zu folgendem Thema würde ich gerne Eure Meinung hören:
Familie A (Eltern) und Familie B (Sohn & Schwiegertochter) haben zusammen, je zur Hälfte und mit Grundbucheintrag der 4 Personen, ein Mehrfamilienhaus (5 Wohnungen) gekauft. Die Familien A & B bewohnen eine Wohnung, zwei weitere sind vermietet. Nach einiger Zeit trennt sich Familie B. Der Sohn bleibt in einer der Wohnungen, die Schwiegertochter zieht aus.
Vom Trennungszeitpunkt an beteiligt sich die Schwiegertochter nicht mehr an der monatlich fälligen Tilgung. Im Gegenzug macht sie, hier gerichtlich (!) Ansprüche aus Mieteinnahmen geltend.
Muß sich die Schwiegertochter an der Tilgung und an Instandhaltungsmaßnahmen beteiligen, um überhaupt Ansprüche geltend machen zu können oder reicht da der Eintrag im Grundbuch, um automatisch anteilmäßig an den Mieteinnahmen beteiligt zu sein?
Können Forderungen bzgl Tilgung und Instandhaltungsmaßnahmen am Haus an die Schwiegertochter gestellt werden und wenn ja, in welcher Form?
Bedanke mich im voraus und freue mich, von Euch zu lesen
selbstverständlich kann man nicht nur eine Seite, Einnahmen oder ausgaben, betrachten, wenn man Teileigentümer ist.
Das Problem in dem geschilderten Fall sehe ich vielmehr in den unklaren Verhältnissen bez. Kosten und Einnahmen. Da öffnet sich ein weites Betätigungsfeld für Juristen.
Was ist mit den Eingentümerfamilien, werden hier Mieteinnahmen berechnet? Sollte es den Beteiligten nicht gelingen sich zu einigen, erscheinen mir teure Prozesse unausweichlich. Der „gesunde Menschenverstand“ sollte ein guter Anfang sein, professionelle Hilfe (Moderation) würde ich in Erwägung ziehen. Bei einem Rechtsstreit verlieren beide Parteien…
Gruß Stefan
zu folgendem Thema würde ich gerne Eure Meinung hören:
Familie A (Eltern) und Familie B (Sohn & Schwiegertochter)
haben zusammen, je zur Hälfte und mit Grundbucheintrag der 4
Personen, ein Mehrfamilienhaus (5 Wohnungen) gekauft. Die
Familien A & B bewohnen eine Wohnung, zwei weitere sind
vermietet. Nach einiger Zeit trennt sich Familie B. Der Sohn
bleibt in einer der Wohnungen, die Schwiegertochter zieht aus.
Vom Trennungszeitpunkt an beteiligt sich die Schwiegertochter
nicht mehr an der monatlich fälligen Tilgung. Im Gegenzug
macht sie, hier gerichtlich (!) Ansprüche aus Mieteinnahmen
geltend.
Muß sich die Schwiegertochter an der Tilgung und an
Instandhaltungsmaßnahmen beteiligen, um überhaupt Ansprüche
geltend machen zu können oder reicht da der Eintrag im
Grundbuch, um automatisch anteilmäßig an den Mieteinnahmen
beteiligt zu sein?
Können Forderungen bzgl Tilgung und Instandhaltungsmaßnahmen
am Haus an die Schwiegertochter gestellt werden und wenn ja,
in welcher Form?
Bedanke mich im voraus und freue mich, von Euch zu lesen
Mit dem Auszug aus dem Haus und der Trennung vom Ehemann hat sich die Schwiegertochter nicht aus der Eigentümergemeinschaft verabschiedet. Diesen Umstand hat sie auch anerkannt, in dem sie Forderungen aus den Mieteinnahmen stellt. Wer aber Einnahmen fordert, muß sich auch an den Kosten beteiligen.
Fazit: Spätestens ab jetzt ist eine saubere Erträgnisaufstellung notwendig, damit jeder Mit-Eigentümer erkennen kann, wieviel Gewinn angefallen ist (wenn überhaupt) und wieviel ihm davon zusteht.
Außerdem sollte man ersteinmal näher klären, wer
mit wem eigentlich welche Verträge geschlossen hat.
Wer ist rechtlich der Darlehensnehmer bei der Bank ?
Mit wem genau wurden die Mietverträge jeweils geschlossen ?
(Hier reisst in „guten Zeiten“ oft einvernehmlich eine Praxis ein,
die nicht der tatsächlichen harten Rechtslage entspricht).
Wie sind die genauen Eigentumsverhältnisse an den Wohnungen,
wurden eigenständige Eigentumswohnungen aufgeteilt (WEG) oder
gehört das ganze Haus allen ?
Vom Trennungszeitpunkt an beteiligt sich die Schwiegertochter
nicht mehr an der monatlich fälligen Tilgung. Im Gegenzug
macht sie, hier gerichtlich (!) Ansprüche aus Mieteinnahmen
geltend.
Muß sich die Schwiegertochter an der Tilgung und an
Instandhaltungsmaßnahmen beteiligen, um überhaupt Ansprüche
geltend machen zu können oder reicht da der Eintrag im
Grundbuch, um automatisch anteilmäßig an den Mieteinnahmen
beteiligt zu sein?
Können Forderungen bzgl Tilgung und Instandhaltungsmaßnahmen
am Haus an die Schwiegertochter gestellt werden und wenn ja,
in welcher Form?
Bedanke mich im voraus und freue mich, von Euch zu lesen
Fam A hat eine Haushälfte finanziert, Familie B die andere.
Beide Parteien haben Mieteinnahmen durch je 1 Wohnung, sind dadurch rechtmäßige Vermieter.
Beide Parteien zahlen anteilig selbst Miete (zwecks Darlehenstilgung)
Nur die Schwiegertochter, die beteilgit sich seit ihrem Auszug weder an der Tilgung noch an anderen anfallenden Kosten.
Der Mietvertrag in der Haushälfte der Familie B wurde zwischen dem Sohn und dem Mieter geschlossen, da die Schwiegertochter jede Kommunikation verweigert.
Zur Zeit läuft bei dem finanzierten Haus alles im Minus - dadurch, daß die Frau von Fam B die Familie verlassen hat, haben sich ja die Ausgaben des Herrn B nicht veringert …
Leider ist die Frau von Fam B, die Herrn B verlassen hat, zu keiner Kommunikation bereit - ihr RA läßt sie im Glauben, Ansprüche geltend machen zu können und sie fühlt sich im Recht - obwohl sie, wie gesagt, weder an der Tilgung noch an Instandhaltungskosten etc. beteiligt.
Leider ist die Frau von Fam B, die Herrn B verlassen hat, zu
keiner Kommunikation bereit - ihr RA läßt sie im Glauben,
Ansprüche geltend machen zu können
Ansprüche kann sie schon geltend machen, nur ob sie sich durchsetzen lassen, ist was anderes. Frau B kann nicht nur die Miete beanspruchen, sondern muss auch die anteiligen Kosten tragen. Eigentlich sollten die Eigentumsverhältnisse schon für die Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte beim Finanzamt geklärt worden sein. Liegt sowas vor? Wurde das von einem Steuerberater erstellt? Ist Frau B zu 25% Miteigentümerin des Gesamtsobjekts im Grundbuch eingetragen oder zu 1/2 an zwei Wohnungen?
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung steht auch noch aus. Beim Auszahlungsbetrag kann dann auch noch abgezogen werden, was sie an laufenden Kosten zu übernehmen hat.
Herr B wird sich auch anwaltliche Unterstützung suchen müssen. Geklärt werden muss auch noch die Frage des Unterhalts bzw. ob Frau B weiterhin Kosten für die vorher gemeinsam genutzte Wohnung zahlen muss.