Hallo Experten,
ich muss für eine Hausarbeit ein paar Fragen aus dem Bereich BGB beantworten und hänge an folgender Frage:
- Wie können Schuldverhältnisse beendet werden? -
Habe mir bereits die §§241 ff. BGB angeschaut, stehe aber etwas auf dem Schlauch.
Wer kann mir helfen? Am besten mit Angabe des jew. §
Vielen Dank im voraus.
Grüße, Joe
Grundlage
Hallo Joe,
vielleicht solltest Du - zunächst ein mal für Dich - die Frage beantworten: „Was sind Schuldverhältnisse?“.
Ende z.B. aller vertragsgemäßen Schuldverhältnisse ist die Kündigung:
uvam.
Hmm.
Also durch Kündigung bei zeitlich verteilten Leistungen (Miete/Pacht, Dienstleistung, Arbeitsverhältnissen) und natürlich die Erfüllung des Vertragsinhaltes (Kauf, Werkvertrag).
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
vielen Dank für die Antwort.
Gibt es noch andere Möglichkeiten?
Habe noch ein wenig gegoogelt und bin auf einer Schweizer- Seite auf folgendes gestoßen:
- Beendigung durch Erreichen des Vertragszwecks
- Vertragsaufhebung durch Übereinkunft
- Vertragsaufhebung durch Kündigung
- Rücktritt vom Vertrag
- Untergang des Schuldverhältnisses infolge Konkurses
- Tod eines Vertragspartners
- Beendigung der Vertragswirkungen bei veränderten Verhältnissen
Gibt das BGB so etwas auch her?
Grüße, Joe
Hallo,
Gibt das BGB so etwas auch her?
Ja. Für den Anfang würde ich vorschlagen, daß Du Dir das BGB mal anschaust:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…
Gruß,
Christian
Wenn du glänzen willst, kannst du ja auf den rechtswissenschaftlichen Streit um die Frage eingehen, ob eine Anfechtung das Schuldverhältnis erlöschen lässt oder ob es das Schuldverhältnis schon an der Entstehung hindert (was dann ja bedeuten würde, dass es gar nicht mehr „beendet“ werden könnte).
Levay
dito
http://dejure.org
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
da hat es auch ALLES als PDF. Ein bisschen selbst lesen muss schon sein.
Gruß
Stefan
BGB-Normen dazu
Hallo Joe!
- Beendigung durch Erreichen des Vertragszwecks
Eventuell § 362 BGB: Erlöschen durch Leistung
- Vertragsaufhebung durch Kündigung
§ 314 BGB, § 542 BGB für den MietV, § 620 BGB für den Dienst-/ ArbeitsV
§ 346 BGB; es entsteht aber ein neues, nämlich ein Rückgewährschuldverhältnis
- Tod eines Vertragspartners
Das ist im BGB anders, dort treten grundsätzlich die Erben in das Schuldverhältnis ein.
- Beendigung der Vertragswirkungen bei veränderten
Verhältnissen
Nur unter den Voraussetzungen von § 313 III BGB ergibt sich dann ein Rückstrittsrecht.
Schönen Gruß,
Julia
Hallo,
- Tod eines Vertragspartners
Das ist im BGB anders, dort treten grundsätzlich die Erben in
das Schuldverhältnis ein.
naja, auch da gibt es Ausnahmen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/520.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html (OK, kein Schuldverhältnis im engen Sinne)
Und noch ein paar a.o.-Kündigungsrechte:
http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/594d.html
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
- Beendigung der Vertragswirkungen bei veränderten
Verhältnissen
Nur unter den Voraussetzungen von § 313 III BGB ergibt sich
dann ein Rückstrittsrecht.
Oder ein Kündigungsrecht.
Gruß,
Christian
Hallo exc,
- Tod eines Vertragspartners
Das ist im BGB anders, dort treten grundsätzlich die Erben in
das Schuldverhältnis ein.
naja, auch da gibt es Ausnahmen:
Dass es Ausnahmen gibt, habe ich doch mit dem Wort „grundsätzlich“ auch schon gesagt, oder nicht?
Aber danke für deine Ergänzung.
Gruß,
Julia
1 „Gefällt mir“
Hallo,
- Tod eines Vertragspartners
Das ist im BGB anders, dort treten grundsätzlich die Erben in
das Schuldverhältnis ein.
naja, auch da gibt es Ausnahmen:
Dass es Ausnahmen gibt, habe ich doch mit dem Wort
„grundsätzlich“ auch schon gesagt, oder nicht? 
naja, die Formulierung „Das ist im BGB anders“ läßt anderes vermuten. Auch nach Schweizer Recht ist ja nicht jedes Vertragsverhältnis mit dem Tode beendet.
Gruß,
Christian
off topic
Hallo exc!
Mach dir nichts daraus, bei uns Juristen deutet die Formulierung „grundsätzlich“ idR darauf hin, dass ein aber/jedoch/allerdings/…, also eine Ausnahme folgt, wie auch immer der Satz eingeleitet sein mag. Kann ja nicht jeder wissen.
Im schweizer Recht kenne ich mich nicht so gut aus wie du - muss ich ja auch nicht.
Gruß,
Julia
Hallo noch einmal,
Mach dir nichts daraus, bei uns Juristen deutet die
Formulierung „grundsätzlich“ idR darauf hin, dass ein
aber/jedoch/allerdings/…, also eine Ausnahme folgt, wie auch
immer der Satz eingeleitet sein mag. Kann ja nicht jeder
wissen.
ich weiß das schon, aber die Frage ist, ob das der geneigte Leser weiß. Bleibt die Nennung wenigstens einer Ausnahme aus, liest selbiger: „Das gibts in Deutschland nicht.“ Daher meine Ergänzung.
Gruß,
Christian
Hallo Leute,
tausend Dank für eure Antworten! Ich denke, damit komme ich ein ganzes Stück weiter.
Das ging ja ratz fatz.
Grüße, Joe