eine person X hat bei einer online-auktion einen artikel A ersteigert.
der verkäufer Y hat wegen privatverkaufs jegliche gewährleistung, garantie, rücknahme oder umtausch ausgeschlossen.
der käufer X erwartete ein nicht in der artikelbeschreibung erwähntes merkmal, auch hat er nicht vor gebotsabgabe nach diesem artikelmerkmal gefragt.
käufer X will den artikel zurückgeben, verkäufer Y will ihn nicht zurücknehmen.
käufer X schaltet anwalt ein (der schreibt zwei briefe).
FRAGEN: muß der verkäufer Y den artikel A zurücknehmen ?
wer zahlt die anwaltskosten ?
ein autoradio, es fehlt der code, nicht erkennbar das man
einen braucht.
beschrieben als „nicht getestet“.
Verstehe ich das richtig, dass sich das Radio nicht benutzen lässt, weil da dazugehörige Code fehlt?
Dann ist es m.E. so:
Es liegt ein Sachmangel vor, entweder schon wegen konkludenter Abrede gem. § 434 I Nr. 1 BGB, jedenfalls aber nach Nr. 2.
Der Sachmangel löst Gewährleistungsansprüche, u.U. auch ein Rücktrittsrecht (im Rahmen dieser Ansprüche) aus.
Ein etwaiger Gewährleistungsausschluss wäre nach § 444 bei Arglist des Verkäufers unwirksam.
Durch die Kennzeichnung als „nicht getestet“ will der Verkäufer wohl darauf hinweisen, dass er nicht arglistig, weil schon nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Ob Arglist vorliegt oder nicht, ist (insofern) keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Fehlt es an ihr, ist der Gewährleistungsausschluss wohl wirksam und der Käufer hat Pech gehabt. Liegt Arglist vor, so muss der Käufer dafür immerhin noch den Beweis führen (und hat sonst abermals Pech gehabt).
vorab eines: Auch wenn es ein Privatverkauf ist und der Verkäufer alles Mögliche ausschließt (bis hin zur berühmten „Gewärhleistungsgarantie“, ha ha!), gilt immer folgendes: Der Artikel hat der Beschreibung zu entsprechen. Mängel sind in der Artikelbeschreibung anzugeben. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer rechtlich darauf Anspruch, sein Geld zurückzufordern.
Wenn Dir ein Autoradio verkauft wird, und nicht explizit vermerkt ist, dass es evtl. nicht funktioniert oder zum Ausschlachten gedacht ist, dann muss natürlich der Code mitgeliefert werden. „Nicht getestet“ heißt nur so viel, dass der Artikel nicht technisch im Detail überprüft wurde, aber grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er funktioniert.
die Antwort ist fast perfekt. Ob das Radio Funktioniert oder nicht. Die Funktion geht nur mit dem PIN. Wenn der nicht dabei ist hat der Verkäufer das Problem.
Gruß
Jörg
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
vorab eines: Auch wenn es ein Privatverkauf ist und der
Verkäufer alles Mögliche ausschließt (bis hin zur berühmten
„Gewärhleistungsgarantie“, ha ha!), gilt immer folgendes: Der
Artikel hat der Beschreibung zu entsprechen. Mängel sind in
der Artikelbeschreibung anzugeben. Ist dies nicht der Fall,
hat der Käufer rechtlich darauf Anspruch, sein Geld
zurückzufordern.
Das stimmt nicht: Wenn die Ist- und der Soll-Beschaffenheit abweicht, dann liegt ein Sachmangel vor. Die Haftung dafür kann unstreitig ausgeschlossen werden (arg. ex § 444 BGB). Für die Unwirksamkeit des Ausschlusses wäre dann Arglist (§ 444 BGB) erforderlich.
Wenn Dir ein Autoradio verkauft wird, und nicht explizit
vermerkt ist, dass es evtl. nicht funktioniert oder zum
Ausschlachten gedacht ist, dann muss natürlich der Code
mitgeliefert werden. „Nicht getestet“ heißt nur so viel, dass
der Artikel nicht technisch im Detail überprüft wurde, aber
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er
funktioniert.
Das ist zwar soweit richtig; du verkennst aber die Folgen. Die Folge ist das Vorliegen eines Sachmangels. Und die Sachmangelgewähr kann eben ausgeschlossen werden.
Leider nicht. Die Antwort war schlichtweg falsch. Wenn die Sache nicht der Beschreibung entspricht, ist das ein Gewährleistungsfall, doch kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden.
nicht. Die Funktion geht nur mit dem PIN. Wenn der nicht dabei
ist hat der Verkäufer das Problem.
Du hättest meinen Beitrag genauer lesen sollen. Wenn du anderer Meinung bist, dann mach dir doch auch die Mühe, meine Argumente zu entkräften. Man kann eben nicht so einfach sagen, dass der Verkäufer das Problem hat. Das setzt nämlich die Unwirksamkeit des Gewährleisungsausschlusses voraus. Und das erfordert Arglist:
um welche Marke handelt es sich bei dem Autoradio?
Hintergrund meiner Frage:
Bei einem Autoradio eines Autoherstellers (z.B. Ford-Radio, VW-Radio,…) kann eine Vertragswerkstatt aufgrund des Models und der Seriennummer des Radios den PIN ganz einfach aus der Herstellersoftware bzw. der Hotline rauskitzeln. Null Problem.
Müsste theoretisch auch bei anderen Radios gehen - ist dann halt alles ein Problem zu beweisen, dass man das Radio legal besitzt.
der verkäufer wußte nicht, das ein code erforderlich ist.
auf dem gerät ist dazu kein hinweis (wie auf anderen die
aufschrift „code“ oder ähnliches).
Wie gesagt: Es ist zum einen Tatsachen-, zum anderen auch Beweisfrage. Ich als Richter würde es schon sehr verdächtig finden, wenn jemand sagt, er habe „nicht getestet“, und sich dann herausstellt, dass ein Test schnell zu Tage gefördert hätte, dass die Sache mangelhaft ist. Aber das ist eine Frage des Einzelfalls und kann in einem solchen schon wieder ganz anders aussehen.
Auch dies ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Ich halte es für ziemlich unwahrscheinlich, dass Ihm das ein Richter glauben würde. (Aber zu 100% darf man es nicht ausschliessen…)
Dann sollte der Käufer das eben nach §119(2) anfechten. Die
Funktionsfähigkeit des Radios ist durchaus eine wesentliche
Eigenschaft, oder?
Aber die Gewährleistungsrechte sperren doch hier die Anwendbarkeit von § 119 II BGB; ansonsten würde ihr speziellen Wertungen unterlaufen. Ein Gewährleistungsausschluss wäre wertlos.
Aber die Gewährleistungsrechte sperren doch hier die
Anwendbarkeit von § 119 II BGB; ansonsten würde ihr speziellen
Wertungen unterlaufen. Ein Gewährleistungsausschluss wäre
wertlos.
Ich sage hm…
Ist nicht die Argumentationskette §§ 812, 142, 119 Abs. 2 BGB gegeben? Ich denke schon. Gibt es einen Auschluss aus Konkurrenzgründen zu §459ff? Ich sage nein, da m.E. kein Mangel vorliegt und zusätzlich, da diese ausgeschlossen wurden.
Denn greift §§ 346, 462 BGB? Handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft, liegt eine falsche Beschreibung vor? Laut Verkäufer nein, und der Käufer kann dies kaum bestreiten! Also gibt es keinen Mangel.
Allerdings wäre der Käufer Schadenersatzpflichtig nach §122.
Ist nicht die Argumentationskette §§ 812, 142, 119 Abs. 2 BGB
gegeben? Ich denke schon. Gibt es einen Auschluss aus
Konkurrenzgründen zu §459ff? Ich sage nein, da m.E. kein
Mangel vorliegt und zusätzlich, da diese ausgeschlossen
wurden.
Dass hier kein Mangel vorliegen soll, leuchtet mir nicht ein; wenn ein Mangel vorliegt, sperrt das § 119 II BGB. Während das bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch streitig ist (mit abnehmender Tendenz!), ist es danach (wohl) allgemeine Ansicht. Dass der Gewährleistungsausschluss die Sperrwirkung nicht negiert, ergibt sich schon daraus, dass sonst der Gewährleistungsausschluss leer liefe.
Denn greift §§ 346, 462 BGB?
Ich glaube kaum, dass du § 462 (in der aktuellen Fassung) meinst. Oder…?
Handelt es sich um eine
zugesicherte Eigenschaft, liegt eine falsche Beschreibung vor?
Laut Verkäufer nein, und der Käufer kann dies kaum bestreiten!
Also gibt es keinen Mangel.
Wie „laut Verkäufer nein“? Der Verkäufer sagt, er habe das Radio nicht getestet. Der Sachmangel liegt *jedenfalls* wegen § 434 I Nr. 2 BGB vor. Ich wüsste nicht, wo da ein Zweifel bestehen könnte.
Allerdings wäre der Käufer Schadenersatzpflichtig nach §122.
Einen Schaden und natürlich die Richtigkeit deiner Ansicht vorausgesetzt.
ich geb dir recht was den konkreten Fall angeht. Denn so wirklich ist meine Theorie mit der Wirklichkeit nicht vereinbar. Zwar hat der BGH in BGH NJW 1979, 160 ganz ähnlich argumentiert, andererseits ist die Eigenschaft des Funktionierens doch zu wesentlich weil so gar keine normale Verwendung möglich ist.
Und natürlich hast du nochmals recht… hab beim Griff zum Gesetz duch versehentlich den alten Wälzer rausgezogen und den alten § erwischt