Hallo.
Angenommen Herr A hat einen eigenen Garten (ca. 2000qm) in einer thüringer Kleinstadt und möchte dort gerne in einer mit Steinen begrenzten kreisförmigen Feuerstelle ein Lagerfeuer entfachen. Das Feuer dient nicht zum Verbrennen von Gartenabfällen, sondern es wird nur trockenes Holz verbrannt, um gesellig um das das Feuer herum zu sitzen.
Muss sich Herr A eine Genehmigung von einem Amt dafür holen oder kann man solche Feuer ohne Genehmigung entzünden?
Angenommen Herr A hat einen eigenen Garten (ca. 2000qm) in
einer thüringer Kleinstadt und möchte dort gerne in einer mit
Steinen begrenzten kreisförmigen Feuerstelle ein Lagerfeuer
entfachen. Das Feuer dient nicht zum Verbrennen von
Gartenabfällen, sondern es wird nur trockenes Holz verbrannt,
um gesellig um das das Feuer herum zu sitzen.
Muss sich Herr A eine Genehmigung von einem Amt dafür holen
oder kann man solche Feuer ohne Genehmigung entzünden?
sofern niemand belästigt und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet wird, wird es da keine Probleme geben.
Hallo, SothaSil,
aus eigener leidvoller Erfahrung möchte ich empfehlen, die Feuerwehr von Ort und Zeit des Grillabends zu informieren, damit sie nicht, von einem böswilligen Nachbarn angerufen mit schwerem Gerät (natürlich kostenpflichtig) ausrückt.
Es ist möglich, dass die Herrschaften sich die Feuerstelle mal ansehen möchten, aber nach Deiner Beschreibung ist da wohl kein Ärger zu befürchten.
… der böswillige Nachbar aber das Kostenproblem. Weil ich Deine
Formulierung so verstehe, als meinst Du mit kostenpflichtig den
Griller.
Die Juristen mögen mich korrigieren, wenn ich falsch liege.
Wenn jemand leichtsinnig die Feuerwehr alarmiert, eventuell auch noch
mit richtiger Panik in der Stimme, nur weil eine Qualmwolke zu sehen
ist, zahlt der und nicht der Qualmwolkenverursachende.
Bevor die Feuerwehr alarmiert wird, erst einmal überzeugen, daß es
wirklich notwendig ist.
Könnte ja auch nur ein Steak auf dem Grill brennen, wie beim
Fragenden )
Bevor die Feuerwehr alarmiert wird, erst einmal überzeugen,
daß es
wirklich notwendig ist.
Da würde ich sagen: Besser einmal zu viel als einmal zu wenig.
Ostern, wenn überall die Osterfeuer brennen, wird gerne mal der Notruf gewählt. Da hat dann die Leitstelle einen Ordner mit dreihundert genehmigten Osterfeuern. Meinst Du im ernst, wenn ein Feuer gemeldet würde, sieht man ersteinmal in den Ordner, ob da vielleicht ein genehmigtes Feuer brennt, alarmiert nicht und stellt im Nachhinein fest, dass da die Scheune, die neben der Feuerstelle steht, in Flammen stand? Wir wollen ja die Sorgfaltspflicht des Alarmierenden nicht überstrapazieren. Sonst ruft irgendwann niemand mehr die Feuerwehr, weil er Angst vor Kosten hat. Wenn jemand natürlich die Feuerwehr ruft, weil es man Wiesenhof-Produkten riecht, mag man das anders buerteilen.
sofern niemand belästigt und die öffentliche Ordnung und
Sicherheit nicht gefährdet wird, wird es da keine Probleme
geben.
Also das mir bekannte Ortsrecht verbietet offene Feuer, wenn es sich nicht um Brauchtums- oder Traditionsfeuer, also Oster- und Lagerfeuer handelt. Ausnahmen werden grundsätzlich nicht gemacht.
Rechtsgrundlage dafür ist in NRW § 7 LImSchG, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich gefährdet oder erheblich belästigt werden können und worin eine ortsrechtliche Regelung gestattet wird. Ich kenne natürlich die ausgefeilte Kasuistik zu § 7 LImSchG nicht, die Formulierung „belästigt werden können“ erscheint mir aber so, dass eine konkrete Störungseignung eben nicht erforderlich und eine abstrakte Möglichkeit ausreicht.
Aber das mag ja in Thüringen auch anders aussehen…jedenfalls ist mir bei meinem letzten Thüringen besuch im Herbst 2004 aufgefallen, dass es wohl durchaus üblich ist, dort Laub zu verbrennen. Ich denke, bei der Masse die ich da beobachtet habe wird’s wohl erlaubt sein.
Rechtsgrundlage dafür ist in NRW § 7 LImSchG, wonach das
Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich gefährdet
oder erheblich belästigt werden können und worin eine
ortsrechtliche Regelung gestattet wird. Ich kenne natürlich
die ausgefeilte Kasuistik zu § 7 LImSchG nicht, die
Formulierung „belästigt werden können“ erscheint mir aber so,
dass eine konkrete Störungseignung eben nicht erforderlich und
eine abstrakte Möglichkeit ausreicht.
das Wort erheblich verlangt aber m.E. ein bißchen mehr, als daß da ein zarter Rauchgeruch 50 Meter weiter durch ein Fenster zieht.
Gruß,
Christian
Aber das mag ja in Thüringen auch anders aussehen…jedenfalls
ist mir bei meinem letzten Thüringen besuch im Herbst 2004
aufgefallen, dass es wohl durchaus üblich ist, dort Laub zu
verbrennen. Ich denke, bei der Masse die ich da beobachtet
habe wird’s wohl erlaubt sein.
ich korrigiere Dich da gerne…auch wenn ich kein Jurist sondern nur Feuerwehrprofi bin.
Eine falsche oder unnötige Alarmierung von Einsatzkräften wird für den Anrufer nur dann ein Problem, wenn er nachweislich böswillig (also vorsätzlich) oder grob fahrlässig handelt. Er muß also gewußt haben oder wissen müssen, daß keine Notlage vorliegt.
Anders herum wird ein Schuh draus: Das Unterlassen einer Alarmierung wird, sofern der Unterlassende von einer Notlage ausging (oder ausgehen mußte), Konsequenzen haben - mindestens mal eine unterlassene Hilfeleistung. Hingegen ist niemand verpflichtet, sich von der Notwendigkeit einer Alarmierung endgültig zu überzeugen (die wenigsten können das überhaupt).
… der böswillige Nachbar aber das Kostenproblem. Weil ich
Deine
Formulierung so verstehe, als meinst Du mit kostenpflichtig
den
Griller.
Die Juristen mögen mich korrigieren, wenn ich falsch liege.
Wenn jemand leichtsinnig die Feuerwehr alarmiert, eventuell
auch noch
mit richtiger Panik in der Stimme, nur weil eine Qualmwolke zu
sehen
ist, zahlt der und nicht der Qualmwolkenverursachende.
Bevor die Feuerwehr alarmiert wird, erst einmal überzeugen,
daß es
wirklich notwendig ist.
Könnte ja auch nur ein Steak auf dem Grill brennen, wie beim
Fragenden )
danke …
Hi Goosi,
für die Argumente. Macht ja auch Sinn. Allerdings hat mir ein
Polizist vor Jahren mal so eine Erklärung gegeben.
ich korrigiere Dich da gerne…auch wenn ich kein Jurist
sondern nur Feuerwehrprofi bin.
Eine falsche oder unnötige Alarmierung von Einsatzkräften wird
für den Anrufer nur dann ein Problem, wenn er nachweislich
böswillig (also vorsätzlich) oder grob fahrlässig handelt. Er
muß also gewußt haben oder wissen müssen, daß keine Notlage
vorliegt.
Das ist dann wohl selbstverständlich
Anders herum wird ein Schuh draus: Das Unterlassen einer
Alarmierung wird, sofern der Unterlassende von einer Notlage
ausging (oder ausgehen mußte), Konsequenzen haben - mindestens
mal eine unterlassene Hilfeleistung.
dies ebenfalls
Hingegen ist niemand
verpflichtet, sich von der Notwendigkeit einer Alarmierung
endgültig zu überzeugen (die wenigsten können das überhaupt).