Gutschein unter Kunden verlosen

Nehmen wir an, Frau X bietet im Internet eine Leistung z. B. Software, Reiseinfos oder was-auch-immer per Download als Freeware an.
Die Freeware ist kostenlos, Frau X informiert aber über den Wunschpreis, den ihr zahlungswillige Downloader überweisen dürfen.

Einige der Downloader überweisen ihr was. Das wird dann auch über ein Gewerbe ordentlich versteuert. Dieses Thema ist nicht Bestandteil der Frage.

Frau X möchte die Zahlungswilligkeit der Downloader etwas erhöhen.
Ihre Idee:
Sie erklärt, dass sie unter den Bezahlern des Jahres 2006 einen 30€ Amazon-Gutschein verlost. Das wird dann auch am 1.1.2007 ausgeführt.

Frage a:
Ist diese Vorgehensweise rechtlich unbedenklich, oder gibt es da ernstzunehmende Hindernisse?

Frage b:
Frau X überlegt, ob Downloader, die 20€ überwiesen haben, zwei Lose bekommen und Downloader, die 10€ überwiesen haben, nur ein Los bekommen.
Wäre dies, sofern vorher angekündigt OK?

Gruß JoKu

Hallo, es gibt doch den Zusatz:
„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“
Heisst das nicht, das man verlosen kann, was und an wen man will??
Weiss das nicht, aber habe mal sowas gehört. Warum soll man das nicht dürfen. Denke, wichtig ist, dass vorher bekannt gemacht wird, daß die „Zahler“ etwas gewinnen können. Und daß die 20’er zwei Gutscheine gewinnen können, natürlich dann auch

Gruß

Andreas

„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“
Heisst das nicht, das man verlosen kann, was und an wen man
will??

Ob es das wirklich meint, oder nur, dass der Gewinn nicht einklagbar ist?

Und daß die 20’er zwei Gutscheine gewinnen können,
natürlich dann auch

Nicht 2 Gutscheine (es gibt nur einen), sondern doppelte Chance (weil 2 Lose).

Gruß JoKu

Hallo,

Hallo, es gibt doch den Zusatz:
„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“

der ist in etwa so nutzlos wie das Schild, das man öfter an Baustellen lesen kann („Eltern haften für ihre Kinder“). Der Rechtsweg ist in einem Rechtsstaat nie ausgeschlossen.

Gruß,
Christian

Hallo!

Einige der Downloader überweisen ihr was. Das wird dann auch
über ein Gewerbe ordentlich versteuert. Dieses Thema ist nicht
Bestandteil der Frage.

Aber gut, dass es dann trotzdem hier niedergeschrieben ist. Ohne derlei Ausschmückungen wäre der Sachverhalt ja viel zu kurz, und bekanntlich haben alle User enorm viel Zeit.

Wichtiger wäre die INformation gewesen, ob die Downloader als Unternehmer oder als Verbraucher handeln. Im letzten Fall könnte Frau X schon mal anfangen zu sparen für dei Abmahnkosten der Mitbewerber. Das geplante Vorgehen wäre nämlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 und Nr. 6 UWG!

Aber gut, dass es dann trotzdem hier niedergeschrieben ist.
Ohne derlei Ausschmückungen wäre der Sachverhalt ja viel zu
kurz, und bekanntlich haben alle User enorm viel Zeit.

Was soll diese Spitze?
Ich wollte mit dem Satz nur vermeiden, dass hier unnötig Zeit mit Diskussionen um Steuerfragen (EStG und UStG) vertan wird.

Wichtiger wäre die Information gewesen, ob die Downloader als
Unternehmer oder als Verbraucher handeln.

Sowohl als auch. Die als Freeware zur Verfügung gestellten Dateien können für beide Personengruppen sinnvoll sein und ihnen die Arbeit erleichtern.

Das geplante Vorgehen wäre
nämlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 und Nr. 6 UWG!

Wieso?
§ 4 Nr. 5
Die Bedingungen sollen klar veröffentlicht werden:
„Der Download istkostenlos.
Downloader werden und können nicht registriert werden.
Unter denjenigen, die für die Freeware freiwillig zahlen, wird ein Bonus verlost.“
§ 4 Nr. 6
Die Teilnahme ist nicht erwerbsabhängig:
Der Erwerb hat längst vorher per Download stattgefunden.
Ob oder wann die heruntergeladene Datei heruntergeladen wurde, bleibt für Frau X unbekannt.
Die Chance auf den Bonus ist nicht vom Erwerb oder der Inanspruchname, sondern von der freiwilligen Zahlung abhängig.
Dieser Fakt ist durch den $4 Nr. 6 m. E. nicht abgedeckt.

Der Bonus dient der Anhebung der Zahlungsmoral, nicht der Werbung für das Produkt.

Gruß JoKu