Hi,
ein PKW einer Kollegin wurde letztens abgeschleppt.
Er stand auf einem einzelnen Behindertenparkplatz auf einer ansonsten zum Parken freigegebenen Straße.
Nun hat sich herausgestellt (es gibt dafür mehrere unabhängige Zeugen), das dieser Parkplatz erst am Vortag gekennzeichnet und eingerichtet worden ist.
Ich weiss, das es eine Regelung gibt, die eine Frist von 48 (oder72?) Stunden setzt, bis ein Fahrzeug aus so einem neu eingerichteten Bereich entfernt werden muss. Leider weiss ich die genaue Regelung nicht und würde gern Einspruch erheben - dazu bräuchte ich aber eben diese Regelung als Begründung.
Weiss da vielleicht jemand mehr als ich?? Bestimmt doch!
Hallo Micha,
die von dir genannte Regelung gibt es nicht. Verkehrsschilder gelten ab dem Tag, an dem sie angebracht werden, wenn nichts anderes draufsteht. Bei einem Behindertenparkplatz ist auch das sofortige Abschleppen erlaubt.
Es existiert ein Vorschlag, dass bei kurzfristig anberaumten Halteverboten (z.B. Umzug oder Baustelle) diese 2 Tage vorher aufzustellen sind, aber man kann sich als Betroffener nicht darauf berufen.
Das Knöllchen würde ich auf alle Fälle zahlen. Bei den auf alle Fälle noch folgenden Abschleppkosten würde ich nur „Widerspruch erheben“ (so heißt das nunmal) wenn eine Versicherung für meine Kosten aufkommt.
M.E. hat ein Widerspruch oder eine Klage keine Aussicht auf Erfolg. Aber „Aus See und vor Gericht ist man auf Gott angewiesen“.
Hi,
das kann so nicht sein. Es gibt definitiv mehrere gleichlautende Urteile, das Fahrzeuge, die durch eine Änderung des Status der Straße im Verbot stehen, erst nach einer angemessenen Frist weggeschleppt werden dürfen - nur kenne ich leider die Aktenzeichen nicht.
Urteile ja -aber…
…leider ist kein Richter an das Urteil eines anderen Richters gehalten. So kann ein Amtsrichter ungestraft vom Urteil des Bundesgerichtshofes abweichen, wenn ihm danach ist.
(mehrere Jahre praktische Erfahrung in der Bußgeldstelle einer mittleren Großstadt haben mich dieses gelehrt)
Sorry aber das wäre ja eine Lizenz zum Gelddrucken. Dann müssten die Gemeinden ja einfach nur ein Halteverbotsschild da aufstellen, wo ein Auto parkt. Dann abschleppen, Knolle schreiben und kassieren.
Also dann ist aber die Bananenrepublik nicht mehr weit, oder?
ist das immer so ???
Folgender Fall: Ich parke am 1.10. meinen Wagen regulär am Straßenrand und fahre bis zum 14.10. in Urlaub (nehme ein Taxi). Am nächsten Tag wird eine Baustelle vorbereitet, mit der Ankündigung : Absolutes Halteverbot vom 7.10 - 30.10.
Am Morgen des 7.10. wird mein Wagen abgeschleppt.
Wenn ich am 14.10. nach Hause komme, wie komme ich an meinen Wagen , und wer zahlt? Denn ich darf auf einem öffentl. Parkplatz doch 28 (?) Tage parken, ohne das KFZ zu bewegen.
genau dieser Fall ist hier in Bonn (huch, jetzt habe ich mich verraten) passiert und wurde so entschieden, wie ich es geschrieben habe.
Der Wagen wurde rechtmäßig abgeschleppt und auch das Knöllchen erging rechtzeitig.
Tenor des Urteils:" Jeder muss damit rechnen, dass sich Verkehrsregelungen ändern". Blöd, aber so steht es geschrieben.
Gruß
Hans-Werner
Hi,
ein PKW einer Kollegin wurde letztens abgeschleppt.
Er stand auf einem einzelnen Behindertenparkplatz auf einer
ansonsten zum Parken freigegebenen Straße.
Nun hat sich herausgestellt (es gibt dafür mehrere unabhängige
Zeugen), das dieser Parkplatz erst am Vortag gekennzeichnet
und eingerichtet worden ist.
Ich weiss, das es eine Regelung gibt, die eine Frist von 48
(oder72?) Stunden setzt, bis ein Fahrzeug aus so einem neu
eingerichteten Bereich entfernt werden muss.
Diese „Regelung“ die eine Frist von 72 Stunden voraussetzt, gibt es so in der StVO oder anderen das Straßenverkehrsrecht betreffenden Gesetzen und Vorschriften tatsächlich nicht. Es gab mal ein Gerichtsurteil dazu (muß ich erst selber noch nachlesen) an das sich die Gemeinden jedoch nicht immer dran halten. Entscheidend für die Berufung auf diese Regelung ist jedoch, ob zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen Fahrzeuge im Geltungsbereich gestanden haben oder nicht. Stand der PKW der Kollegin zur Aufstellung der VKZ auf dem gleichen Platz von dem er später auch abgeschleppt worden ist? Wenn nicht, und die Kollegin ist nach der Einrichtung des Schwerbehindertenparkplatzes auf selbigen gefahren, sehe ich schwarz für sie, denn sie hätte die Möglichkeit gehabt, die neue Verkehrssituation zu erkennen und entsprechend woanders zu parken. Diese Frist gilt also nur für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Verkehrsänderung in diesem Bereich geparkt sind.
Nicht ganz so schlimm
Hallo Blocher,
es ist nicht ganz so schlimm, wie du vermutest. Das Haltverbot muss schon sachlich gerechtfertigt sein. In dem von mir unten beschriebenen und gerichtlich entschiedenen Fall war es so, dass eine Baustelle eingerichtet wurde und darum das Schild aufgestellt wurde.
Behördenwillkür wird auch von den Gerichten nicht gerne gesehen.
Nein darst du meines Wissens nicht, soweit ich weiß gilt eine Frist von 48 Stunden, nur in dieser Zeit darfst du dich darauf verlassen, dass du ungestört im öff. Verkehrsraum (vor allen Dingen Innenstadt) parken darfst.
Vor Gericht wird sicherlich immer der Einzelfall geprüft, aber wenn du in Urlaub fährst oder sogar krank im Krankenhaus liegst, musst du jemanden beauftragen, der dann ab und an nach deinem Parkplatz schaut!
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Hi,
ein PKW einer Kollegin wurde letztens abgeschleppt.
Er stand auf einem einzelnen Behindertenparkplatz auf einer
ansonsten zum Parken freigegebenen Straße.
Nun hat sich herausgestellt (es gibt dafür mehrere unabhängige
Zeugen), das dieser Parkplatz erst am Vortag gekennzeichnet
und eingerichtet worden ist.
Ich weiss, das es eine Regelung gibt, die eine Frist von 48
(oder72?) Stunden setzt, bis ein Fahrzeug aus so einem neu
eingerichteten Bereich entfernt werden muss.
Wenn das Schild zuerst da war, hat sie Pech !! Und es gibt ein Urteil, wonach bei unberechtigter Belegung eines Behindertenparkplatzes SOFORT abgeschleppt werden darf. Zu recht finde Ich. Wenn die Dame beim Parken keine Schilder liest, was macht Sie dann beim fahren ?? (Sorry, is aber so)