Folgende Situation:
Person A kauft von Person B ein Haus, Person B verpflichtet sich per KV an der Heizung ein Sicherheitsventil zu reparieren, was er auch erledigen läßt, aber zusätzlich noch ohne Wissen der Person A, läßt er ein größeres Teil austauschen, was irgendwann in der nächsten Winterperiode vielleicht hätte ausgetauscht werden müssen. Person B fragt/fordert/drängelt, das Person A sich zur Hälfte an den Kosten beteiligen läßt, da Person B durch seine Eigenmächtigkeit angeblich Person A eine spätere Reperatur erspart hätte. Person A sagt gutmütig mündlich zu, die Hälfte der Kosten zu übernehmen, muß dann aber aufgrund finanzieller Überraschungen am Haus, die mündliche Zusage zurücknehmen. Person B will diese mündliche Vereinbarung per Anwalt durchsetzen. Kann er das tun, bzw. bekommt er Recht?
Überraschungen am Haus, die mündliche Zusage zurücknehmen.
Person B will diese mündliche Vereinbarung per Anwalt
durchsetzen. Kann er das tun, bzw. bekommt er Recht?
Grundsätzlich sind auch mündliche Vereinbarungen gültig. Es kann aber ein Problem werden die Vereinbarung auch zu beweisen.
Müssen Vereinbarungen um rechtsgültig zu sein, nicht
grundsätzlich schriftlich gemacht werden?
Nein. Es gibt (noch) keine Vorschriften wie Verträge/Vereinbarungen zu gestalten sind
Und es ist auch nicht so, daß eine Vereinbarung rechtsgütig ist, nur weil sie schriftlich gemacht wurde.
In einen Vertrag/Vereinbarung kann man grundsätzlich alles reinschreiben, ob das dann aber auch rechtlich hält ist eine andere Frage.
Nein, sie müssen es grundsätzlich nicht. Sonst müsstest du
jedes mal, wenn du im Supermarkt einkaufen gehst, schriftliche
Kaufverträge abschließen…
Gruß
Tom
Hmm, der Vergleich hinkt bei mir, da ich im Supermarkt ja meine Kaufabsicht ja dadurch zeige und beweise, indem ich Ware einkaufe, sie aufs Band lege und bezahle, da lass ich mir ja nicht vom Verkäufer was aufs Auge drücken.
By the way, inwiefern kann Person B in obiger Frage Recht bekommen? Person B hat keine Zeugen dabei gehabt, nur vermutet Person A, das die mündliche Zusage am Telefon/Handy aufgenommen wurde, ist das erlaubt?
Da dir sicher bekannt ist, dass auch mündliche Verträge gültig sind kommen wir mal wieder zum Punkt der Beweiserbringung und -würdigung:
Wahrscheinlich steht hier mal wieder Aussage gegen Aussage.
Der eine behauptet dies wäre im zugesagt worden, der andere bestreitet es jemals gesagt zu haben.
Wie es ein Richter diese Aussagen dan würdigt kann hier keiner beurteilen.
Wie es ein Richter diese Aussagen dan würdigt kann hier keiner
beurteilen.
Eines kann man aber schon sagen, dass nämlich der Anspruchsteller beweispflichtig ist. Wenn sich also weder das eine, noch das andere beweisen lässt, geht das zu Lasten des Klägers.
By the way, inwiefern kann Person B in obiger Frage Recht
bekommen? Person B hat keine Zeugen dabei gehabt, nur vermutet
Person A, das die mündliche Zusage am Telefon/Handy
aufgenommen wurde, ist das erlaubt?
Der Kläger hat die Anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen und bei Bestreiten durch den Beklagten hat er dafür auch den Beweis zu führen. Steht Aussage gegen Aussage kommt man zu einem Patt, der zu Lasten des Klägers geht, weil dieser Beweisbelastet ist.
Die Verwertung einer heimlichen Tonabdnaufnahme ist hier unzulässig.
Eines kann man aber schon sagen, dass nämlich der
Anspruchsteller beweispflichtig ist. Wenn sich also weder das
eine, noch das andere beweisen lässt, geht das zu Lasten des
Klägers.
Stimmt sicherlich.
Aber du weisst ja was für kreative Beweise es gibt.
Habe erst neulich einen Prozess erlebt, wo es angeblich 3 Zeugen gab für einen Vorfall den es so nie gegeben hat.
Aber zum Glück haben sich die drei so widersprochen was den genauen Ort des Geschehens anging (schlecht abgesprochen *g*), dass der Richter das Theater gegen den Kläger entschieden hat.
Aber du weisst ja was für kreative Beweise es gibt.
Also, praktische Juristenerfahrung habe ich ja keine. Aber vor ein paar Monaten haben zwei Leute mal gesehen, wie ich eine Radfahrerin angefahren habe. Die Radfahrerin und ich waren uns allerdings darin einig, dass ich sie zwar durch mein Verschulden vom Rad gestürzt ist (schlimm genug, ich weiß, ichhabe sie übersehen), aber angefahren, nein, das hat nicht mal die Radfahrerin behauptet. War wohl auch nicht so.
By the way, inwiefern kann Person B in obiger Frage Recht
bekommen? Person B hat keine Zeugen dabei gehabt, nur vermutet
Person A, das die mündliche Zusage am Telefon/Handy
aufgenommen wurde, ist das erlaubt?
Das ist weder erlaubt noch vor Gericht verwertbar, wenn der Gesprächspartner nicht wußte, dass aufgenommen wird. Es gab mal Gerichte, die sich der Realität gestellt hatten, indem sie sagten, das Mithören und Mitschneiden sei heutzutage so üblich, dass man damit rechnen müsse. Diese Gerichte haben aber vom BGH (XI ZR 165/02) eins übergebraten bekommen: Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort wiegt schwerer als das Interesse, zivilrechtliche Ansprüche zu beweisen.
Wenn Person A also mit Nachnamen „Rschloch“ heißt, hat sie gute Chancen, durch einfaches Bestreiten als Sieger aus einem von B angestrengten Klageverfahren herauszugehen.
Ich durfte inzwischen übrigens des öfteren erleben, dass Zeugen durchaus glaubwürdig sind. Manche Parteien sind auch der lustigen Auffassung, dass sich die Glaubwürdigkeit allein nach der Anzahl der Zeugen richtet.
Noch ein Gedanke: Wenn ich selbst das mündliche Rechtsgeschäft einklage und die Vernehmung meiner Person als Beweismittel anbiete, muss die andere Partei eigentlich grundsätzlich einwilligen, weil ich ja dann auch Partei bin und zB kein Zeuge mehr sein kann. In der Regel lehnt die Gegenseite das dann ohnehin ab - hat ja auch einen Beigeschmack wegen der Interessenlage. Aber das weißt du ja bestimmt selbst.