Hallo Gemeinde,
Angenommen, Fritzchen hat bei eBay einen Artikel verkauft. Der übliche Zusatz „Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Garantie- und Gewährleistungsansprüche“ war der Artikelbeschreibung zugefügt.
Fritzchen konnte den Artikel nicht sofort nach Zahlungseingang versenden, sondern es vergingen einige Tage.
Dem Käufer dauerte das scheinbar zu lange und Fritzchen erhielt eine mail, in der ihm der Käufer eine Frist zur Zusendung setzte (Datum der mail 14.04. -> Fristende 16.04.).
Fritzchen schickte den Artikel dann zwar umgehend ab, aber die Frist konnte natürlich nicht mehr eingehalten werden.
Daraufhin erklärte der Käufer kurze Zeit später (Ware war noch unterwegs) den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ (ohne Begründung; per email).
Er beruft sich in einer späteren mail auf § 323 BGB und droht mit Anwalt, Gericht.
Dazu nun meine Fragen:
- Erfolgte der Rücktritt zu Recht und wirksam ?
- Wird mit dem Ausschluss der Gewährleistung auch ein Recht auf Rücktritt ausgeschlossen ?
Es gilt zu beachten:
- im Artikeltext wurde keine Lieferfrist bzw. kein Lieferdatum angegeben
- der Käufer hat die Ware angenommen (er hätte ja die Annahme verweigern können/sollen, nachdem er ja den Rücktritt erklärt hat)
- bisher wurde die Ware noch nicht zu Fritzchen zurückgeschickt
Abgesehen davon, dass die gesetzte Frist alles andere als angemessen/üblich war – wie könnte Fritzchen argumentieren?