Hallo,
aufgrund einer Diskussion in einem anderen Forum würde mich mal zu Folgendem die Rechtslage interessieren:
Mann vollzieht GV mit seiner Freundin, während diese schläft. Er wusste vorher nicht, ob sie damit einverstanden wäre. Liegt ein Tatbestand vor und wenn ja, welcher?
Da gibt’s eigentlich gar nicht so viel zu diskutieren. Schlaf ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, also ist der Tatbestand des § 179 StGB erfüllt.
Da gibt’s eigentlich gar nicht so viel zu diskutieren. Schlaf
ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, also ist der
Tatbestand des § 179 StGB erfüllt.
Ernsthaft?
Ich kann mir eigentlich kaum vorstellen, dass ein Gericht das so sehen würde.
Da gibt’s eigentlich gar nicht so viel zu diskutieren. Schlaf
ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, also ist der
Tatbestand des § 179 StGB erfüllt.
Hallo Herr Faber,
das wäre dann ja sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen.
Wird jemand der in diesem Fall des schlafens nicht eigendlich wach bei sexuellem Missbrauch? Wenn nicht; woher weiss die missbrauchte Person dann, dass sie missbraucht wurde?
B - Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt.
[Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. September 1998 wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils mißbrauchte der Angeklagte die schlafende Nebenklägerin, indem er mit ihr den Beischlaf ausübte. Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 179 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998. Sie stellt damit, wie es § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt, ein Verbrechen dar, das die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO zum Anschluß berechtigt. Der Bestellung eines Beistandes steht nicht entgegen, daß das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die im Dezember 1997 begangene Tat § 179 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 177 Abs. 3 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 angewandt hat. Diese Vorschrift begründete trotz des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lediglich ein Vergehen, weil sie als besonders schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen ausgestaltet und das Grunddelikt ein Vergehen war, § 12 Abs. 3 StGB. Mit der Neufassung des § 179 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber § 179 Abs. 4 StGB jedoch zu einer echten Qualifikation und im Hinblick auf die Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe zu einem Verbrechen umgestaltet (insoweit unvollständig die Aufzählung bei Senge in KK 4. Aufl. § 397a Rdn. 1 b) …
§ 2 Abs. 3 StGB gilt für die bei § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmende Bewertung der Tat nicht. Der in § 2 Abs. 3 StGB geregelte, vom Tatzeitprinzip abweichende Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen. Demgegenüber dient § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Stärkung der Rechte bestimmter Nebenkläger.]
Ich kann mir eigentlich kaum vorstellen, dass ein Gericht das
so sehen würde.
Ah ja. Und hast du da auch juristische Argumente oder ist das einfach „nur so ein Gefühl“, das den Berufskenntnissen von wordlwidefab (Rechtsanwalt) entgegenhältst?
interessant wäre aber, ob in dem von dir zitierten Fall die
Nebenklägerin mit dem Täter eine Beziehung hatte.
Oder spielt das für den Tatbestand keine Rolle?
Da gibt’s eigentlich gar nicht so viel zu diskutieren. Schlaf
ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, also ist der
Tatbestand des § 179 StGB erfüllt.
Schlaf ist selbstverständlich keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
Es mag zwar sein, dass Richter das so nennen, medizinisch ist das jedoch einfach nur falsch.
Aus medizinischer Sicht würde da eher §179 Absatz 1 Satz 2 greifen, „körperlich zum Widerstand unfähig“.
Schlaf ist selbstverständlich keine tiefgreifende
Bewusstseinsstörung.
Schlaf ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung IM SINNE VON § 179 StGB, BGHSt 38, 68, (71). Da ist nichts falsch an der Antwort und schon gar nicht selbstverständlich.
Ernsthaft?
Ich kann mir eigentlich kaum vorstellen, dass ein Gericht das
so sehen würde.
Nicht „ein Gericht“, nein, sogar der Bundesgerichtshof BGHSt 38, 68 - stichwort: Sexueller Missbrauch eines schafenden Kindes, §§ 179, 176 StGB. Warum ist das denn auch so schwer nachzuvollziehen?
Also als Laie zum Beispiel kann ich mir auf Anhieb nicht klar machen, was den Tiefschlaf etwa von einer Bewußtlosigkeit unterscheiden soll. Mediziner mögen das anders sehen, aber so lang die Wirkung auf die Widerstandsfähigkeit einer Person die gleiche ist, spricht doch nichts dagegen, auch den Schlaf als tiefgreifende Bewußtseinsstörung zu bezeichnen. Das halte ich für durchaus noch ohne weiteres im Rahmen der Wortlautgrenze.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass auch
niemand behauptet hat, dass das medizinisch richtig ist.
Die Aussage war
Schlaf ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung
Und diese Aussage ist so eben falsch. Wie gesagt, Richter mögen das so sehen, die haben ja in vielen Punkten gelegentlich eine seltsame Auffassung von der Realität, aber die Aussage bleibt falsch.
Wenn Begrifflichkeiten in der Juristerei kreativ ausgelegt werden, dann soll mir das Recht sein, die „Begriffshoheit“ behalten trotzdem in diesem Fall die Psychologen und Mediziner.
Ich hab rein gar nichts gegen eine entsprechende Rechtsprechung, ich möchte lediglich vermeiden, dass bei irgendjemandem hängenbleibt, Schlaf sei eine Bewusstseinsstörung.
Schlaf ist selbstverständlich keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
Schlaf ist eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung IM SINNE VON
§ 179 StGB, BGHSt 38, 68, (71). Da ist nichts falsch an der
Antwort und schon gar nicht selbstverständlich.
Dein großgeschriebener Zusatz gehört zu einer richtigen Antwort dazu und ist sogar entscheidend.
Nochmal: Juristen haben nicht die Begriffshoheit über fachfremde Begriffe. Wenn sie unter sich diskutieren, dürfen sie gerne Begriffe so verwenden, wie sie lustig sind, aber im Diskurs mit Nicht-Juristen ist das fatal. BGHSt kannst Du da in der Tasche lassen.
interessant wäre aber, ob in dem von dir zitierten Fall die
Nebenklägerin mit dem Täter eine Beziehung hatte.
Oder spielt das für den Tatbestand keine Rolle?
Für die Frage musst du dir den Tatbestand eigentlich nur mal durchlesen. Vergewaltigung & Co sind natürlich auch innerhalb der Beziehung verboten.
Zu denken wäre vorliegend, wenn eine Beziehung gegeben ist, an ein tatbestandsausschließendes Einverständnis. Wenn also die Frau gesagt hat: „Ich will, dass du mich f…, wenn ich schlafe.“ oder so…
Ernsthaft?
Ich kann mir eigentlich kaum vorstellen, dass ein Gericht das
so sehen würde.
Nicht „ein Gericht“, nein, sogar der Bundesgerichtshof
BGHSt 38, 68 - stichwort: Sexueller Missbrauch eines
schafenden Kindes, §§ 179, 176 StGB. Warum ist das denn auch
so schwer nachzuvollziehen?
Das ist von der Entscheidung her sehr leicht nachzuvollziehen und auch völlig in Ordnung.
Also als Laie zum Beispiel kann ich mir auf Anhieb nicht klar
machen, was den Tiefschlaf etwa von einer Bewußtlosigkeit
unterscheiden soll.
Und? Dafür gibt’s ja auch Fachleute. Der Unterschied ist übrigens enorm - von einer Bewusstlosigkeit geht bspw. _immer_ eine akute Lebensgefahr aus, vom Schlaf eher selten
Mediziner mögen das anders sehen, aber so
lang die Wirkung auf die Widerstandsfähigkeit einer Person die
gleiche ist, spricht doch nichts dagegen, auch den Schlaf als
tiefgreifende Bewußtseinsstörung zu bezeichnen.
Auch das passt nicht. Eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ zeichnet sich im Unterschied zum Schlaf u. a. dadurch aus, dass der Betroffene nicht erweckbar ist. Das würde ich als juristischer Laie mal schon als einen Unterschied im Hinblick auf die Widerstandsfähigkeit bezeichnen. Für den Betroffenen dürfte es jedenfalls ein großer Unterschied sein.
Das halte ich für durchaus noch ohne weiteres im Rahmen der Wortlautgrenze.
Das ist Sache der Juristen, soweit die Wortlautgrenze ein juristischer Begriff ist.
interessant wäre aber, ob in dem von dir zitierten Fall die
Nebenklägerin mit dem Täter eine Beziehung hatte.
Oder spielt das für den Tatbestand keine Rolle?
Für die Frage musst du dir den Tatbestand eigentlich nur mal
durchlesen. Vergewaltigung & Co sind natürlich auch innerhalb
der Beziehung verboten.
Zu denken wäre vorliegend, wenn eine Beziehung gegeben ist, an
ein tatbestandsausschließendes Einverständnis. Wenn also die
Frau gesagt hat: „Ich will, dass du mich f…, wenn ich
schlafe.“ oder so…
Könnte man das nicht sogar auf konkludentes Einverständnis erweitern, bspw. für den angenommenen Fall, dass das ja durchaus verbreitete Koitieren beim Aufwachen in der Vergangenheit stets lustvoll angenommen wurde?
Könnte man das nicht sogar auf konkludentes Einverständnis
erweitern, bspw. für den angenommenen Fall, dass das ja
durchaus verbreitete Koitieren beim Aufwachen in der
Vergangenheit stets lustvoll angenommen wurde?
Für die Einwilligung kommt es auf ihr wirkliches Vorliegen an; es gilt hier nicht etwa so etwas wie der „verobjektivierte Empfängerhorizont“. Wenn die Frau nicht einverstanden ist, der Täter aber irrig davon ausgeht, kann die Vorsatzschuld analog § 16 StGB entfallen und er wäre u.U. entschuldigt. Der Sex wäre aber trotzdem tatbestandsmäßig und rechtswidrig.