Hallo
A ist Diplom Wirtschafts- und Arbeitsjurist und hat den Titel in einem Bachelorstudiengang erworben, der nicht an einer juristischen Fakultät gelehrte wurde, sondern an einer wirtschaftlich ausgerichteten Uni. Das Studium umfasste 6 Semester.
Nach Wissen des A, darf er nur in Firmen als Angestellter beraten oder in Vereinen, wenn er dort angestellt ist.
Doch wie ist es privat? Darf A seinen Ehegatten beraten? Wie sieht es dann aus mit Fällen, die seinen Ehegatten und beispielsweise seinen Bruder betreffen?
Nach Wissen des A gibt es ein EuGH Urteil oder Richtlinie, wonach das deutsche Rechtsberatungsgesetz geändert werden müsse.
Hat A recht?
Was darf a rechtmäßig tun, und was nicht?
Danke!
Servus!
Entgegen der weit verbreiteten, festgesetzten und von diversen Cliquen gerne gestreuten Auffassung ist das Rechtsberatungsgesetz kein Besitzstandsgesetz einer elitären Kaste, sondern ein Verbraucherschutzgesetz. A kann beraten (und sogar vor dem Amtsgericht vertreten), wen er will, solange er damit kein Geld verdient. Erleidet die beratene Person dadurch einen schaden, haftet A mit seinem Vermögen dafür, da in der Regel hierfür keine Haftpflichtversicherung besteht. A ist auch nicht zur Verschwiegenheit und Loyalität verpflichtet. Wer sich sowas antun will - bitte, nur zu!
solange er damit kein Geld verdient.
Ist das Merkmal nicht vielmehr die Geschäftsmäßigkeit? Und wird die nicht sehr großzügig verstanden als wiederholte Begehung?
Erleidet die beratene
Person dadurch einen schaden, haftet A mit seinem Vermögen
dafür
Je nachdem, ob nicht ein konkludenter Haftungsausschluss oder eine Haftungsreduktion vereinbart wurde, was eine Frage des Einzelfalls (nämlich des Rechtsbindungswillen) sein dürfte.
Levay
solange er damit kein Geld verdient.
Ist das Merkmal nicht vielmehr die Geschäftsmäßigkeit? Und
wird die nicht sehr großzügig verstanden als wiederholte
Begehung?
Stimmt natürlich. Ansonsten müßte man mir aufgrund dessen, was man früher „Zahlungsmoral“ nannte, auch die Geschäftsmäßigkeit absprechen…
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Na ja, man könnte Geschäftsmäßigkeit auch so verstehen, dass Entgeltlichkeit ODER einfach nur Gewinnerzielungsabsicht dahintersteht. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Gerichte hier ziemlich extensive Auslegung betreiben.
Levay
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solange er damit kein Geld verdient.
Ist das Merkmal nicht vielmehr die Geschäftsmäßigkeit? Und
wird die nicht sehr großzügig verstanden als wiederholte
Begehung?
Stimmt natürlich. Ansonsten müßte man mir aufgrund dessen, was
man früher „Zahlungsmoral“ nannte, auch die Geschäftsmäßigkeit
absprechen…
Na ja, man könnte Geschäftsmäßigkeit auch so verstehen, dass
Entgeltlichkeit ODER einfach nur Gewinnerzielungsabsicht
dahintersteht. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die
Gerichte hier ziemlich extensive Auslegung betreiben.
Ich habe schonmal gehört, daß ein Bußgeld verhängt wurde für das Erstellen von Steuererklärungen, obwohl er dies unentgeltlich tat, quasi nur um den Leuten zu helfen. Kann das richtig sein?
Levay
Jetzt gibt es noch folgendes Verständnisproblem:
Was heißt nicht „gewerbsmäßig“ nach der aktuellen Rechtsprechung?ist das nun das WIEDERHOLTE Beraten oder das Beraten mit Gewinnerzielungsabsicht. Oder beides? Wann ist es eine Wiederholung? Wenn man gleiche Sachverhalte berät nur für verschiedene Personen (siehe Steuererklärung) oder auch wenn man hin und wieder Gefälligkeitsberatung für verschiedenen Sachverhalte in der Familie bzw. Freundeskreis macht?
MfG Susiblau2
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Geschäftmäßigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die wiederholte Ausführung einer Tätigkeit beabsichtigt ist.
Levay