Persönl. Haftung des Gesellsch. i. d. Insolvenz

Hallo!

Was denkt ihr zu folgendem Sachverhalt:

Über das Vermögen einer GmbH ist seit einiger Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese geht aber nach wie vor Verbindlichkeiten in Form von Werkverträgen ein. Privatperson X (Besteller) hat mit der GmbH ebenfalls - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in Unkenntis dieser Tatsache - einen Werkvertrag geschlossen und macht nun berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend.
Der Insolvenzverwalter meint, Person X müsse sich an die Insolvenzmasse halten.
Person X meint, es bestehe eine persönliche Haftung des (Allein-)Gesellschafters, da weder bei Vertragsschluss auf das Insolvenzverfahren hingewiesen wurde, noch auf der Werklohnrechnung ein solches vermerkt war, was so wohl stimmt.

Dennoch hat der Insolvenzverwalter die geltend gemachte Forderung an Person X ausbezahlt (es geht hier nicht so sehr darum, ob Person X ihr Geld bekommt, sondern darum, wer nun die Kosten bei Erledigung der Hauptsache zu tragen hat).

Aus was kann sich die persönliche Haftung des Gesellschafters ergeben? Oder warum ergibt sie sich eventuell nicht?

Ich habe in meiner eigenen Recherche noch nichts zufriedenstellendes gefunden, drum wende ich mich auch an euch Wissende.

Vielen Dank schonmal!
Julia

Hallo Julia,

was Sie hier schreiben ist nicht ganz kalr.

Hallo!

Was denkt ihr zu folgendem Sachverhalt:

Über das Vermögen einer GmbH ist seit einiger Zeit das
Insolvenzverfahren eröffnet. Diese geht aber nach wie vor
Verbindlichkeiten in Form von Werkverträgen ein. Privatperson
X (Besteller) hat mit der GmbH ebenfalls - nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und in Unkenntis dieser Tatsache - einen
Werkvertrag geschlossen und macht nun berechtigte
Gewährleistungsansprüche geltend.

Wenn das Insoverfahren eröffnet ist wird ganz schnell ein vorläufiger Verwalter bestellt. Dieser regelt die Geschäfte. Geht es in diesem Fall um einen langwierigen Vertrag oder nur um einen einmaligen Auftrag?

Der Insolvenzverwalter meint, Person X müsse sich an die
Insolvenzmasse halten.

Das ist richtig wenn der Verwalter diesen Vertrag nicht geschlossen hat.

Person X meint, es bestehe eine persönliche Haftung des
(Allein-)Gesellschafters, da weder bei Vertragsschluss auf das
Insolvenzverfahren hingewiesen wurde, noch auf der
Werklohnrechnung ein solches vermerkt war, was so wohl stimmt.

Das ist richtig. Jeder hat heute die Möglichkeit der Schufa und das Internet.

Dennoch hat der Insolvenzverwalter die geltend gemachte
Forderung an Person X ausbezahlt (es geht hier nicht so sehr
darum, ob Person X ihr Geld bekommt, sondern darum, wer nun
die Kosten bei Erledigung der Hauptsache zu tragen hat).

Ist der Auftrag ausgeführt worden? Wer hat beauftragt???

Aus was kann sich die persönliche Haftung des Gesellschafters
ergeben? Oder warum ergibt sie sich eventuell nicht?

Wenn der Geschäftsführer (nicht unbedingt Grsellschafter) einen Auftrag erteilt hat ohne diesen mit dem Verwalter zu besprechen hat er ein Problem!!!

Ich habe in meiner eigenen Recherche noch nichts
zufriedenstellendes gefunden, drum wende ich mich auch an euch
Wissende.

Bitte bei nächster Frage etwas genauer schreiben.

Vielen Dank schonmal!
Julia

Gruß

Jörg

Hallo Jörg!

Geht es in diesem Fall um einen langwierigen Vertrag oder nur
um einen einmaligen Auftrag?

Einmaliger Auftrag.

Der Insolvenzverwalter meint, Person X müsse sich an die
Insolvenzmasse halten.

Das ist richtig wenn der Verwalter diesen Vertrag nicht
geschlossen hat.

Warum? Ich kenne mich insolvenzrechtlich nicht so sehr aus, aber es ist scheinbar auch nicht DAS InsolvenzR-Problem, sondern es geht eher ums Gesellschaftsrecht. Der Verwalter ist bestellt und mit dem InsoVerf hat alles seine Richtigkeit, inklusive Beschluss des AG usw.

Person X meint, es bestehe eine persönliche Haftung des
(Allein-)Gesellschafters, da weder bei Vertragsschluss auf das
Insolvenzverfahren hingewiesen wurde, noch auf der
Werklohnrechnung ein solches vermerkt war, was so wohl stimmt.

Das ist richtig. Jeder hat heute die Möglichkeit der Schufa
und das Internet.

Meinst du damit, dass es das Problem von Person X ist, wenn sie sich nicht erkundigt hat, ob ein InsoVerf eröffnet ist? Ist das eine Obliegenheitsverletzung, worauf man dann eben das Insolvenzrisiko trägt? Das würde aber doch eine pesönliche Haftung des Gesellschafters gerade ausschließen?!
Angenommen, der Insolvenzverwalter beruft sich auffallend stark darauf, dass die Insolvenzeröffnung spätestens mit der Rechnung ersichtlich war (was jedoch nicht so ist): Ich überlege mir eben, warum er das tut. Vielleicht doch, weil eben keine allgemeine Nachforschungspflicht besteht?

Wenn der Geschäftsführer (nicht unbedingt Grsellschafter)
einen Auftrag erteilt hat ohne diesen mit dem Verwalter zu
besprechen hat er ein Problem!!!

Woraus ergibt sich das?

Danke schonmal!
Julia

Hi,

für jemanden mit 1. Examen nur der Tipp: Einzige Möglichkeit den GF in die persönliche Haftung zu bekommen ist hier wohl „Vertreter ohne Vertretungsmacht“. Hierzu fragt man beim InsoGericht nach, welche Art von Insolvenzverwalter bestellt wurde ggf. hilft ein Blicks in Handelsregister. Wenn der Vertrag allerdings mit der Gesellschaft als solcher geschlossen wurde und diese ordnungsgemäß vertreten wurde, dann gehen natürlich die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft nach InsoEröffnung nicht in die Masse ein sondern sind vorrangig zu bedienen, da wohl eine SanierungsInso vorliegt.

Mfg vom

showbee

Hallo showbee!

Vielen Dank für deine Antwort! An § 179 BGB habe ich dabei auch schon sehr gedacht. Juris spuckt mir ähnliche Ergebnisse aus.

Also angenommen, im Handelsregister wurde ein vorläufiger Insolvenzwerwalter bestellt (§ 32 I 2 Nr. 2 HGB) und danach über das Vermögen der Gesellschaft das InsoVerf eröffnet. Danach wurde die die GmbH aufgelöst. Und erst nach all dem soll der „Geschäftsführer“ (der er dann wohl nicht mehr war) einen Vertrag mit Person X geschlossen haben. Dann ergibt sich eine Haftung des GF ggf. aus § 179 BGB, wenn sie nicht nach III 1 ausgeschlossen ist (fahrlässige Unkenntnis vom Mangel der VM). Bei einem Kaufmann als Vertragspartner ließe sich das mE noch vertreten. Obwohl selbst dort das Vertrauen des anderen aufgrund der Quasi-Garantiehaftung des Verteters ohne VM sehr schützenswürdig sein dürfte. Man sollte dabei insbesondere wohl § 32 II HGB beachten (keine Bekanntmachung, keine Anwendung von § 15 HGB). Bei einer Privatperson als Vertragspartner müsste das Vertrauen also erst recht geschützt sein.

Aber welche Taktik könnte ein Insolvenzverwalter verfolgen, wenn er etwas anderes behauptet? Was ist ihm theoretisch daran gelegen, dass die Ansprüche von Person X primär aus der Insolvensmasse bedient werden müssen?

Grüße,
Julia

Hallo Julia,

zunächst: Es geht wohl um die Haftung des Geschäftsführers, nicht des Gesellschafters. Mitunter kleiner, aber wesentlicher Unterschied. :wink:

Wenn das Unternehmen in der Insolvenz vom Verwalter fortgeführt wurde und der Geschäftsführer vom Verwalter legitimiert wurde, ist nach meiner Meinung eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) ausgelöst worden, diese ist gegenüber den Altverbindlichkeiten bevorrechtigt. Dafür müsste dann die Masse haften. Ob man was bekommt, hängt davon ab, ob Masseunzulänglichkeit besteht.

Wenn der (ehemalige) Geschäftsführer ohne Legitimation einfach Geschäfte im Namen der Gesellschaft macht, sehe ich das genauso wie Showbee.

Gruß Oskar

Hallo Julia,

und danach
über das Vermögen der Gesellschaft das InsoVerf eröffnet.
Danach wurde die die GmbH aufgelöst.

Die Gesellschaft wird mit Insolvenzeröffnung aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Das steht einer Fortführung in der Insolvenz nicht entgegen.

Gruß Oskar

Hallo Oskar!

Geschäftsführer, meinte ich, ja. :wink: Vielen Dank, das hilft mir mal extrem weiter, weil ich im InsoVerf nicht wirklich bewandert bin. In meinem Beispielfall hat der Verwalter den Betrag vollständig an Person X ausbezahlt, ich frage mich nur, wie man die Kosten jetzt (bei erklärter Erledigung) aufteilt, das heißt, wer nach dem Streitstand obsiegt hätte oder unterlegen wäre. Danach müsste dann wohl der GF die Kosten tragen, egal aus welchem Topf er das Geld nimmt. Jedenfalls hätte ein Anspruch dem Grunde nach gegen ihn wohl bestanden, oder? Warum sonst hätte der Verwalter auch gezahlt?

Viele Grüße,
Julia

Hallo Julia,

ohne nähere Infos zu dem Fall zu haben, würde ich wie folgt denken:

Wenn der Verwalter das gezahlt hat, dann nicht aus Nächstenliebe. Vermutlich war es eine Masseverbindlichkeit und die Masse ausreichend, um diese zu bezahlen. Daher würde ich davon ausgehen, dass dem Verwalter auch der Streit verkündet worden wäre und die Masse somit das Kostenrisiko hätte tragen müssen.

Den GF sehe ich da mit seinen persönlichen Finanzen gar nicht verwickelt.

Gruß Oskar