Pfändung - Drittschuldner - Gläubigerrechte

Hi,

als Gläubiger an sein Geld zu kommen, ist ja mitunter nicht einfach.

Ich habe trotz vieler Recherchen hierzu einige Verständnisfragen und bitte um Berichtigungen.
Die ZPO und (AO §46) habe ich zwar schon durchforstet, aber kann das Meiste nicht so ganz übertragen und deuten.

1.Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, kann er Forderungen die dem Schulnder gegenüber Dritten zustehen, auf Antrag pfänden lassen.

  1. Wenn der Schulnder auf Antrag des Gläubigers eine EV leisten muss, muss dieser ja im Vermögensverzeichnis angeben, gegen wen er noch Forderungen hat (=Drittschuldner). Nehmen wir Mal als Beispiel das Finanzamt.

  2. Der Gläubiger kann dann doch (auf Antrag) beim FA pfänden lassen.

Was wäre, wenn der Schuldner sogar incl. der Auszahlung seiner Forderungen gegen Dritte (z.B. Steuererstattung) unter der Pfändungsgrenze läge?
Zählt dieses Einnahme/Einkommen dann (ausnahmsweise, wegen Existenzminimum) mit zur Pfändungsgrenze?
(Zumindest nach ZPO 850 ff unterliegen Steuererstattungen doch nicht dem Pfändungsschutz und in einer Insolvenz werden sie der Masse zugeordnet.?)

Wie verhält es sich, wenn der Schuldner z.B. im EV angibt, er hätte seine Forderungen an das FA bereits an eine Privatperson abgetreten?
(Gemäß AO § 46 gälte dies ja nur, wenn diese Abtretung per amtlichen Formular erfolgte?)

Welche Möglichkeiten hat dann der Gläubiger?

Kommt es auf den Zeitpunkt und Art der Abtretung an (meine ich, irgendwo gelesen zu haben) oder kann der, der einen vollstreckbaren Titel hat, die abgetretenen Forderungen des Schuldners immer pfänden?
(Also von dem, an den der Schuldner die Forderungen des Drittschuldners abgetreten hat, in diesem Fall die Privatperson)

Danke vorab.

Marion

Hi,

als Gläubiger an sein Geld zu kommen, ist ja mitunter nicht
einfach.

Ich habe trotz vieler Recherchen hierzu einige
Verständnisfragen und bitte um Berichtigungen.
Die ZPO und (AO §46) habe ich zwar schon durchforstet, aber
kann das Meiste nicht so ganz übertragen und deuten.

******** es gibt auch Kommentare dazu

1.Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, kann er
Forderungen die dem Schulnder gegenüber Dritten zustehen, auf
Antrag pfänden lassen.

********* richtig

  1. Wenn der Schulnder auf Antrag des Gläubigers eine EV
    leisten muss, muss dieser ja im Vermögensverzeichnis angeben,
    gegen wen er noch Forderungen hat (=Drittschuldner). Nehmen
    wir Mal als Beispiel das Finanzamt.

********** richtig

  1. Der Gläubiger kann dann doch (auf Antrag) beim FA pfänden
    lassen.

****** richtig, sofern dort Guthaben besteht:

Was wäre, wenn der Schuldner sogar incl. der Auszahlung seiner
Forderungen gegen Dritte (z.B. Steuererstattung) unter der
Pfändungsgrenze läge?

******* einkommen muss genau geprüft weren, auch Nebejobs und wenn unter der Grenze gibst für den Gläubiger auch nichts

Zählt dieses Einnahme/Einkommen dann (ausnahmsweise, wegen
Existenzminimum) mit zur Pfändungsgrenze?

(Zumindest nach ZPO 850 ff unterliegen Steuererstattungen doch
nicht dem Pfändungsschutz und in einer Insolvenz werden sie
der Masse zugeordnet.?)

***** JA

Wie verhält es sich, wenn der Schuldner z.B. im EV angibt, er
hätte seine Forderungen an das FA bereits an eine Privatperson
abgetreten?
(Gemäß AO § 46 gälte dies ja nur, wenn diese Abtretung per
amtlichen Formular erfolgte?)

******* Finanzamt und Krankenkasse gehn immer vor auch vor Unterhalt u.ä.

Welche Möglichkeiten hat dann der Gläubiger?

******* keine

Kommt es auf den Zeitpunkt und Art der Abtretung an (meine
ich, irgendwo gelesen zu haben) oder kann der, der einen
vollstreckbaren Titel hat, die abgetretenen Forderungen des
Schuldners immer pfänden?
(Also von dem, an den der Schuldner die Forderungen des
Drittschuldners abgetreten hat, in diesem Fall die
Privatperson)

Danke vorab.

Marion

das wars von mir gruss vicky111

Hi,

Die ZPO und (AO §46) habe ich zwar schon durchforstet, aber
kann das Meiste nicht so ganz übertragen und deuten.

******** es gibt auch Kommentare dazu

wie und wo komme ich an die ran?

Was wäre, wenn der Schuldner sogar incl. der Auszahlung seiner
Forderungen gegen Dritte (z.B. Steuererstattung) unter der
Pfändungsgrenze läge?

******* einkommen muss genau geprüft weren, auch Nebejobs
und wenn unter der Grenze gibst für den Gläubiger auch nichts

-> also entgengen ziterten ZPO §§ unterliegt Steuererstattung ausnahmsweise doch der Pfändungsgrenze? (Dies kann dann aber nur auf Antrag beim Amtsgericht erfolgen? Weiß gerade nicht wo das steht, aber man kann ja z. B. die Pfändungsgrenze auf Antrag auch hochsetzen lassen)

Hast du hierzu Kommentare oder Urteile? Wäre toll.

Zählt dieses Einnahme/Einkommen dann (ausnahmsweise, wegen
Existenzminimum) mit zur Pfändungsgrenze?

Beantwortung auf diese Frage s.o?!

Wie verhält es sich, wenn der Schuldner z.B. im EV angibt, er
hätte seine Forderungen an das FA bereits an eine Privatperson
abgetreten?
(Gemäß AO § 46 gälte dies ja nur, wenn diese Abtretung per
amtlichen Formular erfolgte?)

******* Finanzamt und Krankenkasse gehn immer vor auch vor
Unterhalt u.ä.

Klar -> bevorrechtigte Gläubiger. Und Unterhalt vor sonstigen Gläubigern?!

Aber in diesem Bspl. gehen wir ja davon aus, dass der die EV geleistete Schuldner, ja noch Forderungen hat (an das FA).

Die Frage ist hier: Kann der Gläubiger mit Titel die Forderungen bei dem Drittschuldner (=FA) geltend machen. Bzw. Welchen rechtlichen Stellenwert hat die Angabe des Schuldners, die Forderung (evtl. wg. $ 46 AO unwirksam?) an eine Privatperson abgetreten zu haben. Ist dann der Gläubiger mit dem Vollstreckungstitel nicht auch eine Art bevorrechtigter Gläubiger?

Welche Möglichkeiten hat dann der Gläubiger?

******* keine

Warum genau? Kommentare hierzu? Grundsatzurteile oder §§?
Sorry, aber hier geht es eben um ‚juristische Feinheiten‘ bzw. Nachvollziehbarkeit in Form von Verbindung von versch. Gesetzen und §§. Ich will das ja verstehen, falls meine allgemeine Frage nicht zu kompliziert oder speziell.

Kommt es auf den Zeitpunkt und Art der Abtretung an (meine
ich, irgendwo gelesen zu haben) oder kann der, der einen
vollstreckbaren Titel hat, die abgetretenen Forderungen des
Schuldners immer pfänden?
(Also von dem, an den der Schuldner die Forderungen des
Drittschuldners abgetreten hat, in diesem Fall die
Privatperson)

das wars von mir gruss vicky111

War schon recht viel - Danke

bye