Hallo,
wie wird folgender (fiktiver) Fall beurteilt:
Nach einer Scheidung wohnt Kind"A" bei Ex-Partner „A“ und beide erhalten von Ex-Partner „B“ Unterhalt. Ex-Partner „A“ zieht nach einiger Zeit zu einem neuen Partner „C“.
Ex-Partner „B“ meint jetzt Geld sparen zu können und will den Unterhalt nur noch an Kind"A" zahlen, nicht mehr für seinen Ex-Partner"A", zumal der Partner „C“ ausreichend verdient.
Irgendwo liest „A“, daß „B“ für eine Übergangszeit bis sich die neue Partnerschaft von „A“ und „C“ gefestigt hat (Bis ca 3 Jahre) weiter zahlen muß, ggf. mit einigen Abschlägen.
Wie sieht zu dem Fall die gängige Praxis aus?
Die Unterhaltshöhe ist ja festgelegt worden, solange diese nicht meu (gemindert) festgesetzt wurde, oder ganz aufgehoben wurde muß „B“ diese
zahlen?
Darf „B“ eigenhändig die Zahlungen einstellen?
Welchen Zeitraum nimmt man i.a. für die „Festigung einer neuen Partnerschaft“ an?
Gibt es gute Links zu dem Thema? (Habe beim googln leider keine Gefunden)
Danke+ Gruß,
Michael
Hallo Michael,
vermutlich hat A das hier gelesen:
„Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.“
Aber dahinter folgt auch der Satz:
„Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht“
Es folgen einige Urteile (Az.!).
Nachlesen kannst du das hier:
http://www.ra-kotz.de/trennungsunterhalt.htm
Gruß!
Horst
Danke, ABER …
Hallo Horst,
danke für den Link - habe mir einige Infos holen können.
Aber zu dem Punkt: Ab wann kann man eine neue Partnerschaft als „gefestigt“ oder „eheähnlich“ ansehen? Sofort beim Zusammenzug? Woher kommt diese Formulierung „Festigung einer Partnerschaft“, bzw 2-3 Jahresgrenze???
Gruß,
Michael
Hallo Michael,
Aber zu dem Punkt: Ab wann kann man eine neue Partnerschaft
als „gefestigt“ oder „eheähnlich“ ansehen? Sofort beim
Zusammenzug? Woher kommt diese Formulierung „Festigung einer
Partnerschaft“, bzw 2-3 Jahresgrenze???
Derartige Begriffe können nicht klar definiert werden. Daher ergibt es sich aus der Rechtsprechung. Eine „eheähnliche Gemeinschaft“ gilt nur als solche, wenn sie erkennbar auf Dauer angelegt ist. D.h. schonmal, dass das bloße Zusammenziehen noch nicht darunter fällt.
So hat das Bundesverfassungsgericht den Rahmen gesteckt.
Letzten Endes handelt es sich aber um die Feststellung von Tatsachen, die wieder vom Einzefall abhängen.
Gruß!
Horst