Hallo,
angenommen jemand möchte sein Grundstück mit Kameras überwachen lassen. Zu den Überwachungsbereich gehört auch eine Einfahrt.
Nun meine Frage: Es ist doch sicher so, dass man eine Einfahrt überwachen darf, aber man darf kein Teil des Nachbargrundstücks aufnehmen bzw. auf dem Kamerabild sehen?
Gibt es weitere Dinge die man berücksichtigen muss?
Vielen Dank für die Antwort,
Victoria
Hallo Victoria,
in erster Linie dürfen die Rechte der Betroffenen nicht verletzt werden.
Hier gilt das Datenschutzgesetz.
Den vollen Text findest du hier:
[http://www.bfdi.bund.de/nn_531520/DE/GesetzeUndRecht…](http://www.bfdi.bund.de/nn_531520/DE/GesetzeUndRechtsprechung/BDSG/BDSG node.html nnn=true)
Gruß!
Horst
Quatsch
Hallo Victoria,
in erster Linie dürfen die Rechte der Betroffenen nicht
verletzt werden.
Hier gilt das Datenschutzgesetz.
Den vollen Text findest du hier:
[http://www.bfdi.bund.de/nn_531520/DE/GesetzeUndRecht…](http://www.bfdi.bund.de/nn_531520/DE/GesetzeUndRechtsprechung/BDSG/BDSG node.html nnn=true)
Horst
Ein Blick in das zitierte Gesetz reicht:siehe § 1
Hallo ElCaiman
Ein Blick in das zitierte Gesetz reicht:siehe § 1
Man muss aber auch verstehen, was man liest. Offenbar gehst du davon aus, dass Videoaufzeichnungen keine personenbezogenen Daten sind.
Und was das betrifft, da brauche ich deine Betreffzeile nicht zu ändern.
Gruß!
Horst
Das üben wir nochmal
Hallo ElCaiman
Ein Blick in das zitierte Gesetz reicht:siehe § 1
Man muss aber auch verstehen, was man liest.
Sehr richtig. Lies lieber nochmal und denke drüber nach…
Offenbar gehst du
davon aus, dass Videoaufzeichnungen keine personenbezogenen
Daten sind.
Nein, wieso sollte ich?
Und was das betrifft, da brauche ich deine Betreffzeile nicht
zu ändern.
Du solltest lieber deinen thread löschen bevors zu peinlich wird.
§ 1
1)…
- Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes,
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
Bundesrecht ausführen oder
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen.
Da es sich bei dem Überwachungswilligen um keine öffentliche Stelle handelt,und er die Daten in oder aus Dateien nicht geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen will - steht zumindest so nicht im Sachverhalt, sofern er überhaupt Dateien anlegen will - ist das BDSG hier wohl kaum einschlägig.
ElC.
Hallo Ihr zwei,
danke für euere Antworten!
- Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes,
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht
durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
Bundesrecht ausführen oder
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus
Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche
Zwecke verarbeiten oder nutzen.:
Da es sich bei dem Überwachungswilligen um keine öffentliche
Stelle handelt,und er die Daten in oder aus Dateien nicht
geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke
verarbeiten oder nutzen will - steht zumindest so nicht im
Sachverhalt, sofern er überhaupt Dateien anlegen will - ist
das BDSG hier wohl kaum einschlägig.
Also es soll privat überwacht werden. Temporär könnten die Daten auch auf eine HD gesichert werden.
Vielen Dank,
Victoria
Dann stelle mer uns jetz emal janz dumm an und tun ma bei de Wikipedia gucken:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberwachungskamera
z.B.: „Bei der Installation einer Überwachungskamera oder Webcam, welche auf einen öffentlich zugänglichen Ort gerichtet ist, ist Paragraph 6b des Bundesdatenchutzgesetzes BDSG zu beachten.“
Un damit mer e bisschen sicherer sind, gucke mer auch noch hier erein:
http://archiv.foebud.org/bba/docs/bba_tp040706_lietz…
wejen:
„Privatpersonen oder Unternehmen sind für den Einsatz ihrer Kameras eigenverantwortlich und müssen sich dabei nach dem Bundesdatenschutzgesetz [4] richten. Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften sei leider nicht unüblich, bestätigt Bettina Gayk…“
Un da hat et Bettina sicherlich Recht mit.
Enne Jruß!
Horst
Hier eine konkrete Hilfe
Hallo Victoria,
schau mal beim LDI NRW vorbei.
http://www.ldi.nrw.de/infostand/info_0_komplett.html
Hier findest du ein Faltblatt, dass genau wegen dieser Fragen (private Videoüberwachung) herausgegeben wird. Und da wird sehr wohl auf § 6 Abs. 2 BDSG hingewiesen. Die Frage ist, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen bereich handelt. Was darunter zu verstehen ist und ob das bei hier der Fall ist oder nicht, kannst du am besten selber beurteilen.
In einem der bereits verlinkten Artikel war übrigens noch folgendes erwähnt:
„Am 18. Dezember 2003 hat das Berliner Amtsgericht Mitte den Präzedenzfall [3] geschaffen, dass private Überwachungskameras nur einen Meter breiten Streifen entlang eines überwachten Gebäudes erfassen dürfen.“
Gruß!
Horst
Versteh doch mal…
Dann stelle mer uns jetz emal janz dumm an und tun ma bei de
Wikipedia gucken:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberwachungskamera
z.B.: „Bei der Installation einer Überwachungskamera oder
Webcam, welche auf einen öffentlich zugänglichen Ort gerichtet
ist, ist Paragraph 6b des Bundesdatenchutzgesetzes BDSG zu
beachten.“
Privatpersonen auf Privatgrundstücken für private Zwecke werden nicht erfasst!!!
Un im übrigen ist Wiki auch eine tolle Quelle wo jeder schreibt was er will…
Un damit mer e bisschen sicherer sind, gucke mer auch noch
hier erein:
http://archiv.foebud.org/bba/docs/bba_tp040706_lietz…
Ja und? Da steht auch nix anderes…
Aber bitte schön, nimm das:
Seite 37:
http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Files/TB…
ElC.
Die ursprüngliche Frage war:
„Nun meine Frage: Es ist doch sicher so, dass man eine Einfahrt überwachen darf, aber man darf kein Teil des Nachbargrundstücks aufnehmen bzw. auf dem Kamerabild sehen?
Gibt es weitere Dinge die man berücksichtigen muss?“
Die habe ich beantwortet. Du nicht. Du hast dich einfach nur darauf beschränkt, den Antwortenden anzugreifen.
Das kann jeder…
Gruß!
Horst
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Das kann jeder…
wenn der Antwortende falsch antwortet kann das jeder, dass ist richtig…
Gruß!
icke
Falsch war nur deine Behauptung, dass das BDSG bei privater Videoüberwachung überhaupt nicht anwendbar ist.
Aber das kannst du ja mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit weiter dikutieren.
Zum Abschluss noch ein versöhnliches Wort: Auch ich gehe bei dem geschilderten Fall davon aus, dass alles seine Richtigkeit hat. Das wäre aber keine Antwort auf die Frage gewesen, was sonst noch zu beachten sei.
Gruß!
Horst