Hallo
hier eine vielleicht blöde Frage. Grundsätzlich erwächst nur der Tenor einer Entscheidung in Rechtskfraft, nicht tatsächliche Feststellungen und erst recht nicht eine Beweiswürdigung.
Aber. Ergibt sich aus § 1600 d BGB, dass ein Unterhaltstitel (Kind gegen Vater), in dessen Tenor die Vaterschaft nicht explizit fest-gestellt wird, Rechtskraft bezüglich der Vaterschaft entfaltet, was sich aber erst aus den Entscheidungsgründen ergibt oder könnten potentielle andere Kinder auf die Idee kommen, trotz des vorhandenen Unterhaltstitels die Vaterschaft nach Jahrzehnten durch eine postmortale DNA-Probe des Leichnams neu feststellen zu lassen ?
Vielen Dank A.
Hallo
Auch Hallo
hier eine vielleicht blöde Frage.
blöde Fragen gibt es nicht!
Grundsätzlich erwächst nur
der Tenor einer Entscheidung in Rechtskfraft, nicht
tatsächliche Feststellungen und erst recht nicht eine
Beweiswürdigung.
Aber. Ergibt sich aus § 1600 d BGB, dass ein Unterhaltstitel
(Kind gegen Vater), in dessen Tenor die Vaterschaft nicht
explizit fest-gestellt wird, Rechtskraft bezüglich der
Vaterschaft entfaltet, was sich aber erst aus den
Entscheidungsgründen ergibt
Die Vaterschaft muss VOR dem Unterhaltstitel bereits anerkannt worden sein, d. h. es muss eine Anerkennung per Urkunde, per Gerichtsentscheidung vorliegen, bzw. bei Eheleuten wird der Ehemann sowieso als Vater automatisch ins Geburtenregister eingetragen.
Die Vaterschaft ergibt sich wie du schon richtig vermutet hast nicht aus dem Unterhaltstitel wie du ihn beschrieben hast sondern ist wahrscheinlich schon vorher in einem anderen Verfahren geklärt worden.
oder könnten potentielle andere
Kinder auf die Idee kommen, trotz des vorhandenen
Unterhaltstitels die Vaterschaft nach Jahrzehnten durch eine
postmortale DNA-Probe des Leichnams neu feststellen zu lassen
Ein ganz klares Jein.
Die BIOLOGISCHE Vaterschaft kann schon durch einen nachträglichen Test geklärt werden, rechtlich gesehen sind gem § 1600 BGB nur der rechtliche Vater des Kindes, der ggfs. potentielle Vater des Kindes, die Mutter und das eine Kind das es betrifft zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Andere Kinder sind somit von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen.
Vielen Dank A.
bitteschön
dragonkidd