Frachtführer, Haftung, Drittschadensliquidation

Von: , Frage gestellt am Di, 6. Jun 2006

Liebe Experten,

ein Verkäufer sendet eine Sache an den Käufer; dem Frachtführer geht die Sache verloren. Gem. §§ 425, 421 2 Hs. 1 HGB haben nun beide - Verkäufer und Käufer - einen Anspruch gegen den Frachtführer. Damit, so sollte man meinen, haben sich mit der entsprechenden HGB-Reform viele Fälle der Drittschadensliquidation erübrigt.

Oder...? Meine Musterlösung gewährt dem Käufer wegen § 285 trotzdem eine Einrede aus § 320 (bzw. § 273) und argumentiert dabei, dass der Verkäufer diesen Anspruch ja schließlich erlangt habe und ihn also auch abtreten müsse.

Dogmatisch bereitet mir das keine Schwierigkeiten (lässt sich ja prima unter § 285 subsumieren), aber gefühlsmäßig schon. Denn der Käufer, der den Anspruch gegen den Frachtführer im eigenen Namen geltend machen kann, ist auf die Abtretung nicht im Mindesten angewiesen. Nun die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben, das hat für mich so was von unzulässiger Rechtsausübung.

Wie seht ihr das und warum...? Es geht mir wirklich nur um diese Frage: Kann man es wirklich so sehen, dass der Käufer trotz eigenen Anspruchs die Einrede geltend machen kann?

Levay

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Frachtführer, Haftung, Drittschadensliquidatio

    Hi,

    h.M. sagt lex specialis... zwar ist Frachtführerhaftung keine normale Verschuldenshaftung mehr, weil die Norm vom idealen Frachtführer ausgeht, der alles menschenmögliche macht, aber dennoch bleibt es Verschuldenshaftung. Weiterer Grund, sogar außervertragliche Ansprüche werden äquivalent begrenzt (§ 434 HGB).

    Hierzu lesenswert und erhellend: Canaris, Handelsrecht, S. 564-576

    Mfg vom

    showbee

    • Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
      hm ...

      Hallo Showbee,

      danke für deine Antwort. Entweder habe ich sie falsch verstanden oder sie passt nicht ganz zur Frage. Im fraglichen Fall ist es defintiv so, dass ein Anspruch gegen den Frachtführer besteht. Da § 421 HGB u.a. einen gesetzlichen Fall der Drittschadensliquidation regelt, wird hinsichtlich des Kaufpreisanspruches dann gesagt, dass der Käufer eine Einrede aus § 320 (oder § 273) BGB erheben kann.

      Mir geht es einzig und allein um die Frage, wie es denn sein kann, dass er diese Einrede erheben darf, obwohl er auf die Abtretung des Anspruches ja überhaupt nicht angewiesen ist, weil er ihn gem. § 421 HGB ohnehin selbst geltend machen kann.

      Gruß,
      Levay

      • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
        Re: hm ...

        Hallo,

        hatte leider den ganzen Tag leider keine Zeit. Also ich würde den Knackpunkt dann bei § 447 BGB verorten. Ohne diesen würde es im Nicht-Verbraucherfall ja nicht zum Weiterbestehen des Anspruches auf den Kaufpreis kommen. So hat der Verkäufer aber weiterhin Anspruch auf Gegenleistung. Aber wie die nun zur Einrede kommen? Macht m.E. keinen Sinn, weil der Verkäufer mit Übergabe an Frachtführer ja alles getan hat und Gefahr übergegangen ist. Müsste man mal im Kommentar nachlesen. Habe keinen hier...

        Tschö,

        showbee

        • Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
          Re^2: hm ...

          Wir reden total aneinander vorbei. :-(

          Ist nicht so schlimm.

          Danke trotzdem.

          Levay

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!