Nichtige Beiratswahl? - WEG

Hallo!

Auf einer Eigentümerversammlung wurde der Beirat neu gewählt. Es gibt jedoch einige Eigentümer, die mehrere Wohnungen besitzen, bzw. Vollmachten hatten. Verwalter X hat pro anwesender Person einen Zettel verteilt, und die Auswertung der Stimmen pro Zettel, also nicht pro Eigentumsanteil oder Wohnung durchgeführt.

Dies ist nicht richtig, oder etwa doch? Wenn nein, wie ist entsprechend Einspruch einzulegen? Und bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl der alte Beirat im Amt?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Catrin

http://www.steuernetz.de/homepages/vv/vermieterlex/e…

Gruß
Christian

Danke Christian,

aber grundsätzlich wird in dieser WEG nach Miteigentumsanteilen gestimmt.

Gruss

Catrin

Hallo Catrin,

wenn es in der TE so festgeschrieben steht, dann kann man natürlich einen Widerspruch einlegen. Der Verwalter müsste auch keine ausserordentliche Eigentümerversammlung einberufen, er hätte auch die Möglichkeit die Stimmen nach Gewicht zu verteilen (sofern er die Stimmzettel archiviert hat). Damit könnten Zeit und Kosten erspart werden.

Bei meinem ehemaligen Arbeitgeber hatten wir ein Objekt mit gut 80 Eigentümern, die WE waren jedoch noch nicht vollständig verkauft, somit hatte eine Sparkasse einen großen Anteil und der Bauträger hatte auch noch eine ziemlich große Anzahl von Wohnungen.
Nach Wahlen wurden zu erst die beiden Stimmzettel angesehen, stimmten beide Parteien gleich, so mussten die anderen Stimmen gar nicht mehr angesehen werden.

Gruß
Christian

PS: Warum ist das keinem anderen Eigentümer aufgefallen? Ist das Objekt so neu, dass dies erst die zweite Wahl war?

Ich gehe davon aus, das der Tagesordnungspunkt damit endete, dass der Verwalter verkündete:"…wir haben somit beschlossen, dass X und Y neue Beiräte sind."

Also Beschlussanfechtung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eigentümerversammlung (nicht Protokollversand) beim zuständigen Amtsgericht passieren.

Kein Anwaltszwang, Eigentümerliste, Tagesordnung vorlegen, formloser Antrag genügt, Protokoll falls vorhanden - da das Ganze unter die „freiwillige Gerichtsbarkeit“ fällt. Der Richter muss dir helfen, Anträge korrekt zu formulieren.
Kosten bekommt in der Regel die Eigentümergemeinschaft übergebraten - unabhängig vom Ausgang.

Bis zum Urteil ist der neue Beirat im Amt…oder du mußt eine einstweilige Verfügung erwirken.

Gruß n.

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Hallo Christian,

in der Teilungserklärung wird die Wahl des Beirates pro Sondereigentum festgelegt, also nicht nach Eigentumsanteilen, hab gerade nochmal nachgesehen…

wenn es in der TE so festgeschrieben steht, dann kann man
natürlich einen Widerspruch einlegen.

Beim Gericht oder beim Verwalter?

Der Verwalter müsste
auch keine ausserordentliche Eigentümerversammlung einberufen,
er hätte auch die Möglichkeit die Stimmen nach Gewicht
zu verteilen (sofern er die Stimmzettel archiviert hat). Damit
könnten Zeit und Kosten erspart werden.

Das impliziert aber, dass die Wahlzettel mit Namen der Sondereigentümer versehen waren - wegen geheimer Wahl war dies nicht der Fall…

PS: Warum ist das keinem anderen Eigentümer aufgefallen? Ist
das Objekt so neu, dass dies erst die zweite Wahl war?

Nein, und es ist zwar aufgefallen, aber nichts gesagt worden, weil a) die Teilungserklärung nicht präsent war und b) abzusehen war, dass bei einer erneuten Wahl die Chancen für die Wunschkandidaten besser sind :smile: Hintergrund: Einige Kapitalanleger sind gar nicht erst erschienen, andere Kapitalanleger werden bei nur einem TOP Beiratsneuwahlen gar nicht erst erscheinen, so dass ein interessierter Kapitalanleger mit 2 Wohnungen die Vollmachten der anderen Kap-Anleger erhält und entsprechend stimmen kann… Die frisch gewählten Beiratsmitglieder verwechseln den Beirat mit Blockwart oder Hausmeister und haben vom WEG soviel Ahnung wie ein Gänseblümchen vom Rasenmähen…

Viele Grüße

Catrin