Hi,
habe im Archiv nichts gefunden.
Wenn ein Makler und Verwalter nachgewiesenerweise unberechtigt eine Vermittlungsprovision verlangt hat. Wie lange kann man diese zurück verlangen und wie sollte man vorgehen?
thx and bye
Hi,
habe im Archiv nichts gefunden.
Wenn ein Makler und Verwalter nachgewiesenerweise unberechtigt eine Vermittlungsprovision verlangt hat. Wie lange kann man diese zurück verlangen und wie sollte man vorgehen?
thx and bye
Hallo,
zunächst steht das warum unberechtigt und wann zur Kenntnis bekommen?
Dann verlässliche Antwort.
mfg
Mario
Hi,
zunächst vielen Dank.
zunächst steht das warum unberechtigt
Das sehe ich nicht so. Die Tatsache DASS es ungerechtfertigt war ist als Fakt in diesem hypothetischen Fall vorgegeben und dürfte daher für eine verlässliche Antwort unerheblich sein.
Aber ok, bin ja froh, wenn jemnand antwortet
Hier eine Idee, wie ein Schreiben aussehen könnte:
Laut Auskunft des Grundbuchamtes XXX, ist alleiniger Besitzer des Anwesens XXstraße 16, Herr XXX.
Sie fungieren als Verwalter und Ansprechpartner dieser Wohnung, bzw. des gesamten Anwesens. Da es sich nicht um ein gemeinschaftliches Eigentum einer Wohnungs-eigentumsanlage handelt, greift das BGH-Urteil BGH III ZR 299/02 hier nicht.
Demnach dürfen Sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz auch keine Maklerprovision verlangen.
Wir bitten sie daher, die von Ihnen am 19.08.2005 mit Rechnung Nr. XXX verlangte Provision in Höhe von 1125,20 €, bis spätestens 24.05.06 zu erstatten.
Es wird folgendes angenommen:
Mietvertrag wurde vom Makler i.A. unterzeichnet. Aushänge im Haus (Fahrräder abstellen etc.) auf seinem Geschäftspapier, Ansprechpartner für alles und macht NK-Abrechnungen -> also eindeutig Verwaltertätigkeit.
und wann zur Kenntnis bekommen?
Es wird folgendes angenommen:
Verdacht besteht seit einigen Wochen durch zufällige Gespräche mit Nachbarn, wem das Haus gehört. -> Also Betroffener hat Kenntnis seit heute durch Anruf beim Grundbuchamt.
Musterbrief geht z.B. morgen raus. -> Also Makler ab übermorgen per Einwurfeinschreiben.
Dann verlässliche Antwort.
Ich hoffe diese Infos reichen jetzt für deine Antwort.
Nochmals Danke
bye
Hallo,
der im Schreiben gefundene Ansatz ist schon richtig.
Wenn der VM den gesetzte Termin ohne Zahlungseingang verstreichen lässt, sollte
der Mieter einen Mahnbescheid beantragen. Mit der Rechtskraft des
Vollstreckungsbescheides kann der Mieter dann die Pfändung betreiben.
Sollte der Verwalter Einspruch einlegen wird eine mündliche Verhandlung bei Gericht angesetzt. Unter den beschriebenen Umständen bestehen jedoch beste Aussichten des Obsiegens.
Die Ansprüche gegen den Makler verjähren in 4 Jahren nach Leistung.
Dies regelt der §5 WoVermittG.
mfg
Mario