Hallo,
angenommen A überzieht B grundlos mit einer Strafanzeige. Die Strafanzeige ist derart grundlos, dass die Staatsanwaltschaft sofort das polizeiliche Ermittlungsverfahren an sich zieht und die Sache sehr schnell gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt. Gleichwohl hat B sich anwaltlich beraten lassen und der Anwalt von B hat auch einmal mit dem Staatsanwalt telefoniert, der sich für die Inkompetenz der Polizei letztlich entschuldigt hat.
Hat B einen Anspruch gegen A auf Erstattung der Anwaltskosten ?
Vielen Dank A.