Grundrechtsverletzung durch Rechtsverordnung

Hallo zusammen,

mal ein paar recht allgemeine Fragen:
Kann ein Gericht eine Grundrechtsverletzung feststellen?
Also eigentlich sollte ich anders anfangen:
Kann nur das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverletzung feststellen? D.H. Muss ein Gericht, dass während eines Verfahrens zu dem Ergebnis kommt, hier ist z.B. der Gleichheitssatz verletzt worden, das BVerfG anrufen, oder kann es einfach einen Grundrechtsverstoß feststellen und für den entscheiden, dessen Grundrecht verletzt wurde auch wenn es dann gegen geltendes Recht (ein geltendes Gesetz) entscheidet?Ich hoffe, ihr versteht was ich meine.
Hatte nämlich eine Diskussion mit einer Juristin, die der Ansicht war, das jedes Gericht eine Grundrechtsverletzung feststellen darf. Ich bin allerdings der Meinung, dass ein Gericht nicht gegen geltendes Recht entscheiden darf. D.H., dass, wenn ein bestimmter Paragraph gegen ein Grundrecht verstößt, das Gericht sich trotzdem an das geltende Recht halten muss. Es kann sich dann aber an das BVerfG wenden (konkrete Normenkontrolle). Ich bin mir aber sehr unsicher, denn ich glaube grunsätzlich eher einer Volljuristin als mir :smile:

So, wer mir bis dahin folgen konnte, kann mir vielleicht auch sagen, ob das gleiche für Rechtsverordnungen gilt, oder ob es da eine andere Regel gibt, da Rechtsverordnungen ja keine formellen Gesetze sind. Kann ein Gericht eine Rechtsverordnung also für fehlerhaft/nichtig oder sonstwas erklären? Und muss es sich bei seiner Entscheidung nicht an diese halten, wenn es sie für nicht verineinbar mit dem GG hält?

Alles ganz schön kompliziert… Ich hoffe trotzdem, dass mir jemand helfen kann.
Danke,
Julia

Kann nur das Bundesverfassungsgericht eine
Grundrechtsverletzung feststellen?

Ja, so habe ich das gelernt. Die übrigen Gerichte haben das geltende Recht anzuwenden und nicht über das Recht zu befinden. Tritt der von Dir geschilderte Fall ein, hat das Gericht die Sache dem BVerfG vorzulegen.

Okay, auch nach intensiverem Lesen des GG bin ich zu dieser Feststellung gekommen. Allerdings bezieht sich das GG ja nur auf Gesetze. Wie sieht es denn dann bei Rechtsverordnungen aus?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

So, wer mir bis dahin folgen konnte, kann mir vielleicht auch
sagen, ob das gleiche für Rechtsverordnungen gilt, oder ob es
da eine andere Regel gibt, da Rechtsverordnungen ja keine
formellen Gesetze sind. Kann ein Gericht eine Rechtsverordnung
also für fehlerhaft/nichtig oder sonstwas erklären? Und muss
es sich bei seiner Entscheidung nicht an diese halten, wenn es
sie für nicht verineinbar mit dem GG hält?

Du hast es erkannt: Rechtsverordnungen sind im formellen Sinn keine Gesetze und können damit nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Es ist zu unterscheiden:

Ein allgemeines Verwerfungsmonopol liegt, je nach Bundesland, gem. § 47 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Landes. Das ist m.E. auch in den meisten Bundesländern so.

Im Übrigen muss weiter unterschieden werden:

Wenn die Rechtsverordnung selbst Rechte und Pflichten begründet, kann ein Bürger, die Klagebefugnis vorausgesetzt, eine allgemeine Feststellungsklage darauf erheben, dass die Verordnung unwirksam ist und für ihn keine Rechte und Pflichten begründet. Denn eine rechtswidrige Verordnung ist genau das: unwirksam. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich dann aber nur auf den konkreten Fall, worin auch der Unterschied zur Normkontrollklage nach § 47 VwGO liegt. Ist hingegen die Rechtsverordnung nur Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt, so wird die Rechtsverordnung, wenn der Bürger gegen den VA klagt, incidenta geprüft. Auch hier gilt: Ist die Rechtsverordnung rechtswidrig, so ist sie unwirksam; folglich ist es dann auch der Verwaltungsakt.

Du musst also differenzieren zwischen der Möglichkeit eines Gerichts, eine Rechtsverordnung im Einzelfall nicht anzuwenden, und der, die Unanwendbarkeit allgemeinverbindlich festzustellen.

Das Bundesverfassungsgricht kann über eine Rechtsverordnung in zwei Fällen entscheiden:

  1. Abstrakte Normenkontrolle, aber die kann nicht jedermann erheben oder

  2. Verfassungsbeschwerde; da wird die Rechtsverordnung entweder incidenta überprüft oder aber, wennn sie zur unmittelbaren und gegenärtigen Betroffenheit des Beschwerdeführers führt, selbst zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Es stimmt jedenfalls NICHT die Annahme, dass ein Gericht sich an rechtswidrige Verordnungen halten müsse. Das liegt ganz einfach daran, dass es sich um Maßnahmen der Exekutive handelt.

Levay

Wow, danke erstmal für die ausführliche Antwort! Du hast mir schon mal ein großes Stück weiter geholfen! Ich hab nur noch ein paar konkrete Fragen, besonders, um zu sehen, ob ich dich richtig verstanden habe.

Ein allgemeines Verwerfungsmonopol liegt, je nach Bundesland,
gem. § 47 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des jeweiligen
Landes. Das ist m.E. auch in den meisten Bundesländern so.

Gilt das dann auch für RVO, die vom Bund erlassen wurden? Hab mir § 47 durchgelesen, aber werde nicht ganz schlau daraus. Sind Bundes-RVO vom Rang unter Landesrecht?! *grübel* Aber das müsste dann ja auch Landesrecht bestimmen. Hmm…

Wenn die Rechtsverordnung selbst Rechte und Pflichten
begründet, kann ein Bürger, die Klagebefugnis vorausgesetzt,
eine allgemeine Feststellungsklage darauf erheben, dass die
Verordnung unwirksam ist und für ihn keine Rechte und
Pflichten begründet. Denn eine rechtswidrige Verordnung ist
genau das: unwirksam. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt
sich dann aber nur auf den konkreten Fall, worin auch der
Unterschied zur Normkontrollklage nach § 47 VwGO liegt. Ist
hingegen die Rechtsverordnung nur Rechtsgrundlage für einen
Verwaltungsakt, so wird die Rechtsverordnung, wenn der Bürger
gegen den VA klagt, incidenta geprüft. Auch hier gilt: Ist die
Rechtsverordnung rechtswidrig, so ist sie unwirksam; folglich
ist es dann auch der Verwaltungsakt.

Zum Verständnis: Bürger klagt gegen VA, 1. Instanz überprüft das, hält VA für rechtmäßig -> Klage wird abgewiesen; Bürger geht in Berufung, Berufung wird zugelassen. Kann jetzt das Oberverwaltungsgericht (oder Verwaltungsgerichtshof, ist doch je nach Land das gleiche, oder?) die RVO, auf der der VA beruhte für rechtswidrig erklären -> VA rechtswidrig?
Was ist jetzt mit anderen, die von dem gleichen Fall betroffen sind. Bleibt die RVO durch das Urteil wirksam? Müssten also alle anderen auch noch klagen? Muss der Verordnungsgeber die Verordnung auf Grund des Urteils ändern?

Du musst also differenzieren zwischen der Möglichkeit eines
Gerichts, eine Rechtsverordnung im Einzelfall nicht
anzuwenden, und der, die Unanwendbarkeit allgemeinverbindlich
festzustellen.

Okay. Jetzt geht’s weiter :smile: Ich sprach ja zu Anfang vom Gleichheitssatz. Sehe ich das richtig, dass selbst wenn ein Gericht die RVO für rechtswidrig hält und einen VA deshalb auch für rw erklärt, der Bürger dadurch trotzdem keinen Anspruch hat. Ich meine, wenn eine RVO eine bestimmte Gruppe begünstigt, eine andere von der Begünstigung ausschließt, und diese Ungleichbehandlung von einem Gericht als rw erkannt wird, dann hat der spezielle Bürger immer noch keinen Anspruch, oder? Erst wenn der Verordnungsgeber die RVO ändern würde, könnte der benachteiligte Bürger einen Anspruch haben, oder? Das wäre doch auch dann so, wenn der Bürger nicht nur gegen den VA sondern gegen die ganze RVO klagen würde oder? Das hätte bloß zur Folge, dass die RVO unwirksam wäre. Damit hätte dann aber keiner mehr einen Anspruch, oder?

Ich frage zu viel, ich weiß :smile:

Aber noch mal danke…

Julia

Ein allgemeines Verwerfungsmonopol liegt, je nach Bundesland,
gem. § 47 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des jeweiligen
Landes. Das ist m.E. auch in den meisten Bundesländern so.

Gilt das dann auch für RVO, die vom Bund erlassen wurden?

Nein, hier liegt das Verwerfungsmonopol allein beim BVerfG, allerdings nur mittels abstrakter Normenkontrolle, und die kann nicht jedermann erzwingen. Darum verbleibt es bei Inzidentkontrollen und Feststellungsklagen.

Hab
mir § 47 durchgelesen, aber werde nicht ganz schlau daraus.
Sind Bundes-RVO vom Rang unter Landesrecht?!

Nein, Art. 31 GG. Eine Bundesrechtsverordnung bricht sogar eines Landesverfassun.

Zum Verständnis: Bürger klagt gegen VA, 1. Instanz überprüft
das, hält VA für rechtmäßig -> Klage wird abgewiesen;
Bürger geht in Berufung, Berufung wird zugelassen. Kann jetzt
das Oberverwaltungsgericht (oder Verwaltungsgerichtshof, ist
doch je nach Land das gleiche, oder?) die RVO, auf der der VA
beruhte für rechtswidrig erklären -> VA rechtswidrig?

Nein, so umständlich ist das nicht. Das Gericht schon der 1. Instanz kann zur Rechtswidrigkeit der Rechtsordnung feststellen und den Verwaltungsakt, der auf dieser Verordnung beruht, verwerfen. Was das Gericht nur nicht kann, ist die allgemeinverbindliche Nichtigkeit der Rechtsverordnung feststellen. Andererseits muss man auch nicht erst gegen einen Verwaltungsakt klagen, um ein Verfahren im Sinne von § 47 VwGO anzustrengen. Man kann, soweit die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, sofort Klage erheben.

Was ist jetzt mit anderen, die von dem gleichen Fall betroffen
sind. Bleibt die RVO durch das Urteil wirksam?

Im Fall der abstrakten Normenkontrolle und in einem Fall des § 47 VwGO NICHT; sonst ja. Wobei das unpräzise ist: Eigentlich ist die Verordnung, wenn sie rechtswidrig ist, sowieso nichtig. Das darf allerdings nicht jedes Gericht allgemeinverbindlich feststellen. Anwenden muss ein Gericht eine rechtswidrige und damit grds. nichtige Verordnung jedoch nicht bzw. darf es auch gar nicht. Du hast ja die Vermutung geäußert, das Gericht müsse sich an die bestehende Rechtsordnung halten; das ist richtig: Aber eine rechtswidrige Verordnung ist nichtig. Wenn sie erst einmal aufgehoben werden müsste, würde das im Grunde heißen, dass die Gerichtsbarkeit quasi unter der Exekutive steht. Ok, das ist jetzt vereinfacht gesagt. Aber du musst dir die Konsequenzen mal klar machen: Eine Rechtsverordnung wird meist von einem Minister erlassen. So ein kleiner Minister soll ein Gesetz erlassen können, das außer dem Bundesverfassungsgericht niemand mehr aufheben kann…? Und es können ja auch niedere Behörden Verordnungen erlassen.

Müssten also
alle anderen auch noch klagen? Muss der Verordnungsgeber die
Verordnung auf Grund des Urteils ändern?

Nein, wenn die Verordnung rechtswidrig, ist sie nichtig. Wenn das allgemeinverbindlich festgestellt wurde, gilt es für und gegenüber jedermann. Dann braucht er nichts zu ändern, er kann aber.

Okay. Jetzt geht’s weiter :smile: Ich sprach ja zu Anfang vom
Gleichheitssatz. Sehe ich das richtig, dass selbst wenn ein
Gericht die RVO für rechtswidrig hält und einen VA deshalb
auch für rw erklärt, der Bürger dadurch trotzdem keinen
Anspruch hat. Ich meine, wenn eine RVO eine bestimmte Gruppe
begünstigt, eine andere von der Begünstigung ausschließt, und
diese Ungleichbehandlung von einem Gericht als rw erkannt
wird, dann hat der spezielle Bürger immer noch keinen
Anspruch, oder? Erst wenn der Verordnungsgeber die RVO ändern
würde, könnte der benachteiligte Bürger einen Anspruch haben,
oder? Das wäre doch auch dann so, wenn der Bürger nicht nur
gegen den VA sondern gegen die ganze RVO klagen würde oder?
Das hätte bloß zur Folge, dass die RVO unwirksam wäre. Damit
hätte dann aber keiner mehr einen Anspruch, oder?

Ich bin in dieser Allgemeinheit jetzt etwas überfragt.

Levay

Ich bin in dieser Allgemeinheit jetzt etwas überfragt.

Danke trotzdem. Den Rest such ich mir alleine zusammen :smile:
Ich hab jetzt schon das Gefühl, etwas schlauer zu sein als vorher :wink:
Lieben Gruß,
Julia