Hallo,
folgende Situation:
Person A (Gewerbetreibender im KFZ-Bereich) möchte sein Firmenfahrzeug verkaufen. Dazu bietet er es bei einer Handelsplattform im Internet an (autoscout24.de).
Leider unterläuft ihm ein Fehler, und er gibt als Extra u.a. ABS an. Preis ist € 6.500.-
Kunde B telefoniert mit A, macht einen Termin zur Besichtigung aus. B fragt vor Ort nochmals nach ABS, A bestätigt es (unwissentlich, da er davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug Bj. 2003 damit ausgerüstet ist).
Man wird sich einig, vereinbart, dass das Fz. im Lauf der folgenden Woche übergeben wird. Preis € 6.500.-
Nun stellt A erschreckt fest, dass das Fahrzeug nicht über ABS verfügt, und teilt dies sofort, am Sonntag, B mit. B will das Fahrzeug deswegen nicht mehr. A bietet eine Ermäßigung von € 500.- deswegen an, B wäre gewillt, max. 5.500.- zu bezahlen. Man wird nicht einig, A behält KFZ, B behält Geld.
Eine Woche nach dieser Situation fordert B A auf, die entstandenen Unkosten (Fahrt zur Besichtigung, Leihwagen, weil das „alte“ Fahrzeug von B bereits verkauft wurde etc.) zu übernehmen, und droht, eine mittlere dreistellige Summe nötigenfalls einzuklagen.
Hat B Aussicht auf Erfolg?
Sicherlich ist das Verhalten von A als ungeschickt zu bewerten, aber A hatte sicherlich nicht vor, jemanden zu betrügen, daher teilte er den Umstand ja auch sofort mit. A sieht sich nun sehr verunsichert, wie mit dieser Situation umzugehen ist.
Vielen Dank für eure Mühen,
beste Grüße
formica

Da du davon ausgehst, dass hier ein Kaufvertrag geschlossen worden ist, gehst du von einem Sachmangel aus. Insbesondere seit der SchuldR-Reform ist recht eindeutig, dass Sachmagelgewährrecht die Anwendung des § 119 II sperrt.