Probleme mit Juristendeutsch

Hi,

ich habe echte Probleme, das zu verstehen:

Auszug aus…
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg108…
Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht, dass die Fahrten eines Leiharbeitnehmers von seinem Wohnsitz zum Einsatzort stets der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen seien. Zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Leiharbeitnehmers gehört es, an den Orten zu arbeiten, an denen ihm der Verleiher Arbeiten zuweist. Deshalb stellt das Reisen für den Leiharbeitnehmer einen Teil seiner übernommenen Arbeitspflicht dar.
[…]
Dieses gilt jedoch nicht einschränkungslos. […]

Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich von seiner Privatwohnung zu seiner Arbeitsstätte zu fahren hat. Die Aufwendungen dafür sind […] grundsätzlich seine Privatangelegenheit und nicht vom Arbeitgeber zu bezahlen…

D.h., der AG kann den Anteil, den der AN hätte aufwänden müssen um zur Arbeitsstätte des AG zu gelangen, abziehen.

Kann ich kein Deutsch, verstehe ich folgenden Satz falsch, oder ist das einfach Jusristendeutsch. Oder haben die sich da echt ‚verhaspelt‘? Irgendwie widerspricht der folgende ‚Leitsatz‘ doch dem obigen.

Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte nicht angefallen wären.

D.h. nach meinem logischen Verständnis:

Die Fahrtkosten, die nicht angefallen wären, wäre zur Arbeitsstätte des AGs gefahren worden, sind doch genau die Fahrtkosten, die anfielen, um zum Einsatzort zu kommen. Richtig?
Und diese müssen ja erstattet werden.

Aber wenn er genau diese nicht zahlen muss, dann bleiben doch genau die Fahrtkosten übrig, die dem Privatanteil zuzurechnen sind, aber ja eigentlich, laut erstem Satz, vom AG abgezogen werden dürfen.

Zu kompliziert? Ich hoffe ihr versteht, was ich meine. Sollte
ich lieber ins Deutschbrett damit?

thx and bye

Hallo,

so beim ersten Überfliegen macht die Sache meiner Meinung nach schon Sinn. Es ist einfach zwischen dem Standort des Arbeitsvermittlers und dem tatsächlichen Einsatzort zu unterscheiden. D.h. der Anteil der theoretisch angefallen wäre, wenn der AN nicht am Einsatzort sondern direkt beim Vermittler an dessen Betriebsstätte arbeiten würde, ist Privatvergnügen.

Wohne ich also in Wuppertal und arbeite in Aachen und sitzt der Vermittler in Köln, dann ist der Anteil von Wuppertal bis Köln mein Privatvergnügen, von Köln nach Aachen nicht.

Gruß vom Wiz

Hallo Marion,

einfach mal zu dem „nicht angefallen“

Kann ich kein Deutsch, verstehe ich folgenden Satz falsch,
oder ist das einfach Jusristendeutsch. Oder haben die sich da
echt ‚verhaspelt‘? Irgendwie widerspricht der folgende
’Leitsatz’ doch dem obigen.

Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu
zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte
nicht angefallen wären.

Ich finde den Konjunktiv falsch: Wenn ich in München arbeite, mein Arbeitgeber sitzt in Starnberg, er setzt mich aber in Freising ein:

Sagen wir, die Fahrt kostet in beide Himmelsrichtungen das Gleiche.
Ich bin ja nicht nach Starnberg gefahren, muss mir aber die Kosten anrechnen lassen, die ich dafür gehabt hätte. Daher muss mir mein Arbeitgeber die Fahrtkosten, die zum Einsatzort entstehen, nicht erstatten, denn die Kosten wären in gleicher Höhe angefallen, wenn ich nach Starnberg gefahren wäre.

Das habe ich jetzt aber nur als TR analysiert.

Gruß, Karin

Hi,

so beim ersten Überfliegen macht die Sache meiner Meinung nach
schon Sinn. Es ist einfach zwischen dem Standort des
Arbeitsvermittlers und dem tatsächlichen Einsatzort zu
unterscheiden. D.h. der Anteil der theoretisch angefallen
wäre, wenn der AN nicht am Einsatzort sondern direkt beim
Vermittler an dessen Betriebsstätte arbeiten würde, ist
Privatvergnügen.

Wohne ich also in Wuppertal und arbeite in Aachen und sitzt
der Vermittler in Köln, dann ist der Anteil von Wuppertal bis
Köln mein Privatvergnügen, von Köln nach Aachen nicht.

gut, dann habe ich das - bezogen auf die vorausgehende Erklärung (Punkt 1.) zum ‚Leitsatz‘ - ja richtig verstanden:

D.h., der AG kann den Anteil, den der AN hätte aufwänden müssen um ::zur Arbeitsstätte des AG zu gelangen, abziehen.

Was mich irritiert, ist die doppelte Verneinung unter 2.

Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte nicht angefallen wären.

Also verstehen auch Juristen die Bedeutung so, wie sie aus 1. hervorgeht, obwohl die Formulierung unter 2. eigentlich etwas anderes aussagt. Also doch was für das Deutschbrett. Sorry

thx and bye

Hi,

einfach mal zu dem „nicht angefallen“

.

Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu
zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitsstätte
nicht angefallen wären.

Ich finde den Konjunktiv falsch:

also meinst du auch, dass sich die Zusammenfassung unter 2. mit der eigentlichen inhaltlichen Aussgage nicht deckt?

Sagen wir, die Fahrt kostet in beide Himmelsrichtungen das
Gleiche.
Ich bin ja nicht nach Starnberg gefahren, muss mir aber
die Kosten anrechnen lassen, die ich dafür gehabt hätte. Daher
muss mir mein Arbeitgeber die Fahrtkosten, die zum Einsatzort
entstehen, nicht erstatten, denn die Kosten wären in gleicher
Höhe angefallen, wenn ich nach Starnberg gefahren wäre.

Das habe ich jetzt aber nur als TR analysiert.

TR?
Ich denke ich frag lieber im Deutschbrett, denn verstanden haben wir es alle. Nur mit der Formulierung komme ich nicht klar.

thx and bye

Der Satz:

„Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner Arbeitssätte nicht angefallen wären.“

kann auch wie folgt gelesen werden:

Der Verleiher braucht daher die Fahrtkosten (die durch den Einsatz des Arbeitnehmers an einem anderem Ort, als dem Betriebssitz entstanden sind) nicht zu zahlen, die bei der Anreise zu seiner (des Arbeitnehmers) Arbeitsstätte (nämlich zu der eigentlichen Arbeitsstätte) nicht angefallen wären (also die Fahrtkosten, die der Arbeitnehmer normalerweise niemals als Fahrtkosten geltend machen kann).

Oder anders:

Fahrtkosten sind die rechtlich relevanten, zu ersetzenden Fahrtkosten. Im Gegensatz dazu stehen die tatsächlichen Kosten, die rechtlich gesehen aber Privataufwendungen sind (und eben nicht ersatzfähige Fahrtkosten).

Im Normalfall (=keine Leiharbeit) wären Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nicht angefallen (zwar tatsächlich schon,=als Privataufwand, rechtlich aber nicht). Der Verleiher muß also die Kosten nicht zahlen, die rechtlich gar nicht entstanden sind.

Gruß,
Alex