Weigerung an 8 Järhigen zu verkaufen

Hallo!

Kann ein Verkäufer/Geschäftsinhaber sich rundheraus weigern, an unter 14 jährige zu verkaufen? es handelt sich hier um ein normales Geschäft mit normalen Artikeln.

Danke,

claremuc

Hallo,

ich glaube man kann sich weigern an jeden zu verkaufen. Hier kommt noch hinzu, dass der Käufer in spe nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

Die echten Experten kommen bestimmt gleich.

Gruß,

Myriam

Hallo Claremuc
.
Der Verkäufer/Geschäftsinhaber kann sich natürlich weigern an unter 14-Jährige zu verkaufen. Er kann sich auch weigern an ganz spezielle Personengruppen oder Individuen zu verkaufen. Es herrscht Vertragsfreiheit und es handelt sich um einen ganz normalen Kaufvertrag. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet mit bestimmten Personen einen Vertrag einzugehen.
Diese Vertragsschließungsfreiheit wird nur in bestimmten Bereichen durchbrochen, wo ein Kontrahierungszwang herrscht.
Das dürfte aber in einem " ganz normalem Geschäft mit normalen Artikeln" nicht der Fall sein.

Tschööö.

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Hallo!

Die echten Experten kommen bestimmt gleich.

Das ist ja fast schon nicht mehr nötig, dass die auch noch ihren Senf dazu geben…
Klar, man kann sich weigern, an Personen unter 14, unter 20, unter 40 oder über 60 zu verkaufen wenn man mag. Man kann auch sagen, dass man grundsätzlich nichts an roothaarige verkauft oder an Menschen mit Füßen, die größer sind als Schuhgröße 38. Das wird natürlich keiner machen, weil es aus kaufmännischer Sicht ja einfach dumm ist.
Bei einem achtjährigen, kann ich mir durchaus vorstellen, dass sich der Verkäufer entschließt, kurzerhand an den erkennbar nicht voll geschäftsfähigen nichts zu verkaufen, denn der mit dem Kind geschlossene Vertrag ist schwebend unwirksam.

Florian.

Das wird sich aber ändern …
… wenn denn eines Tages endlich das Antidiskriminierungsgesetz (oder wie es dann immer heißen mag) in Kraft getreten sein wird. Danach ist es unzulässig, Massengeschäfte mit Frauen, Juden oder Menschen mit großen Füßen kategorisch abzulehnen.

Bei Kindern ist die Sache anders: Wer unter sieben Jahre alt ist, mit dem darf man keine Geschäfte machen. Zwischen sieben und achtzehn ist grundsätzlich jeder Kauf von der elterlichen Zustimmung abhängig und damit schwebend unwirksam, wenn nicht eine Einwilligung der Eltern sich aus den Umständen ergibt. Das heißt, dass der Verkäufer grundsätzlich bei den Eltern nach einer Genehmigung fragen müsste. Wer sich das nicht antun will, der kann halt sagen,dass er an Achtjährige ohne Begleitung der Eltern erst gar nichts verkauft.

Für Süßwarenhändler der sichere Tod, aber für Handyverkäufer eine tolle Sache!

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… wenn denn eines Tages endlich das
Antidiskriminierungsgesetz (oder wie es dann immer heißen mag)
in Kraft getreten sein wird. Danach ist es unzulässig,
Massengeschäfte mit Frauen, Juden oder Menschen mit großen
Füßen kategorisch abzulehnen.

So ist es. Oh happy day,
wenn ich endlich nicht mehr in der Frauen-Sauna abgewiesen
werde und sich die ersten Glatzköpfe in die Miet-Wohnungen der linken Multi-Kulti-Gutmenschen einklagen („Man muss das Gute im vermeintlich
Fremden sehen. Die Andersartigkeit ist auch immer eine Herausforderung
für die eigene Idenität“).

Außerdem eine geile Geldquelle für Juristen, die dann
erstmal sämtliche Internet-Stellenmärkte nach diskriminierenden
Anzeigen (Türsteher (männlich), Messe-Hostesse (weiblich)) durchforsten und Schadensersatzforderungen und Abmahnungen verschicken werden.

Ja, ja, ich weiss. Ganz so schlimm wird es nicht. Aber der
Untergang echter Vertragsfreiheit steht tatsächlich unmittelbar
bevor, genauer gesagt ist er (nach EG-Recht) schon längst überfällig.

Ich plädiere für ein Recht auf Diskriminierung !!!

(Bevor ich jetzt hier übel beschimpft werde: Die „Keine Juden
in dieser Disco“-Schilder können wir schon mit dem jetzigen
Recht verhindern - dafür brauchen wir keine Antidiskriminierungs-
Politik. Aber, dass die alte katholische Frau in Oberbayern, das Zimmer in ihrer Wohnung nicht an das schwule Pärchen, sondern nur
an die frisch vermählte junge Dame vermieten will, das ist
auch grundrechtlich geschützt !

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wenn ich endlich nicht mehr in der Frauen-Sauna abgewiesen
werde

Na, ob es eine Diskriminierung ist, wenn ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung besteht…? Ich kenne das Antidiskriminierungsgesetz nicht, aber so einfach, wie du es dir jetzt machst, hat es sich der Gesetzgeber sicher nicht gemacht.

Außerdem eine geile Geldquelle für Juristen, die dann
erstmal sämtliche Internet-Stellenmärkte nach
diskriminierenden
Anzeigen (Türsteher (männlich), Messe-Hostesse (weiblich))
durchforsten und Schadensersatzforderungen und Abmahnungen
verschicken werden.

Was die Schadensersatzforderungen angeht: Nein, denn dazu müssten sie ja einen Schaden haben. Logisch, gell? Abmahnungen: bleibt abzuwarten. Das wäre vermutlich wenigstens rechtsmissbräuchlich.

Ja, ja, ich weiss. Ganz so schlimm wird es nicht. Aber der
Untergang echter Vertragsfreiheit steht tatsächlich
unmittelbar
bevor, genauer gesagt ist er (nach EG-Recht) schon längst
überfällig.

Genau. LOL!

Politik. Aber, dass die alte katholische Frau in Oberbayern,
das Zimmer in ihrer Wohnung nicht an das schwule Pärchen,
sondern nur
an die frisch vermählte junge Dame vermieten will, das ist
auch grundrechtlich geschützt !

Da bin ich ja auf deine Verfassungsbeschwerde gespannt.

Levay

Danke! owT

-)

Da bin ich ja auf deine Verfassungsbeschwerde gespannt.

Solange-II - nie gehört ?

Gruß, trobi

Was die Schadensersatzforderungen angeht: Nein, denn dazu
müssten sie ja einen Schaden haben. Logisch, gell?

Ja klar. Aber aufm Amt sitzen genügend „geschädigte“ Mandanten
rum. Logisch, gell?

Also die Fassung, die noch vor einem Jahr existierte, war wirklich starker Tobak und lief tatsächlich auf einen Kontrahierungszwang für jederman hinaus, sofern sich der Vertragsgegner erfolgreich auf Ungleichbehandlung berufen konnte.

Ich habe aber gerade gesehen, daß diese Version deutlich entschärft wurde und mittlerweile ziemlich vernünftig klingt:

http://www.bmj.bund.de/media/archive/1213.pdf

Gruß,
Alex

Ich frage mich auch, inwiefern die „Keine Juden in dieser Disco“-Schilder schon nach dem jetzigen Recht verhindert werden können.
Und vorallem, was hat Solange II damit zutun? Es liegt doch weder ein staatliches Handeln noch ein länderübergreifender Bezug vor?

Da bin ich ja auf deine Verfassungsbeschwerde gespannt.

Solange-II - nie gehört ?

Gruß, trobi

Ich frage mich auch, inwiefern die „Keine Juden in dieser
Disco“-Schilder schon nach dem jetzigen Recht verhindert
werden können.

Wenn A ein solches Schild aufhängen würde, würde A
ziemlich schnell merken, wie effektiv unser jetzigen
geltendes Recht ist!

Die etwas freche Bemerkung
„Solange II - nie gehört ?“
bezog sich auf Levays Hinweis:

Da bin ich ja auf deine Verfassungsbeschwerde gespannt.

Und vorallem, was hat Solange II damit zutun? Es liegt doch
weder ein staatliches Handeln noch ein länderübergreifender
Bezug vor?

Wir haben jetzt eine EG-Richtlinie und da brauchen
wir keinen speziellen „länderübergreifenden Bezug“

Solange II sagt: Wenn Du Dich gegen deutschen Recht wehren
willst, dass als Umsetzung von EG-Recht erlassen wurde,
dann versuche es in Luxemburg beim EuGH, aber nicht in Karlsruhe !

Solange-II - nie gehört ?

Doch, klar. Nur ist das Antidiskriminierungsgesetz ja kein Akt der EG.

Die Umsetzung einer EG-Richtlinie ist NATIONALES Recht. Noch nie gehört?

Levay

Solange II sagt: Wenn Du Dich gegen deutschen Recht wehren
willst, dass als Umsetzung von EG-Recht erlassen wurde,
dann versuche es in Luxemburg beim EuGH, aber nicht in
Karlsruhe !

Nein, Solange II sagt: Wenn du glaubst, durch Gemeinschaftsrecht in deinen Grundrechten verletzt zu werden, dann geh nach Luxemburg, aber nicht nach Karlsruhe.

Levay

Was die Schadensersatzforderungen angeht: Nein, denn dazu
müssten sie ja einen Schaden haben. Logisch, gell?

Ja klar. Aber aufm Amt sitzen genügend „geschädigte“ Mandanten
rum. Logisch, gell?

Es ging dir doch um Anwälte. Wo haben die denn den adäquat kausalen Schaden…? Na??? Ach so… gar nicht.

Levay

Naja, jedenfalls wurde die Richtlinie ja noch nicht umgesetzt, oder? Wann lief denn die Umsetzungsfrist dazu ab? Entfaltet die nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie in diesem Fall eine unmittelbare Drittwirkung?
Wenn nicht, kann sich ja kein Bürger darauf berufen, weil es doch eine Anweisung an den deutschen Staat ist, die Richtlinie zuerstmal umzusetzen.

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Hallo!

Da schreibt wirklich mal jemand, der Ahnung von der Materie hat…

Gruß
Tom

Hallo!

Entfaltet
die nicht rechtzeitig umgesetzte Richtlinie in diesem Fall
eine unmittelbare Drittwirkung?

Sie kann keine unmittelbare Wirkung entfalten, weil sich die AntidiskriminierungsRL auf das horizontale Verhältnis (also national gesehen auf privatrechtliche Angelegenheiten - das ist im Übrigen auch das Besondere bzw. Umstrittene daran, weil die RL damit auch in das Eigentumsgrundrecht eingreift) bezieht. Im horizontalen Verhältnis gibt es jedenfalls keine unmittelbare RL Anwendung.

Gruß
Tom

Was die Schadensersatzforderungen angeht: Nein, denn dazu
müssten sie ja einen Schaden haben. Logisch, gell?

Ja klar. Aber aufm Amt sitzen genügend „geschädigte“ Mandanten
rum. Logisch, gell?

Es ging dir doch um Anwälte. Wo haben die denn den adäquat
kausalen Schaden…? Na??? Ach so… gar nicht.

Hallo Levay,
ich habe nie geschrieben, dass Anwälte einen eigenen Schaden
geltend machen. Du musst schon genau lesen. Ich habe
geschrieben, dass sie „Schadensersatzforderungen verschicken“
werden - und das werden sie in hoher Zahl.
Gruß, trobi