Gewährleistung

Hallo zusammen,

Ehepaar A hat von Bauträger B ein Haus gekauft. Beim Ausbau der Innenarbeiten hat Ehepaar A nicht die Standardvariante genommen sondern bei den betreffenden Gewerken (Vertragspartner von Bauträger B) höher wertige Arbeiten in Auftrag gegeben und diese auch direkt mit den Gewerken abgerechnet.
Ist es richtig dass Bauträger B nun nicht mehr in der Gewährleistungspflicht ist sondern diese direkt auf die Gewerke übergeht?
Was passiert wenn die Gewerke auf Grund des Bauvortschrittes (zu feuchter Esstrich) Bedenken anmelden, seitens Bauträger B aber auf Grund des Fertigstellungstermines genötigt werden ihre Arbeiten abzuschließen?
Wer würde für die Schäden aufkommen die durch zu viel Restfeuchte im Esstrich an den Dielen usw. entstehen?
Danke und Gruß, Cora

Hallo Cora,

nur mal ne Überlegung:

-warum sollte der Bauträger die Gewährleistung für Arbeiten übernehmen, mit denen er nichts zu tun hat?

  • Für die Schäden sollten die Firmen der Gewerke Innenausbau haftbar gemacht werden. Denn diese hätten Ihre Arbeiten ja nicht zu verrichten brauchen, wenn sie schon wissen, daß der Untergrund nicht dafür geeignet ist.

Die Frage ist nur, bei wem haben sie denn Bedenken angemeldet? Bei dem Auftraggeber? Bei dem Bauträger (mit dem sie für diese Arbeiten kein Vertragsverhältnis hatten)

gruss

Hallo,

Ist es richtig dass Bauträger B nun nicht mehr in der
Gewährleistungspflicht ist sondern diese direkt auf die
Gewerke übergeht?

auf wen sonst?

Was passiert wenn die Gewerke auf Grund des Bauvortschrittes
(zu feuchter Esstrich) Bedenken anmelden, seitens Bauträger B
aber auf Grund des Fertigstellungstermines genötigt werden
ihre Arbeiten abzuschließen?

Es gibt zwei Verträge: Zwischen Bauträger B und Auftraggeber A sowie zwischen Handwerker Hummelschuh H und Auftraggeber A. Wenn nun B an der Erfüllung seines Vertrages gehindert wird, weil A noch einige zusätzliche Mätzchen in Auftrag gegeben hat, wird es über kurz oder lang so kommen, daß B A eine lange Nase zeigt, wenn B bspw. irgendwelche Termine nicht mehr einhalten kann. Das kann sogar so weit gehen, daß B Schadenersatzforderungen in den Raum stellt, weil er bei einem anderen Auftrag in Verzug gekommen ist oder seine Mitarbeiter unbeschäftigt in der Gegend herumgesessen haben.

Wer würde für die Schäden aufkommen die durch zu viel
Restfeuchte im Esstrich an den Dielen usw. entstehen?

Derjenige, der dafür gesorgt hat, daß der Estrich feuchter ist, als er zu diesem Zeitpunkt hätte sein sollen.

Gruß,
Christian

Hallo Cora,

nur mal ne Überlegung:

-warum sollte der Bauträger die Gewährleistung für Arbeiten
übernehmen, mit denen er nichts zu tun hat?

OK das macht Sinn, aber es geht ja hier lediglich, so meine ich zumindest, um die Gewährleistung für die Produkte - nicht die Verlegung. Wir haben ja ein schlüsselfertiges Haus gekauft und „nur“ einen Teil der Materialien ausgetauscht und an die Gewerke gegeben, zahlen auch nur die Aufpreise zum Standard, nicht aber die Arbeitsleistung! Diese unterliegt nach wie vor dem Bauträger.

  • Für die Schäden sollten die Firmen der Gewerke Innenausbau
    haftbar gemacht werden. Denn diese hätten Ihre Arbeiten ja
    nicht zu verrichten brauchen, wenn sie schon wissen, daß der
    Untergrund nicht dafür geeignet ist.

Die Gewerke wollen ja mit dem Ausführen der Arbeiten warten, werden aber wie gesagt vom Bauträger gedrängt da der einen Übergabetermin einzuhalten hat. Hält er den nicht zahlt er eine Vertragsstrafe. Logisch dass er das umgehen will…

Die Frage ist nur, bei wem haben sie denn Bedenken angemeldet?
Bei dem Auftraggeber? Bei dem Bauträger (mit dem sie für diese
Arbeiten kein Vertragsverhältnis hatten)

s.o.

gruss

hy die 2te,

-warum sollte der Bauträger die Gewährleistung für Arbeiten
übernehmen, mit denen er nichts zu tun hat?

OK das macht Sinn, aber es geht ja hier lediglich, so meine
ich zumindest, um die Gewährleistung für die Produkte - nicht
die Verlegung. Wir haben ja ein schlüsselfertiges Haus gekauft
und „nur“ einen Teil der Materialien ausgetauscht und an die
Gewerke gegeben, zahlen auch nur die Aufpreise zum Standard,
nicht aber die Arbeitsleistung! Diese unterliegt nach wie vor
dem Bauträger.

nichtsdestotrotz wurde der Vertrag direkt mit den Gewerken abgeschlossen.

  • Für die Schäden sollten die Firmen der Gewerke Innenausbau
    haftbar gemacht werden. Denn diese hätten Ihre Arbeiten ja
    nicht zu verrichten brauchen, wenn sie schon wissen, daß der
    Untergrund nicht dafür geeignet ist.

Die Gewerke wollen ja mit dem Ausführen der Arbeiten warten,
werden aber wie gesagt vom Bauträger gedrängt da der einen
Übergabetermin einzuhalten hat. Hält er den nicht zahlt er
eine Vertragsstrafe. Logisch dass er das umgehen will…

Verständlich Haltung vom Bauträger - nur wage ich zu bezweifeln, daß der Bauträger mit einer Vertragsstrafe belegt werden kann, weil der Bauherr sich „exclusive“ Einbauten ausgewählt hat, deren Einbau(Lieferzeit, etc.) länger benötigt als die Standard-Variante

Die Frage ist nur, bei wem haben sie denn Bedenken angemeldet?
Bei dem Auftraggeber? Bei dem Bauträger (mit dem sie für diese
Arbeiten kein Vertragsverhältnis hatten)

s.o.

nein. nicht „s.o.“

Wenn die Bedenken beim Bauherren schriftlich angemeldet sind, und der Bauherr die Arbeiten trotzdem freigegeben hat, dann hat der Bauherr auch die „A-Karte“.
Wenn die Bedenken beim Bauträger angemeldet worden sind, betrifft dies nur das Verhältnis Bauträger-Ausbaugewerke. In diesem Fall ist für evtl. anfallende Gewährleistungsschäden das Gericht zuständig :smile:

Wenn die Ausbau-Gewerke keine Bedenken angemeldet haben, und einfach trotz besseren Wissens auf nicht geeignetem Untergrund ihr Gewerk verrichtet haben, dann sind diese auch Haftbar zu machen.

gruss

Wenn die Bedenken beim Bauherren schriftlich angemeldet sind,
und der Bauherr die Arbeiten trotzdem freigegeben hat, dann
hat der Bauherr auch die „A-Karte“.
Wenn die Bedenken beim Bauträger angemeldet worden sind,
betrifft dies nur das Verhältnis Bauträger-Ausbaugewerke. In
diesem Fall ist für evtl. anfallende Gewährleistungsschäden
das Gericht zuständig :smile:

Wenn die Ausbau-Gewerke keine Bedenken angemeldet haben, und
einfach trotz besseren Wissens auf nicht geeignetem Untergrund
ihr Gewerk verrichtet haben, dann sind diese auch Haftbar zu
machen.

gruss

Andy hat hier die perfekte Antwort gegeben.

Gruß

Jörg

hy die 2te,

-warum sollte der Bauträger die Gewährleistung für Arbeiten
übernehmen, mit denen er nichts zu tun hat?

OK das macht Sinn, aber es geht ja hier lediglich, so meine
ich zumindest, um die Gewährleistung für die Produkte - nicht
die Verlegung. Wir haben ja ein schlüsselfertiges Haus gekauft
und „nur“ einen Teil der Materialien ausgetauscht und an die
Gewerke gegeben, zahlen auch nur die Aufpreise zum Standard,
nicht aber die Arbeitsleistung! Diese unterliegt nach wie vor
dem Bauträger.

nichtsdestotrotz wurde der Vertrag direkt mit den Gewerken
abgeschlossen.

  • Für die Schäden sollten die Firmen der Gewerke Innenausbau
    haftbar gemacht werden. Denn diese hätten Ihre Arbeiten ja
    nicht zu verrichten brauchen, wenn sie schon wissen, daß der
    Untergrund nicht dafür geeignet ist.

Die Gewerke wollen ja mit dem Ausführen der Arbeiten warten,
werden aber wie gesagt vom Bauträger gedrängt da der einen
Übergabetermin einzuhalten hat. Hält er den nicht zahlt er
eine Vertragsstrafe. Logisch dass er das umgehen will…

Verständlich Haltung vom Bauträger - nur wage ich zu
bezweifeln, daß der Bauträger mit einer Vertragsstrafe belegt
werden kann, weil der Bauherr sich „exclusive“ Einbauten
ausgewählt hat, deren Einbau(Lieferzeit, etc.) länger benötigt
als die Standard-Variante

Das hat in diesem Fall nichts mit Lieferzeiten zu tun und es handelt sich auch nicht um irgendwas exotisches. Das Material ist lange vorrätig. Fakt ist das Bauträger A den Esstrich viel zu spät hat gießen lassen da alle Gewerke auf anderen Baustellen beshcäftigt waren…

Die Frage ist nur, bei wem haben sie denn Bedenken angemeldet?
Bei dem Auftraggeber? Bei dem Bauträger (mit dem sie für diese
Arbeiten kein Vertragsverhältnis hatten)

s.o.

nein. nicht „s.o.“

Wenn die Bedenken beim Bauherren schriftlich angemeldet sind,
und der Bauherr die Arbeiten trotzdem freigegeben hat, dann
hat der Bauherr auch die „A-Karte“.
Wenn die Bedenken beim Bauträger angemeldet worden sind,
betrifft dies nur das Verhältnis Bauträger-Ausbaugewerke. In
diesem Fall ist für evtl. anfallende Gewährleistungsschäden
das Gericht zuständig :smile:

Sind beim Bauträger angemeldet worden. Bauherr hat gar kein Recht die Baustelle ohne Bauträger überhaupt zu betreten, geschweige denn Aufträge zu erteilen. Bauträger sind Bedenken schnuppe …

Wenn die Ausbau-Gewerke keine Bedenken angemeldet haben, und
einfach trotz besseren Wissens auf nicht geeignetem Untergrund
ihr Gewerk verrichtet haben, dann sind diese auch Haftbar zu
machen.

gruss