Nicht bestellte Ware

Hallo,
wie sieht es in folgendem Fall aus. Ein Auktionshaus versteigert einen Laptop zum Preis von 500 Euro. Der Käufer bezahlt per Vorkasse. Das Auktionshaus liefert die Ware doppelt.
Was hat der Käufer zu tun?
Wie lange hat das Auktionshaus Zeit, die Ware zurückzufordern?

Hallo,

es handelt sich hierbei um eine ungerechtfertigte Bereicherung. Grundsätzlich hat der Empfänger daher das zuviel erhaltene Gerät zur Abholung bereitzuhalten.

Für die Rückforderung gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren! Beachte dabei den Fristlaufbeginn mit Jahresende.

Gruss akkon

p.s. nach moralischen Aspekten war nicht gefragt?

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Fast richtig!
Servus!

M. E. handelt es sich vorrangig um ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Einschlägig hierzu ist § 241a BGB, nach dem gesetzliche Ansprüche (wie der aus § 985) dann nicht ausgeschlossen sind, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt.

nein, nach moralischen Aspekten war nicht gefragt. Aber um es noch ein bißchen weiterzuführen. Ich habe irgendwo gelesen, daß der Artikel in vorligendem Fall benutzt oder weggeworfen werden darf. Eine Lagerung wäre daher nicht notwendig. Stimmt das?

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Hallo nochmal!

Lies einfach meine Antwort, insbesondere den dort zitierten Paragraphen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Die Vorschrift ist für Fälle gedacht, in denen man zB ein Buch geschickt bekommt mit dem Angebot, dieses entweder zu kaufen odert zurück zu schicken.

Im Beispielfall ist sonnenklar, dass es sich um einen Irrtum handelt. Das weiß der Empfänger. Oder, wenn er es nicht weiß, dann weiß er es nicht, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (Fahrlässiges Nichtkennen - Definition von "Kennenmüssen,vgl. § 122 Abs. 2 BGB).

Nachfrage
Hi,

Lies einfach meine Antwort, insbesondere den dort zitierten
Paragraphen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

o.k…habe ich gelesen. Aber da steht nichts von generellem Irrtum, sondern von falschem Empfänger (scheidet aus) und der irrigen Annahme einer Bestellung. Und hier habe ich ein Verständnisproblem: Muß der Verbraucher wirklich davon ausgehen, daß der Unternehmer die Bestellung zweier Geräte annahm (wohl kaum, da ja per Vorkasse nur ein Notebook bezahlt wurde)? Und nur dann würde doch die Vorschrift greifen, oder wo liegt hier mein Denkfehler?

Also ich habe hier den Eindruck, daß der Unternehmer anders argumentieren müßte, will er das zweite Notebook zurück haben. Nur wie?

fragender Gruß
Stefan

Im Beispielfall ist sonnenklar, dass es sich um einen Irrtum
handelt. Das weiß der Empfänger. Oder, wenn er es nicht weiß,
dann weiß er es nicht, weil er die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen hat (Fahrlässiges Nichtkennen -
Definition von "Kennenmüssen,vgl. § 122 Abs. 2 BGB).