Frachtführer, Haftung, Drittschadensliquidation
Von: , Frage gestellt am Di, 6. Jun 2006
Liebe Experten,
ein Verkäufer sendet eine Sache an den Käufer; dem Frachtführer geht die Sache verloren. Gem. §§ 425, 421 2 Hs. 1 HGB haben nun beide - Verkäufer und Käufer - einen Anspruch gegen den Frachtführer. Damit, so sollte man meinen, haben sich mit der entsprechenden HGB-Reform viele Fälle der Drittschadensliquidation erübrigt.
Oder...? Meine Musterlösung gewährt dem Käufer wegen § 285 trotzdem eine Einrede aus § 320 (bzw. § 273) und argumentiert dabei, dass der Verkäufer diesen Anspruch ja schließlich erlangt habe und ihn also auch abtreten müsse.
Dogmatisch bereitet mir das keine Schwierigkeiten (lässt sich ja prima unter § 285 subsumieren), aber gefühlsmäßig schon. Denn der Käufer, der den Anspruch gegen den Frachtführer im eigenen Namen geltend machen kann, ist auf die Abtretung nicht im Mindesten angewiesen. Nun die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben, das hat für mich so was von unzulässiger Rechtsausübung.
Wie seht ihr das und warum...? Es geht mir wirklich nur um diese Frage: Kann man es wirklich so sehen, dass der Käufer trotz eigenen Anspruchs die Einrede geltend machen kann?
Levay
