Ein allgemeines Verwerfungsmonopol liegt, je nach Bundesland,
gem. § 47 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des jeweiligen
Landes. Das ist m.E. auch in den meisten Bundesländern so.
Gilt das dann auch für RVO, die vom Bund erlassen wurden?
Nein, hier liegt das Verwerfungsmonopol allein beim BVerfG, allerdings nur mittels abstrakter Normenkontrolle, und die kann nicht jedermann erzwingen. Darum verbleibt es bei Inzidentkontrollen und Feststellungsklagen.
Hab
mir § 47 durchgelesen, aber werde nicht ganz schlau daraus.
Sind Bundes-RVO vom Rang unter Landesrecht?!
Nein, Art. 31 GG. Eine Bundesrechtsverordnung bricht sogar eines Landesverfassun.
Zum Verständnis: Bürger klagt gegen VA, 1. Instanz überprüft
das, hält VA für rechtmäßig -> Klage wird abgewiesen;
Bürger geht in Berufung, Berufung wird zugelassen. Kann jetzt
das Oberverwaltungsgericht (oder Verwaltungsgerichtshof, ist
doch je nach Land das gleiche, oder?) die RVO, auf der der VA
beruhte für rechtswidrig erklären -> VA rechtswidrig?
Nein, so umständlich ist das nicht. Das Gericht schon der 1. Instanz kann zur Rechtswidrigkeit der Rechtsordnung feststellen und den Verwaltungsakt, der auf dieser Verordnung beruht, verwerfen. Was das Gericht nur nicht kann, ist die allgemeinverbindliche Nichtigkeit der Rechtsverordnung feststellen. Andererseits muss man auch nicht erst gegen einen Verwaltungsakt klagen, um ein Verfahren im Sinne von § 47 VwGO anzustrengen. Man kann, soweit die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, sofort Klage erheben.
Was ist jetzt mit anderen, die von dem gleichen Fall betroffen
sind. Bleibt die RVO durch das Urteil wirksam?
Im Fall der abstrakten Normenkontrolle und in einem Fall des § 47 VwGO NICHT; sonst ja. Wobei das unpräzise ist: Eigentlich ist die Verordnung, wenn sie rechtswidrig ist, sowieso nichtig. Das darf allerdings nicht jedes Gericht allgemeinverbindlich feststellen. Anwenden muss ein Gericht eine rechtswidrige und damit grds. nichtige Verordnung jedoch nicht bzw. darf es auch gar nicht. Du hast ja die Vermutung geäußert, das Gericht müsse sich an die bestehende Rechtsordnung halten; das ist richtig: Aber eine rechtswidrige Verordnung ist nichtig. Wenn sie erst einmal aufgehoben werden müsste, würde das im Grunde heißen, dass die Gerichtsbarkeit quasi unter der Exekutive steht. Ok, das ist jetzt vereinfacht gesagt. Aber du musst dir die Konsequenzen mal klar machen: Eine Rechtsverordnung wird meist von einem Minister erlassen. So ein kleiner Minister soll ein Gesetz erlassen können, das außer dem Bundesverfassungsgericht niemand mehr aufheben kann…? Und es können ja auch niedere Behörden Verordnungen erlassen.
Müssten also
alle anderen auch noch klagen? Muss der Verordnungsgeber die
Verordnung auf Grund des Urteils ändern?
Nein, wenn die Verordnung rechtswidrig, ist sie nichtig. Wenn das allgemeinverbindlich festgestellt wurde, gilt es für und gegenüber jedermann. Dann braucht er nichts zu ändern, er kann aber.
Okay. Jetzt geht’s weiter
Ich sprach ja zu Anfang vom
Gleichheitssatz. Sehe ich das richtig, dass selbst wenn ein
Gericht die RVO für rechtswidrig hält und einen VA deshalb
auch für rw erklärt, der Bürger dadurch trotzdem keinen
Anspruch hat. Ich meine, wenn eine RVO eine bestimmte Gruppe
begünstigt, eine andere von der Begünstigung ausschließt, und
diese Ungleichbehandlung von einem Gericht als rw erkannt
wird, dann hat der spezielle Bürger immer noch keinen
Anspruch, oder? Erst wenn der Verordnungsgeber die RVO ändern
würde, könnte der benachteiligte Bürger einen Anspruch haben,
oder? Das wäre doch auch dann so, wenn der Bürger nicht nur
gegen den VA sondern gegen die ganze RVO klagen würde oder?
Das hätte bloß zur Folge, dass die RVO unwirksam wäre. Damit
hätte dann aber keiner mehr einen Anspruch, oder?
Ich bin in dieser Allgemeinheit jetzt etwas überfragt.
Levay