Frau A. hat vor ca. 4 Jahren einen hochwertigen Fernseher erworben. Dieses Gerät hatten im August 2005 einen Defekt der von einer Fachwerkstatt behoben wurde ( inkl. Einbau neuer original Teile ). Jetzt hat das Gerät wieder genau den selben Schaden. Ersatzteile der ersten Reparatur sind defekt. Laut Fachwerkstatt gibt es auf Ersatzteile nur ein halbes Jahr „Garantie“. Gilt die 2jährige Gewährleistungsfrist hier nicht ?
Frau A. hat vor ca. 4 Jahren einen hochwertigen Fernseher
erworben. Dieses Gerät hatten im August 2005 einen Defekt der
von einer Fachwerkstatt behoben wurde ( inkl. Einbau neuer
original Teile ). Jetzt hat das Gerät wieder genau den selben
Schaden. Ersatzteile der ersten Reparatur sind defekt. Laut
Fachwerkstatt gibt es auf Ersatzteile nur ein halbes Jahr
„Garantie“. Gilt die 2jährige Gewährleistungsfrist hier nicht
?
sie gilt ab der Ablieferung der Sache, also ab Kauf im Laden oder Ausliferung. Eine spätere Reparatur hat keine aufschiebende oder auflebende Wirkung.
sie gilt ab der Ablieferung der Sache, also ab Kauf im Laden
oder Ausliferung. Eine spätere Reparatur hat keine
aufschiebende oder auflebende Wirkung.
Das kann man so nicht stehen lassen. Wenn jemand nach vier Jahren in eine Werkstatt geht und etwas reparieren lässt, dann - so verstehe ich auch den Fall - bezahlt er diese Reparatur. Er beruft sich also keineswegs auf Sachmangelgewährleistung, sondern schließt einen Werkvertrag ab. Dann aber gilt § 634 a Nr. 1 BGB: zwei Jahre Gewährleistung.
Dieses Gerät hatten im August 2005 einen Defekt der
von einer Fachwerkstatt behoben wurde ( inkl. Einbau neuer
original Teile ). Jetzt hat das Gerät wieder genau den selben
Schaden. Ersatzteile der ersten Reparatur sind defekt. Laut
Fachwerkstatt gibt es auf Ersatzteile nur ein halbes Jahr
„Garantie“. Gilt die 2jährige Gewährleistungsfrist hier nicht?
Die Gewährleistung gilt auch für die Ersatzteile. Nur bezieht sich diese Gewährleistung nicht auf die Haltbarkeit bzw. Lebensdauer von Teilen/Geräten, sondern nur auf Mängel, die beim Kauf bereits vorlagen (für die Ersatzteile also im August 2005). In den ersten 6Monaten nach dem Kauf muß ggf. der Verkäufer nachweisen, daß der Mangel erst später aufgetreten ist. Danach (wie in diesem Fall) muß der Käufer nachweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf (08/2005) vorlag. Das wird in diesem Fall aber sehr schwer sein. Zumal ein Defekt der Bauteile nicht ein Mangel der Bauteile sein muß - es kann ja auch ein mangelhaft konstruiertes Gerät sein, das die völlig mängelfreien Bauteile überlastet.
Also würde ich hier mal sagen: leider Pech gehabt.
Gruß
loderunner (ianal)
Das kann man so nicht stehen lassen. Wenn jemand nach vier
Jahren in eine Werkstatt geht und etwas reparieren lässt, dann
so verstehe ich auch den Fall - bezahlt er diese Reparatur.
Er beruft sich also keineswegs auf Sachmangelgewährleistung,
sondern schließt einen Werkvertrag ab. Dann aber gilt § 634 a
Nr. 1 BGB: zwei Jahre Gewährleistung.
stimmt, ich hatte unterstellt, daß das seinerzeit eine Reparatur auf Basis einer Herstellergarantie durchgeführt wurde.
Bemerkenswert, dass du es schaffst, eine falsche Antwort zu geben, nachdem die richtige schon gegeben wurde. Soweit die Reparatur hier auf Grund eines Werkvertrages durchgeführt wurde - und danach sieht es doch aus, jedenfalls kann sie nach vier Jahren kein Gewährleistungsfall mehr gewesen sein -, gilt eine Verjährung gem. § 634 a I Nr. 1 BGB. Lesenswert für dich auch §§ 633 f. BGB.
Bemerkenswert, dass du es schaffst, eine falsche Antwort zu
geben,
Ianal.
nachdem die richtige schon gegeben wurde.
Das war eine zeitliche Überschneidung. Als ich mit meinem Post begann, war Deiner noch nicht da. Ich habe wohl ein wenig zu lange nachgedacht.
Soweit die
Reparatur hier auf Grund eines Werkvertrages durchgeführt
wurde - und danach sieht es doch aus, jedenfalls kann sie nach
vier Jahren kein Gewährleistungsfall mehr gewesen sein -, gilt
eine Verjährung gem. § 634 a I Nr. 1 BGB. Lesenswert für dich
auch §§ 633 f. BGB.
Habe ich gelesen. Ich würde danach auch von einem Werksvertrag ausgehen - für die Reparaturmassnahmen selber. Und damit bestehen zumindest für die Reparaturmassnahmen auch keine 6 Monate Beweislastumkehr. Richtig?
Btw., müsste man hier von einer Verjährungsfrist von 3Jahren ausgehen?
Was ich als Nichtanwalt noch nicht ganz verstanden habe: wie verhält es sich denn nun mit den bei der Reparatur mitgekauften Ersatzteilen? Sind diese nur als Teil der Arbeit zu sehen oder gibt es dafür eine Gewährleistung? Dann müsste es ja einen Unterschied geben zu einem Selbsteinbau der gleichen Teile, oder?
@levay
Hallo,
ich hoffe, ich habe Dich nicht verärgert.
Kannst Du bitte hierzu:
Soweit die Reparatur hier auf Grund eines Werkvertrages…
…auch §§ 633 f. BGB.
Habe ich gelesen. Ich würde danach auch von einem Werksvertrag
ausgehen - für die Reparaturmassnahmen selber. Und damit
bestehen zumindest für die Reparaturmassnahmen auch keine 6
Monate Beweislastumkehr. Richtig?
Btw., müsste man hier von einer Verjährungsfrist von 3Jahren
ausgehen?
Was ich als Nichtanwalt noch nicht ganz verstanden habe: wie
verhält es sich denn nun mit den bei der Reparatur
mitgekauften Ersatzteilen? Sind diese nur als Teil der Arbeit
zu sehen oder gibt es dafür eine Gewährleistung? Dann müsste
es ja einen Unterschied geben zu einem Selbsteinbau der
gleichen Teile, oder?
ich danke für die zahlreichen Antworten, werde leider nicht so ganz schlau daraus.
Fr A. hat die Reparatur selbst bezahlt und geht z.Z. davon aus, daß es für die verbauten Ersatzteile auch eine Gewährleistung geben muß. Liegt Sie da so falsch ? Die Kosten für die Rep. liegen immerhin bei über 300 Euro und die bezahlt man nicht gern.