Prokura - Schadenersatz von Dritten

Hallo, wenn ein Firmeninhaber jemanden zum Prokuristen ernennt und dies auch im Handelsregister eingetragen ist, der Prokurist eine Beschränkung hat, daß er nur zu einer best. Höhe Geld abheben darf, diese Einschränkung aber mißachtet und mehr abhebt und sich damit irgendwohin absetzt.
Der Inhaber will vom Bankkassierer, der die Einschränkung kannte, nun Schadenersatz verlangen.

Ich bin mir nicht sicher, aber ich bin der Überzeugung, daß der Bankkassierer keinen Schadenersatz zahlen muß, da die Prokura Dritten gegenüber nicht beschränkbar ist und der Firmeninhaber somit für den entstandenen Schaden selbst haften muß.

Liege ich da richtig, daß der Inhaber damit erfolglos bleibt?

Hallo,

Liege ich da richtig, daß der Inhaber damit erfolglos bleibt?

Du liegst im Prinzip richtig. Allerdings ist die Frage, ob tatsächlich die Prokura beschränkt war oder die Verfügungsberechtigung im Innenverhältnis mit der Bank. Wenn in der Unterschriftenkarte bzw. den entsprechenden Unterlagen vermerkt ist, daß die Person X (nicht der Prokurist X) nur bis zu einem bestimmten Betrag verfügen darf, wird das Kreditinstitut das gegen sich gelten lassen müssen.

Gruß,
Christian

  1. Der Kassierer muss gar nichts bezahlen, sondern wenn überhaupt, dann die Bank, § 278 BGB.

  2. Grundsätzlich wirkt die Prokura im Außenverhältnis unabhängig von den Beschränkungen im Innenverhältnis; wenn der Bankangestellte aber davon wusste, ist er bzw. insofern die Bank ja überhaupt nicht schutzwürdig.

Levay