Rechtsstaat Italien

Hallo,

in Italien wird mit der neuen Verfassungsreform (sofern das Referendum am 25. und 26. Juni erfolgreich ist) ein Rechtsinstitut wieder eingeführt, dass mit dem Begriff „nationales Interesse“ umschrieben wird. Gemeint ist damit die Möglichkeit, dass die Zentralregierung in Rom vor dem römischen Parlament Gesetze, erlassen durch die autonomen Regionen (den bundesdeutschen Ländern entsprechend), anfechten kann, wenn diese nicht im Einklang mit den Staatsgesetzen sind. Das Problem ist dabei, dass der Begriff des nationalen Interesses nicht eindeutig definiert wird und so das Parlament in Rom mehr oder weniger nach seinen Gutdünchen entscheiden kann. Was mich jedoch noch mehr verwundert ist, dass nicht ein Gericht auf Grund der geltenden Gesetze, sondern das Parlament darüber befindet, ob ein Regionalgesetz dem Staatsgesetz widerspricht und gegebenenfalls das Regionalgesetz annulliert. Für mich ist es unverständlich, wie ein Rechtsstaat eine solche Regelung einführen kann. Sie verstößt doch eindeutig gegen die Gewaltentrennung, wenn ein Parlament die Gesetzmäßigkeit von Regionalgesetzen selbstständig feststellt. Normalerweise müsste das doch den Gerichten (Verfassungsgericht) vorbehalten sein, festzustellen ob ein Landesgesetz einem Bundesgesetz widerspricht. Wie seht ihr das?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Du schreibst, die autonomen Regionen entsprechen den Ländern. Für mich klingt es - ohne dass ich von Italien irgendwelche Ahnung hätte - vor allem auf Grund des Wortes „autonom“ erst mal eher, als wäre die autonome Region mit einer Kommune vergleichbar. Und dann ist die Sache in Deutschland ja schon mal recht ähnlich, denn die kommunale (Staats)Aufsicht kann den (nichtstaatlichen) Kommunen Weisungen erteilen, soweit sie deren Maßnahmen für unrechtmäßig hält.

Levay

Hallo,

ich verstehe, ehrlich gesagt, Deine Aufregung nicht ganz. Zum einen hat das nichts mit Aushöhlung der Gewaltenteilung zu tun, denn es handelt sich in beiden Fällen um die Legislative. Der Grundsatz, daß Bundesrecht Landes- bzw. Regionalrecht bricht, ist in allen föderalen Staatswesen üblich. Es handelt sich hier also nur um eine Verfahrensfrage. Und wieso das nationale Parlament nicht befugt werden darf, dies fest zu stellen - die Regierung ist ja nur Antragsteller - verstehe ich auch nicht so ganz. Schließlich hat dieses Parlament zuerst mal eine stärkere demokratische Legitimation als irgendwelche Richter.

&Tschüß

Wolfgang

ich verstehe, ehrlich gesagt, Deine Aufregung nicht ganz. Zum
einen hat das nichts mit Aushöhlung der Gewaltenteilung zu
tun, denn es handelt sich in beiden Fällen um die Legislative.

Es gibt aber ja auch eine vertikale Gewaltenteilung.

Der Grundsatz, daß Bundesrecht Landes- bzw. Regionalrecht
bricht, ist in allen föderalen Staatswesen üblich.

Eine Gewaltenteilung kann es aber nur bleiben, wenn an das Bundesrecht bestimmte Anforderungen gestellt werden; wenn der Bundesgetzgeber einfach „alles“ machen und damit auch Landesrecht brechen kann, dann kann von Gewaltenteilung wirklich keine Rede mehr sein. In Deutschland ist konkret erforderlich, dass der Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen bekommt, ansonsten sind nämlich die Länder zuständig.

Und wieso das
nationale Parlament nicht befugt werden darf, dies fest zu
stellen - die Regierung ist ja nur Antragsteller - verstehe
ich auch nicht so ganz. Schließlich hat dieses Parlament
zuerst mal eine stärkere demokratische Legitimation als
irgendwelche Richter.

Das ist allerdings ein an sich kluges Argument; allerdings schlägt es m.E. wegen oben genannter Gründe nicht durch.

Levay

ich verstehe, ehrlich gesagt, Deine Aufregung nicht ganz. Zum
einen hat das nichts mit Aushöhlung der Gewaltenteilung zu
tun, denn es handelt sich in beiden Fällen um die Legislative.

Es gibt aber ja auch eine vertikale Gewaltenteilung.

Der Grundsatz, daß Bundesrecht Landes- bzw. Regionalrecht
bricht, ist in allen föderalen Staatswesen üblich.

Eine Gewaltenteilung kann es aber nur bleiben, wenn an das
Bundesrecht bestimmte Anforderungen gestellt werden; wenn der
Bundesgetzgeber einfach „alles“ machen und damit auch
Landesrecht brechen kann, dann kann von Gewaltenteilung
wirklich keine Rede mehr sein. In Deutschland ist konkret
erforderlich, dass der Bundesgesetzgeber die
Gesetzgebungskompetenz zugewiesen bekommt, ansonsten sind
nämlich die Länder zuständig.

Und wer „weist“ dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zu ?
Das Grundgesetz

Und wer beschließt über das GG ? Der Bundestag mit 2/3-Mehrheit
Solange also der Bundesgesetzgeber nicht substantiell das föderalistische Prinzip aushebelt, kann er auch in Deutschland 'ne Menge gegen den Willen der Länder regeln.
Es gibt auch Staaten, die die ganzen Beziehungen zwischen Zentralstaat und Regionen überhaupt schon immer nur durch Einzelgesetz regeln. Das klassische europäische Beispiel hierfür ist Spanien. Jede der über 20 autonomen Regionen - ganz egal ob es das kleine Murcia oder das große Katalonien ist - hat sein Autonomiestatut einzeln mit Madrid ausgehandelt. Es wurde dann jeweils als Gesetz durch das Parlament (Cortes) verabschiedet. Du findest in Spanien wahrscheinlich keine 2 autonomen Regionen, die dasselbe Autonomiestatut haben. Außer einigen Basken leben damit alle ganz prima

Und wieso das
nationale Parlament nicht befugt werden darf, dies fest zu
stellen - die Regierung ist ja nur Antragsteller - verstehe
ich auch nicht so ganz. Schließlich hat dieses Parlament
zuerst mal eine stärkere demokratische Legitimation als
irgendwelche Richter.

Das ist allerdings ein an sich kluges Argument; allerdings
schlägt es m.E. wegen oben genannter Gründe nicht durch.

Levay

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

aber festzustellen, ob das Landesgesetz dem Bundesgesetz entgegensteht, diese Feststellung wird in der BRD doch dem Verfassungsgericht und nicht dem Bundestag vorbehalten sein? Meiner Meinung ist dies Teil der Rechtsprechung, die mit Urteil die Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes feststellt und nicht Aufgabe irgendwelchen Parlaments. Wo liegt mein Denkfehler?

Grüße
Martin Unterholzner

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Du schreibst, die autonomen Regionen entsprechen den Ländern.
Für mich klingt es - ohne dass ich von Italien irgendwelche
Ahnung hätte - vor allem auf Grund des Wortes „autonom“ erst
mal eher, als wäre die autonome Region mit einer Kommune
vergleichbar.

Gerade die autonomen Regionen in Italien kannst du mit den deutschen Ländern vergleichen. Im Gegensatz zu den nichtautonomen Regionen und Provinzen sind sie fiskalisch schon heute unabhängig und haben Gesetzgebungskompetenzen z. B. im Zivilrecht, die ansonsten in den Händen der Zentralregierung fallen. Diese Sonderstellung verdanken diese Regionen entweder starken Autonomie- bzw. Separatismusbestrebungen (Sizilien) oder dem Ziel des Schutzes anderssprachiger Minderheiten.

Die derzeitigen Verfassungsdebatten bzw. das Referendum Ende Juni laufen auf die Umwandlung Italiens in eine Bundesstaat hin, d. h. dass mit Annahme des Referendums alle Regionen im wesentlichen gleichgestellt und dann eher mit deutschen Bundesländern vergleichbar sind denn z. B. mit franz. Departements.

Und da bisher auf regionaler Ebene erlassene streitige Gesetze tatsächlich seitens des Staates vor dem Verfassungsgericht angefochten werden mussten (und vice versa), scheint dieses Institut des „nationalen Interesses“ tatsächlich der Grundidee des Referendums zu widersprechen.

Gruss
Schorsch

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Hallo Levay,

in Italien unterscheiden sich die autonomen Regionen von den nichtstaatlichen Kommunen in Deutschland meiner Meinung dadurch, dass die Regionen in Italien in einigen Bereichen, die in der Verfassung festgelegt sind, Gesetzgebungsbefugnis besitzen. Was ich nicht verstehe ist generell, warum ein Parlament und nicht das Gericht die Geseztwidrigkeit eines Regionalgesetzes feststellen kann. Wenn in der Verfassung die Zuständigkeiten der Regionen aufgezählt sind, in denen diese Gesetze selbst erlassen können, dann muss doch das Verfassungsgericht mit Urteil feststellen, ob diese Zuständigkeiten überschritten worden sind oder nicht und nicht das Parlament? Kann z.B. in BRD die Feststellung von Gesetzwidrigkeiten in bestimmten Fällen auch vom Parlament festgestellt werden? Was wären die Voraussetzungen damit diese Aufgabe dem Parlament und nicht dem Gericht zugestanden wird?

Grüße
Martin Unterholzner

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Hi,

Und wer „weist“ dem Bundesgesetzgeber die
Gesetzgebungskompetenz zu ?
Das Grundgesetz

Stimmt.

Und wer beschließt über das GG ? Der Bundestag mit
2/3-Mehrheit

Stimmt nicht. Der Bundesrat muß ebenso mit 2/3-Mehrheit zustimmen. Siehe Art.79(2): http://bundesrecht.juris.de/gg/art_79.html

Gruß Stefan

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UUUPPPS !!! Danke für die Nachhilfe. Nehme (fast) alles zurück. Muß mal wieder 'reinschauen.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo,

aber festzustellen, ob das Landesgesetz dem Bundesgesetz
entgegensteht, diese Feststellung wird in der BRD doch dem
Verfassungsgericht und nicht dem Bundestag vorbehalten sein?

Ja, da hast Du ja recht.

Wo liegt mein
Denkfehler?

Dein Denkfehler liegt darin, dass Du (im Anfangs-Thread)
aus einer unterschiedlichen Regelung in Italien gleich
geschlossen hast, Italien die Qualität als Recthsstaat
abzusprechen. Man kann ja gerne über Vor- und Nachteile
verschiedener Lösungen streiten. Aber das die „deutsche Lösung“
die einzige rechtsstaatlich möglich ist, das ist Quatsch.

Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen
Verfassung und vor allem: Verfassungspraxis ist vielleicht
nicht einmalig, aber doch etwas besonderes im Vergleich
zu anderen Rechtsstaaten.

Eine der ältesten Demokratien der Welt (England, GB) hat so
etwas wie ein Bundesverfassungsgericht gar nicht.

Die Frage bei der Gewaltenteilung ist doch immer: Wer hat das allerletzte Wort ? In Deutschland ist das die Judikative
(denn selbst GG-Änderungen können für verfassungswidrig erklärt werden!) - wenn es wo anders die Legislative ist- wo ist das Problem ?

gruß, trobi

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Dein Denkfehler liegt darin, dass Du (im Anfangs-Thread)
aus einer unterschiedlichen Regelung in Italien gleich
geschlossen hast, Italien die Qualität als Recthsstaat
abzusprechen. Man kann ja gerne über Vor- und Nachteile
verschiedener Lösungen streiten. Aber das die „deutsche
Lösung“
die einzige rechtsstaatlich möglich ist, das ist Quatsch.

Klasse Formulierung (warum ist die nicht von mir ???)

Die Stellung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen
Verfassung und vor allem: Verfassungspraxis ist vielleicht
nicht einmalig, aber doch etwas besonderes im Vergleich
zu anderen Rechtsstaaten.

Eine der ältesten Demokratien der Welt (England, GB) hat so
etwas wie ein Bundesverfassungsgericht gar nicht.

Die Frage bei der Gewaltenteilung ist doch immer: Wer hat das
allerletzte Wort ? In Deutschland ist das die Judikative
(denn selbst GG-Änderungen können für verfassungswidrig
erklärt werden!) - wenn es wo anders die Legislative ist- wo
ist das Problem ?

gruß, trobi

hallo Trobi,
richtig knackig auf den Punkt gebracht, ohne - wie ich - sich voreilig zu vergaloppieren, Dafür siehst du von mir den Sternenhimmel.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo!

Der Grundsatz, daß Bundesrecht Landes- bzw. Regionalrecht
bricht, ist in allen föderalen Staatswesen üblich.

Nein, das ist gerade nicht so. Der Grundsatz im Bundesstaat ist, dass es eine Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gibt. Dass im Kollisionsfalle Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht, ist in Deutschland so, in Österreich aber zum Beispiel nicht!

Es handelt
sich hier also nur um eine Verfahrensfrage. Und wieso das
nationale Parlament nicht befugt werden darf, dies fest zu
stellen - die Regierung ist ja nur Antragsteller - verstehe
ich auch nicht so ganz. Schließlich hat dieses Parlament
zuerst mal eine stärkere demokratische Legitimation als
irgendwelche Richter.

Das ist eine Argumentation, die man zwar öfters liest, aber die Unsinnig ist. Es kommt darauf an, ob es um politische Kontrolle oder um Rechtskontrolle geht. Geht es um Rechtskontrolle (z.B. Verfassungsmäßigkeit), dann sollten darüber Richter entscheiden (ich weiß schon, die Schweizer sehen das anders - aber auch dort sind es gerade diejenigen, die zuviel Macht in sich vereinen, die das so sehen), geht es um politische Kontrolle, dann ist es Aufgabe des Parlaments. Mir ist nun wirklich nicht klar, wieso in einem föderalistischen System ein Bundesparlament über das Landesparlament politische Kontrolle ausüben können sollte - das ist aber kein demokratisches, sondern ein bundessstaatliches Problem.

Gruß
Tom