Widerruf oder Sachmangel?

Hallo,

Käufer K kauft bei Ebayhändler H ein handgemaltes Ölbild. Der Künstler ist nicht bekannt, das Bild hat keinen großartigen Wert, es wurde aufgrund der Abbildung in der Auktion gekauft. In der Auktion gibt der V an, dass das Bild registriert sei, zB unter der Nr 1234.

K und V schließen also einen Kaufvertrag über das Bild 1234 ab.
V liefert allerdings ein anderes Bild, zwar mit dem gleichen Motiv aber geringfügig anders, außerdem trägt das Bild die Nr 5678, daneben wurde noch die 1234 geschrieben.

K möchte dieses Bild nicht, er möchte das gekaufte mit der wirklichen Nr 1234, da ihm das besser gefällt. K teilt das dem V mit, dieser bestätigt, dass er ein anderes Bild geschickt habe, da das ersteigerte Bild auf dem Versand zu ihm beschädigt worden sei. Wenn man das geschickte Bild nicht wolle könne man ja sein Widerrufsrecht nutzen.

Ist es richtig, dass der K das Widerrufsrecht wahrnehmen würde, wenn er dieses Bild nicht will?
Ist es nicht eher so, dass man das als Falschlieferung bezeichnen kann und K gar nicht widerrufen kann, da er ja über dieses Bild nie einen Kaufvertrag abgeschlossen hat?

Kann K eigentlich einen Beweis fordern, dass das richtige Bild beschädigt worden ist (Foto o.ä.), wenn er der Aussage des V allein nicht glaubt?

Zusatzfrage:
V verkauft viele Bilder mit gleichem Motiv, die Bilder scheinen Massenproduktion zu sein. Kann K insofern von V Nachbesserung verlangen, dass das beschädigte Bild „abgemalt“ wird? Diese Frage wirklich nur vor dem Hintergrund, dass mehrfach pro Woche fast identische (eben nur ein paar Pinselstriche anders) Bilder verkauft werden.

Interessierte Grüße,
Sue

Hallo Sue,

worum geht es K denn eigentlich? V konnte das eigentliche Bild nicht liefern und hat stattdessen ein anderes geliefert (offenbar nur geringfügig abweichend).

K hat dies bemängelt und V hat das Widerrufsrecht eingeräumt.

Ist doch in Ordnung soweit.

Was will K jetzt noch? Nachweisen, dass V das eigentliche Bild zurückhält und gleichzeitig, dass er das Bild so oder ähnlich gleich zig-mal anbietet?

Gruß!

Horst

Ist es richtig, dass der K das Widerrufsrecht wahrnehmen
würde, wenn er dieses Bild nicht will?
Ist es nicht eher so, dass man das als Falschlieferung
bezeichnen kann und K gar nicht widerrufen kann, da er ja über
dieses Bild nie einen Kaufvertrag abgeschlossen hat?

Ich habe leider keinen Kommentar zur Hand, deshalb bin ich mir nicht sicher, aber man könnte ja folgendes argumentieren:

Die Widerrufsfrist beginnt (bei ordnungsgemäßer Belehrung) mit der Lieferung der Ware. Normalerweise dient dieser Fristbeginn dazu, den Schwebezustand, der zugunsten des Käufers besteht, in angemessener Zeit zu beenden. Der Händler genießt insofern Vertrauensschutz auf den abgeschlossenen Vertrag, nach Ende der Frist.
Das bedeutet, daß im Normalfall die Frist mit dem Erhalt der mangelhaften Ware beginnt. In diesem speziellen Fall ist der Händler aber nicht schutzwürdig, da er absichtlich ein aliud verschickt. Er muß also damit rechnen, daß der Vertrag mit Lieferung noch nicht abgewickelt ist. Würde man in solch einem Fall die Widerrufsfrist laufen lassen, könnten sich Händler durch bewußte Falschlieferung dem Widerrufsrecht entziehen. (z.B. indem bewußt falsch geliefert wird, dann wartet man die Reklamation ab und schickt die richtige Ware nach 14 Tagen los - wäre dann die Widerrufsfrist bereits verstrichen, könnte der Käufer bei Nichtgefallen nicht mehr widerrufen und müßte bezahlen (genau das soll aber gerade das Widerrufsrecht verhindern))
Entweder man läßt in diesem Fall also die Frist erst mit Lieferug der bestellten Ware laufen, oder man läßt die Frist von Anfang an laufen. Wenn sie dann nach Erhalt der richtigen Ware abgelaufen ist, und der Käufer widerruft, kann sich der Verkäufer nicht auf den Ablauf berufen (unzulässige Rechtsausübung (§242 BGB).

Kann K eigentlich einen Beweis fordern, dass das richtige Bild
beschädigt worden ist (Foto o.ä.), wenn er der Aussage des V
allein nicht glaubt?

(Wie würde man das durchsetzen wollen?)

Wenn der Verkaüfer behauptet, er habe das richtige Bild noch, aber nur mangelhaft, ist seine Verpflichtung zur Lieferung ja noch nicht erloschen. Erloschen ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung(sofern das Bild Stückschuld ist, wovon hier aber auszugehen ist). Trotzdem hat der Käufer weiterhin seinen Erfüllungsanspruch, einen Schadensersatzanspruch (aber nur bei Vertretenmüssen des Händlers für die Beschädigung), ein Rücktrittsrecht (das aber gerade nicht ausgeübt werden soll) und ein Recht auf Minderung (scheint mir hier am naheliegendsten).

Zusatzfrage:
V verkauft viele Bilder mit gleichem Motiv, die Bilder
scheinen Massenproduktion zu sein. Kann K insofern von V
Nachbesserung verlangen, dass das beschädigte Bild „abgemalt“
wird? Diese Frage wirklich nur vor dem Hintergrund, dass
mehrfach pro Woche fast identische (eben nur ein paar
Pinselstriche anders) Bilder verkauft werden.

Ein gemaltes Bild ist idR Stückschuld. Selbst wenn es abgemalt würde, wäre es doch ein neues Bild, welches sich vom Original unterscheidet. Wie bereits geschrieben, ist der Nacherfüllungsanspruch unmöglich.

Hallo Horst,

worum geht es K denn eigentlich?

K möchte kein Widerrufsrecht ausüben, weil er in diesem Fall den Versand zahlen müsste. Dieser übersteigt das vierfache des Artikelpreises (und der Artikel hat nicht nur 1,- € gekostet :wink:. Das wusste K natürlich vorher, aber es war ihm egal, ob der V mit dem Artikelpreis oder mit dem Versand seinen Schnitt macht, denn K ging ja davon aus, die richtige Ware zu bekommen und diese auch zu behalten.

V konnte das eigentliche Bild
nicht liefern

Dies hat V allerdings vor dem Versand nicht mitgeteilt (und zwischen Auktion und Versand lag über eine Woche, um K von der Beschädigung zu unterrichten). Wenn V Bescheid gegeben hätte wäre K direkt vom Kauf zurückgeteten und V hätte gar nicht erst verschicken müssen.

und hat stattdessen ein anderes geliefert
(offenbar nur geringfügig abweichend).

Aber eben so weit abweichend, dass K dieses Bild nicht gekauft hätte. Es geht vor allem um die Details, zB lateinische Schriften, die im Original zu lesen waren, im gelieferten Bild sind das nur hingeschmierte Kritzel. Genauso fehlen einige Details an der abgebildeten Person, das gekaufte Bild hatte mehr Tiefe und war dadurch hübscher als das, was geschickt wurde.

K hat dies bemängelt und V hat das Widerrufsrecht eingeräumt.

Beim Widerrufsrecht muss der K das Porto trotzdem zahlen. K möchte nicht nochmal bestraft werden, schließlich hat er schon nicht das Bild bekommen, was er gekauft hat und jetzt soll er auch noch den Versand (wie gesagt 4 x Artikelpreis) tragen, obwohl er nur Bild 1234 haben wollte und eben wirklich genau dieses Bild?

Ist doch in Ordnung soweit.

Findet K eben nicht. Das käme K vor, als würde V auch noch dafür belohnt falsche Ware zu verschicken.

Was will K jetzt noch? Nachweisen, dass V das eigentliche Bild
zurückhält und gleichzeitig, dass er das Bild so oder ähnlich
gleich zig-mal anbietet?

K ist sauer auf V, weil der ohne Bescheid zu geben ein anderes Bild geschickt hat und dort auch noch eine - angeblich einmalige - Registriernummer draufgeschrieben hat, wahrscheinlich in der Hoffnung, dass K zu blöd ist zu sehen, dass er ein anderes Bild bekommen hat. Und K ist außerdem sauer, wie V auf die Reklamation reagiert hat, denn K hätte keinen Grund ein Widerrufsrecht zu nutzen, wenn V das richtige Bild geschickt hätte.

Grüße,
Sue

Hallo Sue,

der Verkäufer hat ungefragt ein Ersatzangebot gemacht. Das lehnt K ab und bittet - da das eigentliche Produkt nicht lieferbar ist - um Rücküberweisung des Kaufpreises.
Das Ersatzangebot verwahrt K gut auf und bittet um Mitteilung, ob der Verkäufer es abholen kommt, bzw. um Erstattung der Portokosten.

Gruß!

Horst

K möchte kein Widerrufsrecht ausüben, weil er in diesem Fall
den Versand zahlen müsste.

Wenn es K nur darum geht, kann er doch vom Vertrag zurücktreten. Die erneuten Versandkosten kann er dann als Schadensersatz vom Händler verlangen.
Davon abgesehen ist das Ganze auch per Widerruf kein Problem!
Lies dir bitte mal den Absatz 2 bis zum Ende durch…

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html

Alex

K möchte kein Widerrufsrecht ausüben, weil er in diesem Fall
den Versand zahlen müsste.

Wenn es K nur darum geht, kann er doch vom Vertrag
zurücktreten. Die erneuten Versandkosten kann er dann als
Schadensersatz vom Händler verlangen.

Diese müsste K dann einklagen, da V schon in der ersten Email recht klar gemacht hat, dass er die Versandkosten nicht erstatten will. Und die Versandkosten sind zwar hoch, aber nicht hoch genug als dass man damit ein Gericht blockieren wollen würde.

Viele Grüße,
Sue

Hallo,

der Verkäufer hat ungefragt ein Ersatzangebot gemacht. Das
lehnt K ab und bittet - da das eigentliche Produkt nicht
lieferbar ist - um Rücküberweisung des Kaufpreises.
Das Ersatzangebot verwahrt K gut auf und bittet um Mitteilung,
ob der Verkäufer es abholen kommt, bzw. um Erstattung der
Portokosten.

das hört sich zwar gut an, es wird aber darauf hinauslaufen, dass K sich das Bild irgendwann an die Wand hängen kann, da V das Porto keinesfalls tragen bzw erstatten will (er würde nur den Kaufpreis selbst erstatten und das ist ehrlich gesagt ein Witz).
Es bleibt dem K also nur das Bild zu nehmen oder den rechtlichen Weg zu bestreiten, wobei letzteres sich nicht lohnt. Schön, dass es einem Verkäufer so einfach gemacht wird.

Ich danke trotzdem für die guten Antworten, das war sehr interessant.

Liebe Grüße,
Sue

Diese müsste K dann einklagen, da V schon in der ersten Email
recht klar gemacht hat, dass er die Versandkosten nicht
erstatten will. Und die Versandkosten sind zwar hoch, aber
nicht hoch genug als dass man damit ein Gericht blockieren
wollen würde.

Wenn jemand partout nicht zahlen will, kommt man an einer Klage (oder Mahnverfahren) nunmal nicht vorbei, da hilft dir auch keine noch so kluge Antwort in w-w-w…

Gruß,
Alex