Mir wurden von einem „Wohnungsauflöser“ die Gründungsprotokoll-Bücher unseres Sportvereines angeboten. Ich kann sie für DM 2.000 zurück haben.
Die Bücher aus den Jahren 1892 - 1905 konnte ich einsehen und sie sind echt.
Die Bücher sind irgendwann verschwunden, irgend ein ehemaliges Mitglied hat sie wahrscheinlich mit nach Hause genommen und nicht mehr zurückgebracht. Dann starb dieses Mitglied und der professionelle Wohnungsauflöser hat diese Bücher in seinen Besitz genommen.
Jetzt meine Frage:
Sind diese historisch wertvollen Bücher nicht dem Sportverein sein Eigentum?
Kann ich von dem Wohnungsauflöser die Bücher kostenlos einfordern?
Gibts irgendwo darüber Urteile?
Wenn die Bücher nicht übereignet wurden und auch kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, können die Bücher mittels Eigentumsklage zurückgefordert werden. Sinnvoll wäre es auch die Beweislage zu prüfen.
Wenn die Bücher nicht übereignet wurden und auch kein
gutgläubiger Erwerb vorliegt, können die Bücher mittels
Eigentumsklage zurückgefordert werden. Sinnvoll wäre es auch
die Beweislage zu prüfen.
Hi Thomas
Die Bücher wurden weder verkauft noch irgendwie übereignet. Die Bücher hat wahrscheinlich irgend ein früherer Schriftführer mit nach Hause genommen.
Was ist ein gutgläubiger Erwerb?
Wie kann die Beweislage geprüft werden?
Nun, ich bin zwar Österreicher, aber ich werde die Frage so gut es geht versuchen nach deutschem Recht zu beantworten:
Es bestünde die theoretische Möglichkeit, dass der jetzige Besitzer (Begriff ist nicht ident mit Eigentümer, Besitzer ist derjenige der die tatsächliche Sachherrschaft an der Sache hat) die Sache von irgendjemandem Erworben hat und dabei gutgläubig war, das heißt keinen Grund gehabt hat am Eigentum und der Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu zweifeln. Dann erwirbt er gem. § 932 BGB Eigentum vom Nichtberechtigten. Eine Eigentumsklage ginge dann ins Leere.
Auch eine Ersitzung des jetzigen Besitzers wäre möglich, dies würde ebenfalls zum Eigentumserwerb führen.
Endgültig kann die Frage allerdings nur beurteilt werden, wenn der Sachverhalt vollständig geklärt ist. Der Sachverhalt ist anhand der Beweise zu klären.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Kontinuität des Vereins
Hat der Sportverein seit 1892 ununterbrochen bestanden? Wenn ja, so stehen die Protokollbücher im Eigentum des Vereins. Der Gutglaubenserwerb, auf den mein Vorredner hinwies, ist nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache „dem Eigentümer … verlorengegangen … war“; das dürfte hier vorliegen. Entscheidend ist eben, ob es den Eigentümer, d.h. den Verein, ununterbrochen gegeben hat.
Ist dem so, dann bieten sich zwei Möglichkeiten:
a) die brutale Tour. D.h. Einstweilige Verfügung erwirken, daß der „Haushaltsauflöser“ die Protokollbücher an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben hat, und zugleich Herausgabeklage gg. d. „Auflöser“ erheben. Man kann hier noch eins draufsetzen und den „Auflöser“ wg. Erpressung anzeigen.
b) die finanzielle Tour. Mit Hinweis auf die Rechtslage herumfeilschen und etwas bezahlen.
Da ich gerade für meine Diplomprüfung aus Strafrecht lerne, habe ich eine Frage: Warum stellt das Verhalten eine Erpressung dar? Ich weiß jetzt nicht, ob sich die Definition der Erpressung nach dem österreichischen StGB vom deutschen unterscheidet, oder ob ich eine falsche Vorstellung über das Delikt der Erpressung habe:
§ 144 Abs. 1 StGB
Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe…zu bestrafen.
Worin liegt die gefährliche Drohung? Oder wie ist die Erpressung im deutschen Recht definiert - mich würde das interessieren.
In Deutschland braucht man nur eine „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ zu begehen. Dies verlangt keine besondere Intensität der Drohung. Schon der Hinweis, die Bücher würden sonst anderweitig veräußert oder vernichtet, könnte ja hier Druck erzeugen. Nötigung und Erpressung unterscheiden sich insoweit nur durch den Vermögensbezug. Nötigt man jemand zur Geldzahlung, liegt - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - Erpressung vor.
Erpressung ist Nötigung + Vermögensschaden
Grundtatbestand ist Nötigung: Der Täter benutzt ein Nötigungsmittel und erzwingt damit Tun oder Unterlassen.
Erpressung ist Nötigung mit dem Ziel, einen Vermögensvorteil zu erlangen.
In der „österreichischen“ Erpressung ist von Gewalt die Rede. Gewalt gegen SACHEN als Nötigungsmittel (ich zerschlage Dir die Fensterscheiben, wenn Du nicht zahlst) wäre in Deutschland noch Erpressung. Gewalt gegen PERSONEN als Nötigungsmittel führt zu räuberischer Erpressung, die wie Raub ein Verbrechen ist.
Die Unterscheidung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist deutschrechtlich: „In-die-Fresse-hauen“ und NEHMEN ist Raub (Qualifizierte Nötigung und qualifizierter Diebstahl), „In-die-Fresse-hauen“ und GEBENLASSEN in räuberische Erpressung. Die Unterscheidung ist manchmal schwer, die Rechtsfolge (ein Jahr mindestens) ist dieselbe.
Struktur also:
einfaches Nötigungsmittel und beliebiges rechtswidriges Ziel = Nötigung.
einfaches Nötigungsmittel und „Vermögenszuwachs“ als Ziel = Erpressung
qualifiziertes Nötigungsmittel und „Vermögenszuwachs“ durch Gebenlassen = räuberische Erpressung
qualifiziertes Nötigungsmittel und „Vermögenszuwachs“ durch Wegnehmen = Raub
Wenn die Bücher ‚weg‘ sind …
ist das kein Grund, die Herausgabeklage zu unterlassen. Gehabt hat er die Bücher; das „Weg-Sein“ müßt ihr bestreiten. Für die Vollstreckung der Herausgabe von Sachen, die „weg“ sind, gibt es eine Sonderregel in § 883 ZPO.
Außerdem ist dann Strafanzeige wg. Unterschlagung fällig.
Er will die Bücher wegwerfen …
Mittlerweile habe ich mit dem sog. Anbieter telefoniert und DM 200 als Finderlohn angeboten. Er: „Da werfe ich sie lieber weg!“
Daraufhin habe ich die Sache an unseren RA übergeben, der die weiteren Schritte (wie von Euch erklärt) einleitet.