Herr Z hat Waren per Versand bestellt. Leider kommt es bei der Auslieferung zu Verzögerungen. Herr Z muss für einige Tage beruflich verreisen. Während seiner Abwesenheit liefert der Paketdienst D die Waren. Da Herr Z nicht zu Hause ist, werden die Pakete einfach einer Person P übergeben.
Herrn Z ist P nicht bekannt. Die Waren sind verschwunden. Der Paketdienst D behauptet, er hätte die Waren ordnungsgemäß zugestellt, da laut AGB eine „Ersatzlieferung“ an eine dritte Person zulässig sei. Der Absender A sagt, es sei nicht sein Problem, Herr Z möge sich an D wenden.
Der
Paketdienst D behauptet, er hätte die Waren ordnungsgemäß
zugestellt, da laut AGB eine „Ersatzlieferung“ an eine dritte
Person zulässig sei.
Das mit der Lieferung an Dritte würde ich mir noch einmal genauer anschauen. Normalerweise ist das ein Service, wenn man etwa dem Geburtstagskind sein Päckchen direkt zukommen lassen will oder die Sache lieber an einen anderen Ort schicken läßt.
Dass das ein Freibrief sein soll, der dem Zusteller erlaubt, die Lieferung an irgendeine beliebige Person abzugeben, würde diesen Zustelldienst eher disqualifizieren.
Insbes.:
„Dieser Ausschluss stützt sich in erster Linie auf die Erwägung, dass das Risiko des zufälligen Untergangs der verschickten Ware von derjenigen Vertragspartei getragen werden soll, die eher als die andere imstande ist, dieses Risiko zu minimieren und Vorsorge gegen die Schadensfolgen zu treffen (Handkommentar zum BGB, Sänger, § 474 Rdnr. 6).“
Da ich davon ausgehe, dass du Verbraucher bist, ist das Thema Gefahrenübergang also für dich erledigt.
Hmm, angenommen Herr Z sei „privater Verbraucher“. Wäre dann der Absender für den Verlust voll verantwortlich? An wen sollte sich Herr Z wenden? Den Paketdienst D oder den Absender A?
Und davon unabhängig: Kann ein Paketdienst in den AGB vorsehen, Lieferungen ersatzweise an beliebige unbekannte dritte vorzunhemen? Das kann ich kaum glauben.
Und davon unabhängig: Kann ein Paketdienst in den AGB
vorsehen, Lieferungen ersatzweise an beliebige unbekannte
dritte vorzunhemen? Das kann ich kaum glauben.
Ich kann kaum glauben, dass Du das kaum glauben kannst. Dieses Verfahren ist absoluter Alltag, siehe zB hier:
Hmm, angenommen Herr Z sei „privater Verbraucher“. Wäre dann
der Absender für den Verlust voll verantwortlich? An wen
sollte sich Herr Z wenden? Den Paketdienst D oder den Absender
A?
Aufgrund des verlinkten Kommentars würde ich sagen, der schwarze Peter liegt erstmal bei A. Der muss sich nun an D wenden.
Und davon unabhängig: Kann ein Paketdienst in den AGB
vorsehen, Lieferungen ersatzweise an beliebige unbekannte
dritte vorzunhemen? Das kann ich kaum glauben.
Ich auch nicht. Und mit so einer Erklärung dürfte er auch bei A Erstaunen auslösen. Vielleicht bevorzugt A dann ja auch einen anderen Paketdienst…
nicht uninteressant wären die AGb des Versenders. Ein erster
Hinweis:
Hallo,
die AGB sind in der Tat interessant. Dort liest man (und staunt):
_darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. […] Ersatzempfänger sind
Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie
dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach
angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen
berechtigt sind._
D.h. eine zufällig im gleichen Mietshaus mit sagen wir mal 100 Parteien im Hauseingang angetroffene Person bekommt die Lieferung ausgehändigt. Der Satz „sofern den Umständen nach angenommen werden kann …“ bietet in diesem Fall reichlich Spielraum für langwierige juristische Auseinandersetzungen.
Nuja, ist aber doch schon sehr eingeschränkt.
Die schwammige Formulierung „…sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind…“ läßt natürlich vieles offen.
Da kann der Zusteller natürlich vieles annehmen und der unbekannte Dritte - der jetzt immerhin schonmal ein Nachbar sein muss - alles.
Aber das muss ja dann A klären. Oder siehst du das als Fachmann anders?
naja… von „beliebigen unbekannten dritten“ steht hier aber nix.
müßte sich nicht der fahrer vergewissern, daß die person, der er die sendung übergibt, tatsächlich in der nachbarschaft des empfängers lebt oder ein angehöriger bzw. bekannter dessen ist?
sonst würde er ja gegen die eigenen AGBs verstoßen…?
Wenn’s das nicht gäbe, wären die Lager randvoll und die
Zustellung für alle noch teurer als sie es ohnehin schon ist.
Toll. Wozu dann überhaupt Lager? Da können sie die Pakete doch auch über Nacht auf dem Marktplatz liegen lassen. Ist genauso zuverlässig, wie die Übergabe an irgend eine zufällig im Hause angetroffene Person.
Ich auch nicht. Und mit so einer Erklärung dürfte er auch bei
A Erstaunen auslösen. Vielleicht bevorzugt A dann ja auch
einen anderen Paketdienst…
Viel Spaß! GLS und DPD geben die Sendungen auch mal ganz woanders ab, so z.B. bei mir geschehen bei einem Einzelhändler auf der anderen Straßenseite, der Öffnungszeiten hat, die es einem normal arbeitenden Menschen es nahezu unmöglich machen, die Sendungen dort abzuholen.
Um mal beim Thema zu bleiben …
Ich finde, die Diskussion gerät gerade völlig aus dem Ruder. Die AGB des Spediteurs spielen überhaupt keine Rolle, weil der Endkunde mit dem Spediteur überhaupt keinen Vertrag geschlossen hat. AGB sind keine Rechtsnormen, sondern (bestenfalls) Vertragsbestandteil.
Grundsätzlich hat, was die wenigstens wissen, auch ein Empfänger kraft HGB einen Anspruch gegen den Spediteur. Aber darauf kommt es hier letztlich nicht an. Sehr früh schon wurde dir gesagt, was es mit dem Gefahrenübergang auf sich hat. Mir ist nicht klar, wo genau jetzt noch dein Problem liegt. Der Verkäufer kann sagen, was er will - er hat Pech gehabt.
Der Verkäufer hat nicht erfüllt, so einfach ist das. Erfüllung ist Bewirkung des Leistungserfolges. Da gibt es zwar im Kaufrecht Ausnahmen zu, die gelten aber nicht beim Verbrauchsgüterkauf, und der scheint hier ja vorzuliegen. Also eine Gegenausnahme: keine Erfüllung.
Entweder liefert der Verkäufer jetzt nach, um endlich Erfüllung zu bewirken; oder er verletzt seine vertraglichen Pflichten. Wenn aus Gründen, die jetzt hier nicht offenbar sind, die Erfüllung nicht mehr möglich sein sollte, dann ist der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei, verliert aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung.
Ich finde, die Diskussion gerät gerade völlig aus dem Ruder.
Na, das finde ich nicht. Aus dem Ruder sieht anders aus
Die AGB des Spediteurs spielen überhaupt keine Rolle, weil der
Endkunde mit dem Spediteur überhaupt keinen Vertrag
geschlossen hat.
Das war auch mein erster Gedanke.
Grundsätzlich hat, was die wenigstens wissen, auch ein
Empfänger kraft HGB einen Anspruch gegen den Spediteur.
Das finde ich interessant. Kann man da den einen oder anderen Paragrafen nennen? Das HGB ist umfangreich.
Aber
darauf kommt es hier letztlich nicht an. Sehr früh schon wurde
dir gesagt, was es mit dem Gefahrenübergang auf sich hat. Mir
ist nicht klar, wo genau jetzt noch dein Problem liegt. Der
Verkäufer kann sagen, was er will - er hat Pech gehabt.
Danke. Die Diskussion ging jetzt – ohne Eröffnung eines neuen Threads – auch um die Zulässigkeit der Auslieferung an Dritte.
Grundsätzlich hat, was die wenigstens wissen, auch ein
Empfänger kraft HGB einen Anspruch gegen den Spediteur.
Das finde ich interessant. Kann man da den einen oder anderen
Paragrafen nennen? Das HGB ist umfangreich.
Ob „man“ das kann, stehe dahin; ich kann, wenn ich zugegebenermaßen auch jedes Mal wieder suchen wird. Zunächst mal heißt der Gute nicht Spediteur, sondern Frachtführer (aber falsa demonstratio non nocet, womit ich mich entlaste). Nun aber zu den Normen:
§ 425 HGB regelt allgemein die Haftung.
§ 421 I S. 2 HGB sagt, dass auch der Empfänger - der ja kein Vertragsverhältnis mit dem Frachtführer hat - die Ansprüche aus § 425 geltend machen kann.
Erwähnenswert noch, dass die Haftung verschuldensunabhängig ist; es gelten jedoch die §§ 426, 428 HGB.
Levay
Aber
darauf kommt es hier letztlich nicht an. Sehr früh schon wurde
dir gesagt, was es mit dem Gefahrenübergang auf sich hat. Mir
ist nicht klar, wo genau jetzt noch dein Problem liegt. Der
Verkäufer kann sagen, was er will - er hat Pech gehabt.
Danke. Die Diskussion ging jetzt – ohne Eröffnung eines neuen
Threads – auch um die Zulässigkeit der Auslieferung an
Dritte.