Ich habe ein Problem mit Verjährung von Ansprüchen auf Besoldung (es geht im Speziellen um Vermögenswirksame Leistungen).
A (Beamtin) hat jetzt (Mai 2006) erfahren, dass sie in der Zeit vom April 2001 bis September 2003 zu wenig Vermögenswirksame Leistungen erhalten hat. Statt 26,00 DM bzw. 13,29 € wurden nur 13,00 DM bzw. 6,65 € gezahlt. Der Anspruch ist nach dem Gesetz über Vermögenswirksame Leistungen für Beamte zweifelsfrei in der Höhe gegeben.
Fraglich ist jetzt nur, ob die Ansprüche verjährt sind.
Da es keine Vorschriften über die Verjährung im Beamtenrecht gibt, richtet sich die Verjährung nach dem BGB.
Nach § 195 BGB beträgt die Frist für die Verjährung 3 Jahre.
Nach § 199 BGB beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Jetzt stellt sich die Frage, ab wann die Frist beginnt.
- Theorie:
für den Zeitraum in 2001 - Beginn: 01.01.2002 - 31.12.2004
für den Zeitraum in 2002 - Beginn: 01.01.2003 - 31.12.2005
für den Zeitraum in 2003 - Beginn: 01.01.2004 - 31.12.2006
„Normale“ Verjährung, da es sich nach dem Beamtenrecht nicht um eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherren handelt, sondern die A ihre Treuepflicht missachtet hat, die sie zur Überprüfung Ihrer Bezüge verpflichtet. Ein Unterlassen der Nachprüfung zieht demnach Rechtsnachteile für sie nach.
-
Theorie:
Da A erst jetzt davon erfahren hat, dass der Anspruch bestanden hat, beginnt die Frist erst jetzt bzw. ab 01.01.2007. (Was bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger „ohne grobe Fahrlässigkeit“ Kenntnis erlangen musste? Wie ist das zu verstehen?) -
Theorie:
Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung etc. anerkennt.
Hat also dadurch, dass der Dienstherr immer einen Teil des Anspruches gezahlt hat den Anspruch gem. § 212 BGB anerkannt und ist dadurch die Frist mit Ablauf des Jahres (2003) in dem der letzte Anspruch enstanden ist neu angefangen zu laufen?