Moin zusammen.
Gehen wir mal von folgendem fiktiven Fall aus: Person A, eine kleine zierliche Person, wohnt im zweiten Stock (das sollte aber eigentlich egal sein) eines Wohnblocks, und bekommt ein Paket zugestellt. Der Postbote P von der Deutschen Post nutzt nun die Klingel im Eingangsbereich – befindet sich also im Erdgeschoss. P bittet A nun, in das Erdgeschoss zu kommen und das Paket entgegenzunehmen. Nachdem A unterschrieben hat, stellt diese Person jedoch fest, dass sie das Paket kaum heben kann und bittet den Postboten, das Paket nach oben zur Wohnungstür zu tragen. Dieser weigert sich allerdings und lehnt ab, mit der Begründung, dass der Postbote lediglich das Paket bis ins Erdgeschoss tragen muss und es nicht zu seinen Aufgaben gehört, das Paket zur eigentlichen Wohnung zu liefern. A bittet nun KEINE weiteren Personen, tragen zu helfen und versucht es alleine, das Paket zur Wohnung zu hieven. Dabei fällt das Paket herunter und der sensible Inhalt wird beschädigt.
- A hat durch Selbstverschulden keine Rechtsansprüche? Also ist sie ein Opfer des mangelnden Services?
- Ist es tatsächlich üblich, dass der Postbote Pakete nur bis in den Eingangsbereich bringen muss (Okay, ist wahrscheinlich das verkehrte Brett für die Frage)
- Wie hätte A die Situation vermeiden können? :
1)Nachbarn bitten, mitanzupacken?
2)Das Paket nicht annehmen - den Postboten immer wieder aufs neue wegschicken bzw. den ‚Absender‘ bitten sollen, dass dieser den aus einem Paket zwei Pakete macht (A trägt dann natürlich die Unkosten)
Schon einmal vielen Dank!
Viele Grüße - Disap
Hallo,
laut AGB von DHL muss das Paket dem Adressaten bzw. dessen Ehegatten oder sonstwie bevollmächtigten ausgehändigt werden. Von „bis in die Wohnung tragen“ ist dort nicht die Rede. Bei mir tun das die Postboten allerdings immer sehr gerne, allerdings haben wir auch einen Aufzug.
A hätte Lieferung bis in die Wohnung bestellen und bezahlen müssen.
Gruß,
Myriam
Hi
lt. DHL / Post AGB’s wird das Paket bis zur ersten abschließbaren Tür geliefert. Der Rest ist Sache des Empfängers…
Dat Blue
- A hat durch Selbstverschulden keine Rechtsansprüche?
Ja
- Also ist sie ein Opfer des mangelnden Services?
Nein, finde ich nicht.
- Ist es tatsächlich üblich, dass der Postbote Pakete nur bis
in den Eingangsbereich bringen muss (Okay, ist wahrscheinlich
das verkehrte Brett für die Frage)
Ja natürlich. Der Zustellbeamte ist nicht dein Bediensteter, der die Ware gegebenenfalls in den 10. Stock ohne Lift hinaufschleppen muss. Mag sein, dass mal einer dazu Hand bietet, aber die Postboten habe heute sehr enge Zeitvorgaben für jede Dienstleistung und der Schwatz oder der Kaffee sind heute schon aus Zeitgründen nicht mehr drin.
Die Zustellung und die Verantwortlichkeit endet an der Haustüre bei EFH, im Eingangsbereich bei MFH oder an der Verladerampe bei Geschäften.
- Wie hätte A die Situation vermeiden können? :
1)Nachbarn bitten, mitanzupacken?
Ja sicher, entsprechend vorausplanen. Eintrefftermin, Gewicht und Zerbrechlichkeit waren ja klar. Also Träger und Hilfsmittel organisieren.
2)Das Paket nicht annehmen - den Postboten immer wieder aufs
neue wegschicken bzw. den ‚Absender‘ bitten sollen, dass
dieser den aus einem Paket zwei Pakete macht (A trägt dann
natürlich die Unkosten)
Ist auch nicht wirklich eine Lösung, oder?
Eventuell eine zweite Zustellung verlangen (kostenpflichtig), den Termin möglichst genau vereinbaren und Vorbereitungen treffen (siehe oben).
- A hat durch Selbstverschulden keine Rechtsansprüche?
So ist es. Sie hat den Schaden verursacht, da kann sie ihn nicht auf andere abwälzen.
ist sie ein Opfer des mangelnden Services?
Nein, sie ist Opfer ihrer Gutmütigkeit (leider). Sie hätte den Postboten auch auf die Etage bestellen können.
- Ist es tatsächlich üblich, dass der Postbote Pakete nur bis
in den Eingangsbereich bringen muss (Okay, ist wahrscheinlich
Als ich vor über 30 Jahren mein Studium als Postbote verdient habe, war es Vorschrift alle Sendungen bis an die Wohnungstür zu bringen. Es war ausdrücklich untersagt, Sendungen auf der Straße oder bei Mehrfamilienhäusern in Fluren auszuhändigen. Diese Bestimmungen können sich natürlich in der Zwischenzeit geändert haben.
Servus. Zunächst einmal, vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Eine kleine Frage habe ich da aber noch.
- A hat durch Selbstverschulden keine Rechtsansprüche?
So ist es. Sie hat den Schaden verursacht, da kann sie ihn
nicht auf andere abwälzen.
ist sie ein Opfer des mangelnden Services?
Nein, sie ist Opfer ihrer Gutmütigkeit (leider). Sie hätte den
Postboten auch auf die Etage bestellen können.
Entgeltlich, wie es Myriam schon angesprochen hat?
L G
Disap
Gleiches Ergebnis, andere Begründung
Anders als meine Vorredner sehe ich nicht, welche Rolle hier die AGB der DHL spielen sollten. Es gibt hier überhaupt keine Vertragsbeziehungen des Endkunden mit der DHL.
Vertragsbeziehungen gibt es zwischen dem versendenen Verkäufer und dem Käufer. Ob allerdings aus diesen Vertragsbeziehungen die Pflicht folgt, die Sendung an die Tür zu bringen, spielt hier keine Rolle; denn Fakt ist ja, dass letztlich das Paket schon unten im Flur übergeben wurde. In diesem Moment trat Erfüllung ein und (spätestens!) hier ging auch die Preisgefahr auf den Käufer über.
Ein Hätte, Könnte, Müsste spielt keine Rolle mehr. Denn wenn wir hier vom für den Käufer günstigsten Fall ausgehen, nämlich einer Pflichtverletzung der DHL als Erfüllungsgehilfin des Verkäufers, würde es doch zumindest am zurechenbaren Schaden fehlen. Der ist nämlich nicht durch das Nicht-nach-oben-Bringen, sondern dadurch entstanden, dass der Käufer das Paket hat fallen lassen (also keine haftungsausfüllende Kausalität).
Levay
Geil… wenn mir also was runterfällt soll ich Ansprüche gegenüber dem Paketdienst haben der mir das Ding übergeben hat! Was für Ideen manche Leute haben…
Person A ist nicht Opfer mangelnden Services, sondern seiner Selbstüberschätzung und seines Ungeschicks bezüglich des in die Wohnung beförderns!
Gruss Ivo
Und wenn man sich weigert, runter zu gehen?
Guten Morgen!
beim Durchlesen der Antworten habe ich mir die Frage gestellt:
Was wäre gewesen, wenn sich Person A einfach geweigert hätte, runter zu gehen und oben an der Tür gewartet hätte?
In den Hausflur hätte der Postbote das Paket ja nicht einfach stellen können, da er ja eine Unterschrift braucht. Und eine „Wir haben Sie nicht angetroffen“-Karte wäre ja ebenso falsch, weil Person A ja angetroffen wurde. Also?
Mit freundlichen Grüßen
der Problembär
Was wäre gewesen, wenn sich Person A einfach geweigert hätte,
runter zu gehen und oben an der Tür gewartet hätte?
Dann hätte der Bote das Paket wieder mitgenommen und es wäre mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an den Absender zurückgegangen.
Gruß,
Myriam
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Hi
Könnte A es ihrer Haftpflicht melden?
MfG
Lilly
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Melden schon, aber es liegt ja kein Haftpflichtfall vor.
Levay
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