ich habe einige Fragen zum Thema Gutschein und der Rechtslage zu folgendem Beispiel:
Angenommen Person A hätte von Person B einen Gutschein über egal was, z.B. 1 Tag Motorrad ausleihen zum Geburtstag bekommen.
Dieser Gutschein war auf ein Jahr befristet.
Frage 1: ist das befristen überhaupt zulässig.
Person B schafft es auf Grund von anderen Terminen, Krankheit, schlechtem Wetter, … (tausend Gründe)nicht binnen eines Jahres den Gutschein einzulösen und die Tages-Motorradtour anzutreten.
Frage 2: hat Person B Anspruch auf Verlängerung der Frist?
Der Aussteller des Gutscheins will keine Fristverlängerung - daraufhin will Person B den Gutschein zurückgeben - der Aussteller will dies jedoch nicht akzeptieren.
Frage 3: Ist der Gutschein-Aussteller verpflichtet den Gutschein zurückzunehmen und den entsprechenden Wert in Euro wieder auszuzahlen?
Fragen über Fragen???
Insb. Frage 3 interessiert mich am meisten - wäre prima wenn Ihr entsprechende Paragraphen parat hättet )
DANKE und Gruß
max
PS: die FAQ1241 hab ich gesehen - gilt dies auch für Gutscheine und das im obigen Beispiel angenommene Szenario?
Frage 2: hat Person B Anspruch auf Verlängerung der Frist?
Verlängerungswunsch wäre mal angenommen 3 Monate
Frage 3: Ist der Gutschein-Aussteller verpflichtet den
Gutschein zurückzunehmen und den entsprechenden Wert in Euro
wieder auszuzahlen?
Grundsätzlich nicht.
Gilt der Gutschein wie eine gekaufte Ware oder steht der Gutschein in dem Fall für eine (noch nicht erbrachte) Dienstleistung, z.B. dem Verleih des Motorrads?
ich weiß, stand ja im Ausgangsartikel. Dafür gibt es keine allgemeingültige Regelung. Es gab ein Urteil, daß einen Zeitraum von 10 Monaten in einem Fall für zu kurz erklärte, aber daraus läßt sich nicht schlußfolgern, daß das in Deinem Fall auch so wäre.
Frage 2: hat Person B Anspruch auf Verlängerung der Frist?
Verlängerungswunsch wäre mal angenommen 3 Monate
s.o.
Frage 3: Ist der Gutschein-Aussteller verpflichtet den
Gutschein zurückzunehmen und den entsprechenden Wert in Euro
wieder auszuzahlen?
Grundsätzlich nicht.
Gilt der Gutschein wie eine gekaufte Ware oder steht der
Gutschein in dem Fall für eine (noch nicht erbrachte)
Dienstleistung, z.B. dem Verleih des Motorrads?
Es liegt in der Natur der Sache, daß der Gutschein nur durch Empfang der vereinbarten Dienstungen eingelöst werden kann. Insofern gibts kein Geld.
danke für den Verweis auf das Urteil mit den 10 Monaten - das läßt hoffen.
Es liegt in der Natur der Sache, daß der Gutschein nur durch
Empfang der vereinbarten Dienstungen eingelöst werden kann.
Insofern gibts kein Geld.
Ja, da hätte ich einen Ansatzpunkt vermutet: da ja die vereinbarte Diesntleistung (der Verleih des Motorrads) nicht erbracht wurde / nicht in Anspruch genommen wurde, d.h. der Aussteller keine Unkosten noch sonstiges hatte, hatte ich gehofft daß eine Rückgabe des Geldes möglich wäre. Mehr noch, daß Person A quasi ein Anrecht hat das Geld zurückzubekommen da bis dato das Geld nur von Ihr an den Verleiher übergeben wurde, dieser dafür aber (noch) keine Gegenleistungen erbringen musste / erbracht hat.
danke für den Verweis auf das Urteil mit den 10 Monaten - das
läßt hoffen.
naja, ich würde das nicht zu optimistisch sehen. Davon wird sich niemand beeindrucken lassen und ob sich dann eine Klage lohnt und ob das Urteil dann wie erwartet ausfällt…
Ja, da hätte ich einen Ansatzpunkt vermutet: da ja die
vereinbarte Diesntleistung (der Verleih des Motorrads) nicht
erbracht wurde / nicht in Anspruch genommen wurde, d.h. der
Aussteller keine Unkosten noch sonstiges hatte, hatte ich
gehofft daß eine Rückgabe des Geldes möglich wäre. Mehr noch,
daß Person A quasi ein Anrecht hat das Geld zurückzubekommen
da bis dato das Geld nur von Ihr an den Verleiher übergeben
wurde, dieser dafür aber (noch) keine Gegenleistungen
erbringen musste / erbracht hat.
Wenn man das konsequent weiterdenkt, dann muß man nach dieser Theorie damit rechnen, daß der Gutscheinaussteller irgendwann beim Beschenkten schellt und um Herausgabe des Gutscheins bittet (gegen Rückerstattung des Kaufpreises natürlich).