Hallo Leute,
mal angenommen jemand kauft einen 300-l-Wasserboiler (mit dem das ganze Haus mit Warmwasser versorgt wird) im Oktober 2002.
Bereits nach 6 Wochen und dann wieder nach 6 Monaten ist die Heizspirale defekt. Die dritte Heizspirale funktioniert wenige Monate. Diese wird im Herbst 2003 ausgetauscht und funktioniert 2 1/2 Jahre, geht also 1/2 nach Ende der Gewährleistung kaputt.
Auf den Kulanzantrag (da die Garantie ja seit einigen Monaten abgelaufen ist) hat die Firma vorbildlich reagiert und wird die Kosten dieser vierten Spirale übernehmen.
Nun stellt sich die Frage, ob - auch wenn es sich hier nur um eine Kulanzregelung handelt - die Gewährleistung wieder neu beginnt?
Oder könnte sich die Firma, wenn auch diese Spirale wieder durchrostet darauf berufen, dass die jetzt eingebaute Spirale ja nur aus Kulanzgründen eingebaut wurde?
Würde es jetzt noch eine Möglichkeit geben, den Boiler zurück zu geben?
Das Vorgängermodell hat 18 Jahre einwandfrei funktioniert. Diese Repaturhäufigkeit ist also keineswegs üblich.
Danke
S
Hallo,
meine Meinung:
Sie haben einen Speicher komplett gekauft, nicht einzelne Teile. D.h., der Zeitraum der Gewährleistung beginnt mit Übergabe und läuft bei Ihrem Hersteller 3 (wieso eigentlich 3?) Jahre, danach ist Essig. Wird zwischendurch repariert, verlängert dies nicht den Gewährleistungszeitraum.
Innerhalb der Gewährleistung steht der Hersteller für sein Produkt gerade. Im Normalfall also haben Sie die Sicherheit, dass Ihr neues Produkt ein halbes Jahr funktioniert und wenn nicht, es kostenlos repariert wird. Danach haben Sie diese „Sicherheit“ weiter für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren, wenn Sie dem Hersteller nachweisen, dass der Fehler beim Produkt liegt (Umkehr der Beweislast). Können Sie dies, dann haben Sie beim Einkauf die „Sicherheit“, dass Ihr neues Teil 2 Jahre lang Freude verbreitet. Danach wäre es Glück.
Soviel zum deutschen Recht.
Trotzdem, viele Grüsse
T.
Hallo,
Übergabe und läuft bei Ihrem Hersteller 3 (wieso eigentlich
3?) Jahre,
ich habe nix von DREI Jahren gesagt. Ich habe Garantie/Gewährleistung von zwei Jahren erwähnt.
zwischendurch repariert,
verlängert dies nicht den Gewährleistungszeitraum.
Also, das glaub ich nicht. ich meine, wenn einzelne Teile repariert werden, beginnt für diese die Gewährleistung/Garantie neu.
Darum geht es mir aber nicht:
Meine Frage ging klar dahin: Hat man auf ein Ersatzteil, das nur aus Kulanzgründen eingebaut wurde, für das eigentlich die Garantie/Gewährleistung schon abgelaufen war, eine neue Gewährleistung?
S.
Darum geht es mir aber nicht:
Meine Frage ging klar dahin: Hat man auf ein Ersatzteil, das
nur aus Kulanzgründen eingebaut wurde, für das eigentlich die
Garantie/Gewährleistung schon abgelaufen war, eine neue
Gewährleistung?
S.
Hallo „S“!
Angenommen, die Spirale geht INNERHALB des Gewährleistungszeitraums (der beim Kauf im Jahr 2002 jetzt aber schon längst abgelaufen wäre!) kaputt, dann besteht nach §§ 437 Nr. 1, 439 ein Nacherfüllungsrecht des Käufers. Dabei hat der Käufer die Wahl zwischen Neulieferung und Nachbesserung. In Ihrem „Beispielsfall“ wurde offensichtlich 4 mal nachgebessert, dabei drei mal in dem Zeitraum, in dem der Verkäufer dazu tatsächlich verpflichtet ist. Die Verjährungsfrist des § 438 BGB dauert zwei Jahre. Lediglich innerhalb dieser Frist ist der Käufer berechtigt, Sachmängelrechte geltend zu machen. Alles was nach Ablauf dieser Frist erledigt wird, fällt unter das, was Sie als Kulanz bezeichnen.
Warum sollte die Verjährungsfrist nach jedem Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs von neuem beginnen? Das ist nicht nur gesetzlich nicht so vorgesehen, sondern würde auch absolut keinen Sinn machen. Dann würde es keinen Sinn machen, überhaupt noch irgend etwas zu verkaufen, weil man unter Umständen ewig von Sachmängelansprüchen verfolgt wäre. Man denke da nur mal an die Qualität heutiger Handys… Sinn des § 438 ist es gerade, dem Verkäufer nach 2 Jahren Rechtssicherheit zu geben. § 438 stellt eine Verkürzung der Regelverjährung dar, die bei normalen Ansprüchen regelmäßig bei (mind.) 3 Jahren liegt.
Am besten wäre es wohl gewesen nach dem 3. Defekt einen vollständig neuen Boiler zu verlangen oder/und dann vom Vertrag komplett zurückzutreten, da die Nacherfüllung endgültig gescheitert ist. Aber jetzt werden Sie den Vertrag wohl nicht mehr los… Man sollte froh sein, wenn ein Verkäufer auch noch nach über 1,5 JAHREN NACH ABLAUF (die Verjährung ist nämlich bereits Oktober 2004 eingetreten!) zur kostenlosen Reparatur bereit ist. Versäumt es der Käufer, seine Rechte innerhalb der 2 Jahre vernünftig geltend zu machen, ist es schlicht und einfach Pech. Den Verkäufer auf sein freiwillige Tätigwerden im Nachhinein auch noch weitere zwei Jahre festnageln zu wollen, falls die Sache nach einer kulanten Reparatur nochmal kaputt gehen sollte, wäre einfach nur dreist und in unserem Rechtssystem (normalerweise) zum Glück nicht möglich…
Achja… auch das mit den einzelnen Teilen ist nicht so. Kaufsache ist der ganze Boiler, die darin verbauten Teile sind wohl Bestandteile nach § 93 BGB. Aber selbst wenn es „nur“ Zubehör nach § 97 wäre, bestünden keine eigenen Sachmängelrechte daran. Es wurde ja kein Kaufvertrag über 20000 Einzelteile geschlossen. Ganz gleich, ob Sie den Boiler nun als schlechter Boiler, falscher Boiler oder „zu wenig“ Boiler bezeichnen: die Sachmängelrechte gibts nur für den - drei mal dürfen Sie raten - Boiler! So in der Art sagt das auch § 434.
Wenn sie an den einzelnen Teilen Sachmängelrechte geltend machen wollen, muss über diese ein Kaufvertrag bestehen. Da deren Lieferung und Einbau aber lediglich das Nachkommen der Nacherfüllungspflicht darstellt, kann man davon nicht ausgehen.
Trotzdem noch viel Glück!