Hallo Experten
Es werden ja bekanntlich an vielen Orten aufwändige Dekorationen,
insbesondere für Weihnachten, angebracht.
Würde ein Fotograf das Urheberrecht des Dekorateurs, der den Schmuck
kreiert hat, verletzen, wenn er ein Foto dieser Dekoration
a) veröffentlicht?
b) zur freien Nutzung anbietet?
Für diesen hypothetischen Fall würde ich mal davon ausgehen, dass die
Dekoration jedes Jahr gewechselt wird.
Dank und Gruss
Heinz
Hallo Heinz,
interessante Frage… Gilt hier § 59 („Panoramafreiheit“) oder nicht?
Entscheidend ist, ob es sich um ein bleibendes Werk oder ein vorübergehendes? Ausgestellt wird ja nur für die Weihnachtszeit. Andererseits gilt auch die Pflastermalerei als bleibend, weil sie ihre gesamte Lebensdauer öffentlich zugänglich ist.
2002 hat der BGH im Christo-Fall (Reichstagsverhüllung) die Panoramafreiheit verneint, weil es eben eine zeitlich befristete Präsentation war.
Da ein Laden aber immer irgendeine Dekoration im Schaufenster hat und diese üblicherweise öfter mal wechselt, würde ich eher dahin tendieren, die Dekoration als solche als bleibend zu betrachten.
Da Weihnachtsschmuck auch nur für die Weihnachtszeit gedacht ist, könnte man wohl auch davon ausgehen, dass er - wie die Eisskulptur - seine gesamte Lebensdauer öffentlich ist und daher nicht geschützt ist.
Gruß!
Horst
Hallo Horst
Danke für die schnelle Antwort.
Da Weihnachtsschmuck auch nur für die Weihnachtszeit gedacht
ist, könnte man wohl auch davon ausgehen, dass er - wie die
Eisskulptur - seine gesamte Lebensdauer öffentlich ist und
daher nicht geschützt ist.
Offensichtlich ist die Definition von „bleibend“ das hüpfende Komma.
Nach meinem unmassgeblichen Gefühl würde ich z.B. die Verbreitung einer Fotografie von einem öffentlich zugänglichen Kunstwerk (z.B. einer Statue) auch nicht als Verletzung des Urheberrechts empfinden. Hingegen eine Videoaufnahme einer öffentlichen Vorführung (z.B. Strassentheater) wäre nur mit Einwilligung der Künstler verwertbar. Richtig so?
Gruss
Heinz
HI,
die Frage ist ob die Weihnachtsdekoration als Werk der bildenden
Kunst anzusehen ist,
also ob Sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
Das kann sein, muß es aber nicht.
Wenns als Werk gilt, dann dürfte es sich um eine geplanterweise
zeitlich begrenzte Zurschaustellung handeln.
Somit wäre die Veröffentlichung des Fotos von 2 Urheberrechten
abhängig. Es darf also der Fotograf nicht ohne Einwilligung des
Dekorateurs, und der Dekorateur nicht ohne Einwilligung des
Fotografen, die Aufnahme veröffentlichen.
Ein Dritter muß beide Fragen, und eventuelle Honorare sind irgendwie
zu teilen.
Eine Aufwändige Dekoration bedeutet aber noch lange nicht, das diese
als Werk gilt.
OL
Hallo Experten
Es werden ja bekanntlich an vielen Orten aufwändige
Dekorationen,
insbesondere für Weihnachten, angebracht.
Würde ein Fotograf das Urheberrecht des Dekorateurs, der den
Schmuck
kreiert hat, verletzen, wenn er ein Foto dieser Dekoration
a) veröffentlicht?
b) zur freien Nutzung anbietet?
Für diesen hypothetischen Fall würde ich mal davon ausgehen,
dass die
Dekoration jedes Jahr gewechselt wird.
Dank und Gruss
Heinz
Hallo Offline
die Frage ist ob die Weihnachtsdekoration als Werk der
bildenden Kunst anzusehen ist, also ob Sie die erforderliche Schöpfungshöhe :erreicht.
Da stellt sich mir die Frage, wie man diese Schöpfungshöhe beurteilen könnte.
Im Beispiel der Weihnachtsbeleuchtung verstehe ich das z.B. so, dass einer, der wohlgeordnet Lampen aufhängt noch kein Werk geschaffen hat.
Ein anderer, der sich eine spezielle Figur einfallen lässt, hätte dann ein Werk geschaffen, das geschützt ist.
Sehe ich das ungefähr richtig?
Dank und Gruss
Heinz
Hallo Heinz,
Nach meinem unmassgeblichen Gefühl würde ich z.B. die
Verbreitung einer Fotografie von einem öffentlich zugänglichen
Kunstwerk (z.B. einer Statue) auch nicht als Verletzung des
Urheberrechts empfinden.
Prinipiell stimmt das. Aber hier muss man schon wieder darauf achten, was „öffentlich zugänglich“ ist. Im Hundertwasser-Fall - Fotografie des Hundertwasser-Hauses aus dem gegenüberliegenden Haus heraus - entschied der BGH, dass dies eine Urheberrechtsverletzung ist, weil eben nicht für jedermann zugänglich.
Hingegen eine Videoaufnahme einer
öffentlichen Vorführung (z.B. Strassentheater) wäre nur mit
Einwilligung der Künstler verwertbar. Richtig so?
Genau. Aber auch hier gibt es zumindest die Ausnahme, das Berichterstattung erlaubt sein kann, wenn es von besonderem öffentlichem Interesse ist. Z.B. ein Bericht über das Straßentheater im Lokalfernsehen oder bei Christo eben die Bilder in den Hauptnachrichten.
Gruß!
Horst
Hallo Offline
die Frage ist ob die Weihnachtsdekoration als Werk der
bildenden Kunst anzusehen ist, also ob Sie die erforderliche
Schöpfungshöhe :erreicht.
Da stellt sich mir die Frage, wie man diese Schöpfungshöhe
beurteilen könnte.
Im Beispiel der Weihnachtsbeleuchtung verstehe ich das z.B.
so, dass einer, der wohlgeordnet Lampen aufhängt noch kein
Werk geschaffen hat.
Ein anderer, der sich eine spezielle Figur einfallen lässt,
hätte dann ein Werk geschaffen, das geschützt ist.
Sehe ich das ungefähr richtig?
Dank und Gruss
JA so in etwa denke ich stimmt das,
Ich denke das läst sich nur am Einzelfall entscheiden.
Interessant wäre ob es darüber Urteile gibt, also ich hab noch nichts
gefunden, wonach eine übliche Weihnachtsdekoration ein Werk wäre.
Allerdings habe ich schon erlebt, daß ein Geschäft sich für die
Auslage in der Weihnachtszeit sich von einem Künstler ein Bild
hineinhängen läßt, das Bild hat natürlich Werkcharakter.
Das bestimmungsmäsige Aufhängen einer Lichterkette- Girlande etc.
ist meinesherachtens kein Werk.
OL
Heinz
Hallo zusammen,
ja, es gibt ein Urteil:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040239.htm
Aber auch damit bleibt es wohl immer vom Fall abhängig, was nun als schöpferisches Werk und was als banal zu beurteilen ist.
Bei Josef Boys scheiden sich heute noch die Geister…
Gruß!
Horst
Ich danke Euch! owT
wirklich 