Herstellergarantie: Ersatznotebook annehmen?

Muss ein privat Kunde ein angebotenes Ersatznotebook das nicht in ALLEN Punkten besser oder gleichwertig ist annehmen? Hat der Kunde ein Recht auf Rückzahlung des damaligen Kaufpreises bzw. wieviel darf der Hersteller nach 16 Monaten davon zurückbehalten? - Knackpunkt ist an der Sache, das der Hersteller weder ein in allen Punkten besseres Gerät anbieten kann, noch über ein Ersatzteil verfügt.

Um die Problematik an einem Beispielhaften Fall zu diskutieren folgendes Sczenario:

Nach 16 Monaten geht ein Notebbook mit einer 3 Jahres Garantie kaputt. Der Kunde erhebt anspruch auf Reparatur und es treten vermehrt verzögerungen auf:

Ersatzteil kann nicht geliefert werden

Vereinbarter Reparaturtermin wird nicht eingehalten (ohne Rückmeldung)

Ersatzteil ist nach wie vor nicht verfügbar

Dem Kunden wird grundsätzlich bei Nachfragen nicht auf Emails und Fax geantwortet

Der Technische Support stellt den Bearbeitungsfall ein, obwohl das Notebook immernoch beim Techniker ist, der auf das Ersatzteil wartet

es sind insgesamt 5 Wochen vergangen und der Kunde beschwert sich per Telefon, da anders jede Kontaktaufnahme ignoriert wird. Es wird gleichzeitig eine Frist von 2 Wochen gesetzt (schriftlich, die diesmal per Fax nicht ignoriert wird).

Der Bearbeitungsfall wird vom Herrsteller wieder aufgenommen. Das Ersatzteil bleibt weiterhin nicht verfügbar. Es wird angeboten es kaputt zurück zu senden und die Kosten einer Reparatur, eines selbst gewählten Technikers, zu übernehmen.

Der Kunde weist dieses ab, da auch ein anderer Techniker wohl kaum ohne Ersatzteil die Reparatur durchführen kann. Es handelt sich um ein gebrochenes Schanier.

Es wird jetzt ein Ersatznotebook angeboten. Es ist in allen Punkten besser nur im Punkto Gewicht weicht es um 200g ab. Es handelt sich um ein Subnotebook. Hier spielt Gewicht eine große Rolle. Das Ersatznotebook stammt von der gleichen Serie, aber ist die neuste Generation. Dieses wiegt 1,8kg und ist schwerer als das alte, welches vor 16 Monaten für 1870 Euro gekauft wurde. Das neue hat nur einen aktuellen Marktwert von 1550 Euro.

Was den Kunden angeht, ist ihm das Gewicht wichtiger als die Leistung des Ersatznotebooks. Der Kunde ist unzufrieden mit dem Garantieservice der ihn viel Ärger und Zeit gekosten hat und würde lieber ein Produkt eines anderen Herstellers kaufen. Das viele Geld was er für das Notebook bezahlt hat war die Garantie nicht wert.

Ich habe von rechtsprechung wenig Ahnung. Es würde mich aber interessieren wie ihr das seht. Wie sollte sich der Kunde verhalten? Welche Chancen hat er, sein Geld wieder zurück zu bekommen?

Guten Tag,

Muss ein privat Kunde ein angebotenes Ersatznotebook das nicht
in ALLEN Punkten besser oder gleichwertig ist annehmen? Hat
der Kunde ein Recht auf Rückzahlung des damaligen Kaufpreises
bzw. wieviel darf der Hersteller nach 16 Monaten davon
zurückbehalten? - Knackpunkt ist an der Sache, das der
Hersteller weder ein in allen Punkten besseres Gerät anbieten
kann, noch über ein Ersatzteil verfügt.

so wie ich das verstehe hat der Kunde die Herstellergarantie
in Anspruch genommen. Diese ist eine freiwillige Leistung des
Garantiegebers und deshalb von dessen Garantiebedinungen abhängig.
Es wäre deshalb zu prüfen was diese aussagen.

Den damaligen Kaufpreis wird der Kunde wohl nicht zurück erhalten,
da die Nutzungszeit angerechnet werden kann. Wenn man von einer
üblichen „Lebensdauer“ eines Notebooks von 3 Jahren ausgeht dürfte
der Kunde wohl knapp die Hälfte an Geld erwarten.

Allerdings wird das der Hersteller wohl nicht tun, da der Kunde
solche Ansprüche höchstens dem Verkäufer als seinem Vertragspartner
hat. Deshalb die Frage: Warum hat der Kunde nicht die gesetzliche
Gewährleistung gegenüber seinem Vertragspartner, also dem Händler,
gewählt ?

Meiner Meinung nach dürfte die Annahme der Ersatzangebotes die
in diesem Falle beste Lösung sein.

Gruß
Dietmar

so wie ich das verstehe hat der Kunde die Herstellergarantie
in Anspruch genommen. Diese ist eine freiwillige Leistung des
Garantiegebers und deshalb von dessen Garantiebedinungen
abhängig.

Das mit der Freiwilligkeit ist zwar eine sehr beliebte Annahme, aber falsch. Freiwillig ist es nur, die Garantie anzubieten. Wenn der Garantievertrag geschlossen wurde, sind Garantieleistungen natürlich ganz und gar nicht mehr freiwillig.

Es wäre deshalb zu prüfen was diese aussagen.

Richtig.

Den damaligen Kaufpreis wird der Kunde wohl nicht zurück
erhalten,
da die Nutzungszeit angerechnet werden kann.

Und das kannst du plötzlich beurteilen, obwohl du die Garantiebedingungen selbst nicht kennst?

Allerdings wird das der Hersteller wohl nicht tun, da der
Kunde
solche Ansprüche höchstens dem Verkäufer als seinem
Vertragspartner
hat.

Ach so, du bewegst dich plötzlich im Gewährleistungsrecht.

Deshalb die Frage: Warum hat der Kunde nicht die
gesetzliche
Gewährleistung gegenüber seinem Vertragspartner, also dem
Händler,
gewählt ?

Zum Beispiel weil hier kein Gewährleistungsfall vorliegt (!)

Levay

'xx behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermess

so wie ich das verstehe hat der Kunde die Herstellergarantie
in Anspruch genommen. Diese ist eine freiwillige Leistung des
Garantiegebers und deshalb von dessen Garantiebedinungen
abhängig.
Es wäre deshalb zu prüfen was diese aussagen.

„xxxxx behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, Ihnen an Stelle eines Ersatzes den Kauf- oder Leasingpreis (abzüglich Zinsen) zu erstatten. Dies ist ihr alleiniger Anspruch für schadhafte Produkte.“

Angenommen das steht im Handbuch. Dort steht dann auch das eine Reparatur innerhalb von 2 Tagen üblich ist!

Den damaligen Kaufpreis wird der Kunde wohl nicht zurück
erhalten,
da die Nutzungszeit angerechnet werden kann. Wenn man von
einer
üblichen „Lebensdauer“ eines Notebooks von 3 Jahren ausgeht
dürfte
der Kunde wohl knapp die Hälfte an Geld erwarten.

Ist das den wirklich rechtens. Man kauft ein ganzen Produkt was über 3 Jahre halten soll und wenns dann doch nicht hält was es verpricht kriegt man nur die Hälfte wieder? Dann kann man ja gleich gebraucht für Bastler verkaufen!

Meiner Meinung nach dürfte die Annahme der Ersatzangebotes die
in diesem Falle beste Lösung sein.

Das ist sie wahrscheinlich auch. ABER: Der Kunde zieht in dem Fall den kürzeren. Verlust ohne Ende und ein Produkt das man nicht will! Ausserdem hat man viel für schlechten Service bezahlt!
Was hat der Kunde zu verlieren, wenn er erstmal das Angebot ausschlägt? Könnte es sich als Kunde nicht lohnen weiter nach zu bohren?

§ 315 BGB:

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.


Alles andere sind Wertungsfragen. Was im Einzelfall angemessen ist, kann dir niemand verbindlich sagen außer dem Richter,der darüber befindet.

Levay

Ich versteh die Sätze nicht! ???:-0???
Kannst du das bitte an dem Fall erläutern? Leistung, Vertrag, Billiges Ermessen ??? Wofür stände das?

Kannst du das bitte an dem Fall erläutern? Leistung, Vertrag,
Billiges Ermessen ??? Wofür stände das?

In der Garantie steht doch, dass allein der Hersteller entscheidet, wieviel Geld er zurückgibt. Wenn das mit AGB-Recht vereinbar ist (was ich jetzt nicht untersucht habe), müsste die Entscheidung aber durch billiges Ermessen ausgeübt werden. Sie müsste quasi „fair“ sein.

Levay