Hallo „wer-weiss-was“-Versierte,
folgender Sachverhalt: ein Ehepaar erwägt eine Scheidung und geht zum Anwalt zwecks Beratung. Eine Erstberatung wurde bei der telefonischen Nachfrage von der Rechtsschutzversicherung als kostenfrei bestätigt, weswegen das Ehepaar sich entschloss diesen „Service“ wahrzunehmen. Der Besuch beim Rechtsanwalt erwies sich als „wachrüttelnd“, was den Ernst der Lage betraf. Wie es der zufall so will, konnte das Ehepaar doch noch auf wunderliche Art und Weise ein sehr friedliches und harmonisches Zusammenleben realisieren, was seit Dez. 05 bis heute anhält. Leider meldete sich zur Überraschung des Ehepaars der Anwalt bei ihnen mit der Bitte um Begleichung der Rechnung. Die Versicherung hätte die Bezahlung abgelehnt. Nach diversem Schriftverkehr konnte das Ehepaar die Bezahlung der Erstberatung seitens Rechtsschutzversicherung nicht erreichen und bezahlte selbst.
Handelt eine RS-Vers. korrekt, wenn sie eine telefonische Zusage zur kostenfreien Erstberatung erteilt und im Anschluss sich aber aus der Affäre zieht, weil keine juristische Änderung entstanden ist?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
zunächst einmal kommt es darauf an, was vertraglich mit der RSV vereinbart worden ist. Wenn der Versicherungsumfang, wie angeblich telefonisch zugesichert wurde, auch im Familienrecht eine Erstberatung umfasst, dann muss die RSV zahlen.
Wenn vertraglich eine Erstberatung für Familien-/Scheidungssachen nicht erwähnt wird, muss der Versicherungsnehmer nachweisen können, dass die RSV die Kostenübernahme telefonisch zugesagt hat, was schwierig sein dürfte.
Dann stellt sich die Frage, ob die Versicherungsnehmer tatsächlich nur eine „Erstberatung“ in Anspruch genommen haben oder ob der Beratungsumfang nicht darüber hinaus ging. Das wäre mit dem Anwalt abzuklären. Erstberatung bedeutet nur ein beratendes Gespräch, Gebühren in Höhe von etwa unter 200 Euro. Bei einer anstehenden Scheidung dürfte der Beratungsumfang weit darüber hinausgehen.
Wenn sich herausstellt, dass die RSV tatsächlich die angefallenen Kosten zahlen muss, dann kann sie auf die Zahlung gerichtlich in Anspruch genommen werden. Das sollte am besten mit dem Anwalt abgesprochen und in Angriff genommen werden. Wenn es sich allerdings nur um die Kosten der Erstberatung in Höhe von 190 Euro handelt, dann stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.
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Hi Bitter,
vielen Dank für Deine Antwort!
Wenn es sich allerdings nur um die Kosten der Erstberatung in
Höhe von 190 Euro handelt, dann stellt sich die Frage, ob
tatsächlich ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist.
„Nur“ ist gut. Da die meisten keine 190 Euro zuviel haben & auch keine ~250 Euro, die dieser Besuch beim Anwalt wirklich kostete, dürfte jedes kostenfreie Mittel sinnvoll sein.
Es blieb einzig und allein bei einer Erstberatung, die als kostenfrei im RS-Paket (ohne SB) enthalten ist. Die RSV hat zwar telefonisch zugesagt, aber letzlich die Zahlung verweigert, weil die Rechtslage sich durch die ausbleibende Scheidung nicht geändert hat. Ansonsten wäre dieser Besuch kostenfrei geblieben. Aber irgendwie fühlt man sich doch veräppelt, wenn diese Eventualitäten am Telefon nicht erwähnt werden. Deshalb suche ich nun einen Weg der Wiedergutmachung. In diesem Sinne …
Schönen Gruß