede gewesen. Der Fall sollte doch so gestrickt sein, dass jemand eine Grundstück mit einem baufälligen Gebäude erwirbt. Natürlich darf bei Baufälligkeit (theoretisch) der Abriss verfügt werden. Darüber hinaus könnte man doch auch mal an eine eben nicht genehmigte Nutzungsänderung denken…

Florian.

Hallo,
kannst du noch präzisieren, ob die Anordnung des Abrisses vor oder nach dem Kauf des Gebäudes erteilt wird?
Andreas

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Ich verstehe cmd.dea aber so: Wenn eine Baugenehmigung erteilt wird, obwohl das Vorhaben planungsrechtlich (nicht bauordnungsrechtlich!) unzulässig ist, dann kann trotz der Baugenehmigung wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eine Abrissverfügung ergehen.

Und…? Stimmt das?

Levay

Ok, aber in dem Fall, dass ein Vorhaben genehmigt und das dann verwirklicht wird, kann doch die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht mehr Grund für eine Abrissverfügung sein…?

PS
Also, meines Erachtens ist für eine Abrissverfügung - wegen Art. 14 GG - die doppelte Baurechtswidrigkeit notwendig, also auch die formelle, und formell heißt: Das Gebäude war genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt. Das gilt jedenfalls für die ein Einschreiten nach § 61 I S. 2 BauO NRW (in NRW gibt es im Baurecht für Abriss keine spezielle EGL, hier gilt § 61 I S. 2 als Generalklausel). Das heißt, dass die vorliegende Baugenehmigung eben doch eine Rolle spielt… ooooooder?

Zugegebenermaßen komme ich jetzt selbst ein bisschen durcheinander. Wenn ein Gebäude nämlich 1950 genehmigt wurde und nun 2006 abgerissen werden muss, weil es eine Gefahr darstellt, kann es auf die Baugenehmigung ja nicht mehr ankommen. Leider erwähnt wieder keines meiner tollen Skripte, wie es dann um das Erfordernis der formellen Rechtswidrigkeit steht.

Levay

PPS
Ok, ich nehme an, die Baugenehmigung könnte „einfach“ gem. §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden… oder?

Levay

Zusammenfassung
Hallo

Ja die Behörde darf das Anordnen, ABER [!] gegen diesen Bescheid hat man ALLE Rechtsmittel, bis hin zur Klage.

Ein Abrissverfügung ist das „schwerste“ Mittel was eine Bauordnunsgbehörde anordnen kann, da es sich um den eingriff in das Privatvermögen eines Bürgers oder einer Gesellschaft handelt.

Hier müssen wirklich schon sehr driftige Gründe vorliegen, wie etwa unabwendbare fehlende Übereinstimmungen zur Baugenehmigung oder aber eine Gefahr für die Allgemeinheit - zum Beipsiel Einsturzgefahr.

Den Vollzug zahlt der Grundstücksbesitzer. Hat der Besitzer kein Geld trägt die Kommune die Kosten des Abrisses und lässt sich im Grundbuch eine Grundschuld nebst Zinsen eintragen.

Christian

Hallo Levay,

An der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ändert sich doch daran
gar nichts. Wir gehen jetzt ja vom Standardfall aus, dass sie
rechtmäßig erteilt wurde.

Soweit ich Baugenehmigungen/Bescheide, die Baugenehmigungen enthalten kenne, gibt es da eine „Öffnungsklausel“ a la
„die behörde ist berechtigt unter …Umständen diese Genehmigung/Bescheid zu ändern.“ M.E. ist das mindestens für nebenrangige Teile eine Chance einen Abriss durchzusetzen.

Ciao maxet.

Ich glaube, die Sache ist insg. viel einfacher.
Eine Genehmigung liegt vor, aber entweder:

  • das Gebäude ist ein völlig anderes. Dann liegt formelle und wahrscheinlich auch materielle Illegalität vor - also Abrissverfügung möglich
  • das Gebäude ist bauplanungsrechtlich zulässig gebaut, aber bauordnungsrechtlich rechtswidrig, weil es die Sicherheitsstandarts nicht einhält. Dann ist vor dem Hintergrund des Art. 14 GG natürlich eine erhebliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Aber es ist letztlich völlg fraglos, dass ein bauplanungs- und (zumindest hinsichtlich der Genehmigung) bauordnungsrechtlich legales Gebäude dann eingerissen werden muss. Bauordnungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht und wenn man der Gefahr nur so begegnen kann, dann ist es halt so.
    Gruß
    Dea

Ok, ich nehme an, die Baugenehmigung könnte „einfach“ gem. §§
48, 49 VwVfG aufgehoben werden… oder?

Levay

  • das Gebäude ist bauplanungsrechtlich zulässig gebaut, aber
    bauordnungsrechtlich rechtswidrig, weil es die
    Sicherheitsstandarts nicht einhält. Dann ist vor dem
    Hintergrund des Art. 14 GG natürlich eine erhebliche
    Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Aber es ist letztlich
    völlg fraglos, dass ein bauplanungs- und (zumindest
    hinsichtlich der Genehmigung) bauordnungsrechtlich legales
    Gebäude dann eingerissen werden muss. Bauordnungsrecht ist
    Gefahrenabwehrrecht und wenn man der Gefahr nur so begegnen
    kann, dann ist es halt so.

Tja, aber dogmatisch gesehen…? Was ist mit der Baugenehmigung? Meines Erachtens muss sie aufgehoben werden, und dafür bleiben die §§ 48, 49 ff. VwVfG. DASS sie in einem solchen Fall aufgehoben werden kann, wenn sie es denn muss, dass also am Ende der Abriss möglich ist, ist mir klar.

Gruß von
Levay

Ich glaube, Du unterliegst einem grundsätzlichen Irrtum, bzw. wir reden aneinander vorbei.

Das erstellte Gebäude ist von der Baugenehmigung grundsätzlich unabhängig und kann jederzeit, wenn es nicht mit dieser (und dann wohl auch zwingend mit Planungsrecht übereinstimmt) abgerissen werden.

Ich glaube, was Du meinst ist, dass das Gebäude mit der Genehmigung übereinstimmt und die Gemeinde es trotzdem weghaben will. Das wäre natürlich praktisch unmöglich, weil 1. der Eigentümer einen Anspruch auf diese hat und die nicht einfach aufgehoben werden kann. 2. Aber selbst wenn, kommt es auf die planungsrechtliche Situation an und wenn das Gebäude mit dieser übereinstimmt, dann darf auch keine Abrissverfügung ergehen.

Ich gehe in diesem Fall davon aus, dass das Gebäude arge Mängel und damit Gefahren aufweist. In diesem Fall kann die Behörde auch bei bestehender Baugenehmigung (die nur durch ein „heiles“ Gebäude erfüllt wäre) den Abriss anordenen. Der Eigentümer kann natürlich aufgrund der Genehmigung jederzeit wieder ein der Genehmigung entsprechendes Gebäude bauen. Ggf. kann er auch das defekte Gebäude in Ordnung und damit mit Bauordnungsrecht in Einklang bringen. Ist das aber nicht möglich (zB. zu baufällig) oder kommt der Eigentümer dem trotz Aufforderung der Behörde nicht nach, kann diese aufgrund des Zustandes die Beseitigung anordnen, denn anders ist der bauordnungswidrige Zustand nicht zu beseitigen. Die brauch die Genehmigung dafür nicht aufheben. Denn diese gibt dem Eigentümer nur das Recht, ein solches Gebäude zu erstellen, wenn es auch mit sonstigem Bauordnungsrecht im Einklang ist.
Gruß
Dea

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Die brauch die
Genehmigung dafür nicht aufheben.

Und genau das steht in meinen Unterlagen anders.

Damit ist die Verwirrung komplett bei:
Levay

Jo, totale Verwirrung :wink:

Kannst Du mir da mal ne Quelle nennen. Denn das ist m.E. bereits rechtslogisch gar nicht erklärbar. Die Genehmigung sagt ja nur, dass ich ein Haus so und so bauen darf und wenn ich das nicht tue (oder so habe), dann stimmt das ja mit dem Inhalt der Genehmigung nicht überein. Also darf die Gemeinde dagegen vorgehen. Sie müsste die Genehmigung nur dann zurücknehmen, wenn sie generell will, dass ich so ein Haus nicht haben darf. Und das ist ja m.E. hier gar nicht der Fall.

Als ich noch in der Stadtverwaltung gearbeitet habe, hatten wir mal ein Kino. Das hatte eine schöne Baugenehmigung, aber nach Jahren war das Gebäude noch immer nicht abnehmbar von der Baubehörde, weil Sicherheitsmängel bestanden (insb. Brandschutz) und der Gesamtzustand einfach nicht ausreichend war. Da hätten wir in jedem Fall eine Nutzungsuntersagung erlassen dürfen (Abriss war nicht angedacht). Aber deshalb wollte ja niemand die Genehmigung als solche aufheben. Und zwischen Nutzungsuntersagung und Abriss ist ja dogmatisch (im Hinblick auf die Abhängigkeit von der Genehmigung) kein wirlicher Unterschied.
Wie auch immer,
lol
Kai

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