Zurückbehaltungsrecht

A beauftragt die Kfz-Firma X mit der Behebung eines Zahnriemenschadens. Nach der Reparatur (400 Euro) stellt A fest, dass der Motor ein dauerndes Klackergeräusch von sich gibt, das vorher noch nicht da war. Er fordert X auf, die nach seiner Meinung mangelhafte Reparatur nachzubessern. X erneuert Kipphebel an der Nockenwelle und will nun statt der 400 Euro 900 Euro. A meint aber, dass das bereits beim ersten Reparaturversuch zu beseitigen gewesen sei und dabei natürlich wesentlich billiger zu erledigen gewesen sei als beim zweiten Versuch. X will das Auto nun nicht herausgeben. A will nun sein Auto mit dem Zweitschlüssel vom Gelände des X abholen und die Sache gerichtlich klären lassen. Darf er das?

A will nun
sein Auto mit dem Zweitschlüssel vom Gelände des X abholen

Das darf er sicher nicht.

die Sache gerichtlich klären lassen. Darf er das?

Das darf er auf jeden Fall.

Der Kunde darf sich auch gern an die KFZ Schlichtungsstelle hinwenden - da wird mit der Firma, dem Kunden sowie der Innung (?) eine Lösung gefunden - http://www.google.de/search?q=kfz+schlichtungsstelle

z.B. das hier:

http://www.kfz-hh.de/innung/dienstleistungen/schieds…

Zitat:

Wir schlichten…

Streitigkeiten zwischen Kunden und Kfz-Werkstätten bezüglich Werkstattleistungen in unserer Schlichtungsstelle zusammen mit dem ADAC.

Für Streitigkeiten aus Gebrauchtwagenverkäufen ist die im Haus eingerichtete kostenlose Schiedsstelle zuständig. Wünschen Sie hierzu Informationen, entnehmen Sie diese bitte dem Link auf der rechten Seite.

Viel Glück

A will nun sein Auto mit dem Zweitschlüssel vom Gelände des X abholen

Das darf er sicher nicht.

Wieso darf er sein Auto nicht wegfahren? Wo steht das? Es gehört doch ihm! Die erste Rechnung ist bezahlt und für die 2. hatte er keinen Auftrag erteilt.

Wieso darf er sein Auto nicht wegfahren? Wo steht das? Es
gehört doch ihm! Die erste Rechnung ist bezahlt und für die 2.
hatte er keinen Auftrag erteilt.

Ich bin kein Jurist, das vorweg. Die Werkstatt hat eine Forderung, die nicht wirksam widerlegt ist. Wenn das Fahrzeug vom Gelände der Werkstatt entfernt wird, werden Fakten geschaffen, die sich für den Fahrzeughalter evt. negativ auswirken.

Wieso darf er sein Auto nicht wegfahren? Wo steht das? Es
gehört doch ihm! Die erste Rechnung ist bezahlt und für die 2.
hatte er keinen Auftrag erteilt.

Hallo,

Unternehmerpfandrecht besteht, http://bundesrecht.juris.de/bgb/__647.html
Selbsthilfe http://bundesrecht.juris.de/bgb/__229.html
ist nicht einschlägig http://bundesrecht.juris.de/bgb/__230.html
und wird als Pfandkehr http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__289.html
bestraft!

Mfg vom

showbee