Versehentlich versuchter Betrug (?), KFZ Angebot

Hallo,

folgende Situation:

Person A (Gewerbetreibender im KFZ-Bereich) möchte sein Firmenfahrzeug verkaufen. Dazu bietet er es bei einer Handelsplattform im Internet an (autoscout24.de).

Leider unterläuft ihm ein Fehler, und er gibt als Extra u.a. ABS an. Preis ist € 6.500.-

Kunde B telefoniert mit A, macht einen Termin zur Besichtigung aus. B fragt vor Ort nochmals nach ABS, A bestätigt es (unwissentlich, da er davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug Bj. 2003 damit ausgerüstet ist).

Man wird sich einig, vereinbart, dass das Fz. im Lauf der folgenden Woche übergeben wird. Preis € 6.500.-

Nun stellt A erschreckt fest, dass das Fahrzeug nicht über ABS verfügt, und teilt dies sofort, am Sonntag, B mit. B will das Fahrzeug deswegen nicht mehr. A bietet eine Ermäßigung von € 500.- deswegen an, B wäre gewillt, max. 5.500.- zu bezahlen. Man wird nicht einig, A behält KFZ, B behält Geld.

Eine Woche nach dieser Situation fordert B A auf, die entstandenen Unkosten (Fahrt zur Besichtigung, Leihwagen, weil das „alte“ Fahrzeug von B bereits verkauft wurde etc.) zu übernehmen, und droht, eine mittlere dreistellige Summe nötigenfalls einzuklagen.

Hat B Aussicht auf Erfolg?

Sicherlich ist das Verhalten von A als ungeschickt zu bewerten, aber A hatte sicherlich nicht vor, jemanden zu betrügen, daher teilte er den Umstand ja auch sofort mit. A sieht sich nun sehr verunsichert, wie mit dieser Situation umzugehen ist.

Vielen Dank für eure Mühen,

beste Grüße
formica

Zunächst einmal zur Überschrift: Wegen § 15 StGB kann man einen Betrug nicht versehentlich begehen, auch nicht einen versuchten Betrug.

Nun zu der Frage nach Schadensersatz:

Zu denken ist hier an einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung. Das BGB bestimmt ausdrücklich, dass 1. auch durch Vertragsverhältnissen ein Schuldverhältnis entsteht und 2. ein Schuldverhältnis dazu verpflichtet, auf die Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen.

Wenn in einem Schuldverhältnis eine Pflicht verletzt wird, dann muss der Schädiger den Geschädigten entschädigen (toller Satz, was?) Die falsche Angabe würde ich hier durchaus als Pflichtverletzung ansehen.

Voraussetzung für den Anspruch ist ein Vertretenmüssen des Schädigers. Das allerdings setzt nur leichte Fahrlässigkeit voraus und wird im Übrigen sogar vermutet; das heißt: Solange der Schädiger nicht nachweist, dass ihn keine Schuld trifft, steht diese Frage dem Anspruch nicht entgegen. Somit wäre nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung ein Anspruch dem Grunde nach gegeben.

Bleibt die Frage nach dem Umfang: Die Fahrtkosten würde ich ohne weiteres bejahen. Bei den Kosten für den Leihwagen bin ich mir etwas unsicher.

Vielleicht weiß jemand mehr :smile:

Levay

Hallo formica,

folgende Situation:

Person A (Gewerbetreibender im KFZ-Bereich) möchte sein
Firmenfahrzeug verkaufen. Dazu bietet er es bei einer
Handelsplattform im Internet an (autoscout24.de).

Leider unterläuft ihm ein Fehler, und er gibt als Extra u.a.
ABS an. Preis ist € 6.500.-

Kunde B telefoniert mit A, macht einen Termin zur Besichtigung
aus. B fragt vor Ort nochmals nach ABS, A bestätigt es
(unwissentlich, da er davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug
Bj. 2003 damit ausgerüstet ist).

Man wird sich einig, vereinbart, dass das Fz. im Lauf der
folgenden Woche übergeben wird. Preis € 6.500.-

Die Frage ist nun ob dadurch schon ein verbindlicher Vertrag zustandegekommen ist oder ob dies nur eine Absichtserklärung war. Eindeutig wäre die Lage bei einer Anzahlung von B.
Wenn B die Farbe nicht gefallen hätte wäre er auch einfach wieder nach Hause gegangen ohne irgendwelche Ansprüche an A zu haben.

Nun stellt A erschreckt fest, dass das Fahrzeug nicht über ABS
verfügt, und teilt dies sofort, am Sonntag, B mit. B will das
Fahrzeug deswegen nicht mehr. A bietet eine Ermäßigung von €
500.- deswegen an, B wäre gewillt, max. 5.500.- zu bezahlen.
Man wird nicht einig, A behält KFZ, B behält Geld.

Zu diesem Zeitpunkt hat B nicht gar keine Eigentumsrechte an dem Auto und es ist ihm auch kein Vermögenswirksamer Schaden entstanden.

Eine Woche nach dieser Situation fordert B A auf, die
entstandenen Unkosten (Fahrt zur Besichtigung, Leihwagen, weil
das „alte“ Fahrzeug von B bereits verkauft wurde etc.) zu
übernehmen, und droht, eine mittlere dreistellige Summe
nötigenfalls einzuklagen.

B hat auf eigenes Risiko gehandelt. Grundsätzlich hätte auch ein anderer Umstand eintreten können, welcher die Auslieferung des Fahrzeugs an B verzögert/verunmöglicht hätte. Wenn vertraglich keine Vereinbarung getroffen wurde gibt es keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz. B hat ja noch gar keine Leistung an A erbracht (z.B. Anzahlung)

Hat B Aussicht auf Erfolg?

Nein.

Ich kann ja auch nicht in den BlödMarkt gehen und die dann verklagen, weil die mir keinen rosaroten Elefanten verkauft haben. Oder ich werfe meinen Fernseher aus dem Fenster und verklage den BlödMarkt dann, weil das von mir gewünschte Modell nicht bei denen im Sortiment ist.

MfG Peter(TOO)

Hallo,

eventuell liege ich mit meiner Ansicht falsch, aber trotzdem…
Betrug nach § 263 StGB würde ich verneinen.

So wie die Schilderung hier ist, wurde doch der Vertrag geschlossen, man einigte sich nur auf eine spätere Übergabe.
Daher sehe ich das Handeln des B als Anfechtung des Vertrages wegen einer arglistigen Täuschung an, Vorsatz insoweit, dass Erklärungen „ins Blaue hinein“ laut BGH einen Vorsatz begründen. Dadurch, dass A sich nicht vergewissert hatte und nur davon ausgeht, dass das Kfz die Eigenschaft aufweist, so liegt die „Angabe ins Blaue“ vor. Danach kann er über § 280 I die Schäden ersetzt bekommen, die er in Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung des A hat (arglistige Täuschung immer ein Fall der c.i.c., auch nach einer Anfechtung besteht dieser Anspruch weiter). Dies sind hier die Fahrtkosten , evtl. Telefonkosten und Auslagen. Mit den Leihwagenkosten habe ich auch so meine Probleme, kenne aber die genauen Umstände und die Rspr. dazu nicht.
Weiter könnte man auch an eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums denken. Diesen würde ich bejahen, sodass die Rechtsfolge die des § 122 ist und hiernach bekommt B auch sein negatives Interesse ersetzt.

Was ist das eigentlich für ein Fahrzeug, das mit BJ 2003 über kein ABS verfügt? Bist du sicher, dass es um das ABS geht???

Gruß, explorer

Hallo,

folgende Situation:

Person A (Gewerbetreibender im KFZ-Bereich) möchte sein
Firmenfahrzeug verkaufen. Dazu bietet er es bei einer
Handelsplattform im Internet an (autoscout24.de).

Leider unterläuft ihm ein Fehler, und er gibt als Extra u.a.
ABS an. Preis ist € 6.500.-

Kunde B telefoniert mit A, macht einen Termin zur Besichtigung
aus. B fragt vor Ort nochmals nach ABS, A bestätigt es
(unwissentlich, da er davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug
Bj. 2003 damit ausgerüstet ist).

Man wird sich einig, vereinbart, dass das Fz. im Lauf der
folgenden Woche übergeben wird. Preis € 6.500.-

Nun stellt A erschreckt fest, dass das Fahrzeug nicht über ABS
verfügt, und teilt dies sofort, am Sonntag, B mit. B will das
Fahrzeug deswegen nicht mehr. A bietet eine Ermäßigung von €
500.- deswegen an, B wäre gewillt, max. 5.500.- zu bezahlen.
Man wird nicht einig, A behält KFZ, B behält Geld.

Eine Woche nach dieser Situation fordert B A auf, die
entstandenen Unkosten (Fahrt zur Besichtigung, Leihwagen, weil
das „alte“ Fahrzeug von B bereits verkauft wurde etc.) zu
übernehmen, und droht, eine mittlere dreistellige Summe
nötigenfalls einzuklagen.

Hat B Aussicht auf Erfolg?

Sicherlich ist das Verhalten von A als ungeschickt zu
bewerten, aber A hatte sicherlich nicht vor, jemanden zu
betrügen, daher teilte er den Umstand ja auch sofort mit. A
sieht sich nun sehr verunsichert, wie mit dieser Situation
umzugehen ist.

Vielen Dank für eure Mühen,

beste Grüße
formica

Hi

Also wenn in der Beschreibung auf der Autoscout Seite steht das diese eine Ware eine bestimmte Eigenschaft hat.
Wenn ich nur Ware mit dieser Eigenschaft suche, zur Besichtigung hinfahre und selbst nach Nachfragen mir diese Eigenschaft nochmals bestätigt wird. Ja dann brauch ich die Ware doch nichteinmal kaufen um Aufwandsansprüche geltend zu machen weil die Eigenschaft gar nicht vorhanden war.

Das kann man auch nicht mit Werbe- und Lockangeboten vom MediaMarkt vergleichen.

Wohl aber mit der Autofarbe die einem nicht gefällt.
Wenn z.B. das Auto als Marineblau beschrieben wurde und nachm hinfahren sieht man das es Kackbraun ist.

Geht ja darum das etwas zugesichert wurde was nicht existiert.

MfG
Lilly

So wie die Schilderung hier ist, wurde doch der Vertrag
geschlossen, man einigte sich nur auf eine spätere Übergabe.

Das sehe ich anders. Aber nehmen wir mal an, es wäre so:

Daher sehe ich das Handeln des B als Anfechtung des Vertrages
wegen einer arglistigen Täuschung an, Vorsatz insoweit, dass
Erklärungen „ins Blaue hinein“ laut BGH einen Vorsatz
begründen.

Vorsatz ist hier gerade nicht gegeben. Es ist ein großer Unterschied, ob sich jemand irrt oder ob er ins Blaue hinein etwas rät.

Dadurch, dass A sich nicht vergewissert hatte und
nur davon ausgeht, dass das Kfz die Eigenschaft aufweist, so
liegt die „Angabe ins Blaue“ vor. Danach kann er über § 280 I
die Schäden ersetzt bekommen, die er in Vertrauen auf die
Gültigkeit der Erklärung des A hat (arglistige Täuschung immer
ein Fall der c.i.c., auch nach einer Anfechtung besteht dieser
Anspruch weiter).

Das sehe ich zwar auch so, allerdings gehe ich ja gerade vom Nichtvorliegen eines Vertrages aus.

Weiter könnte man auch an eine Anfechtung wegen eines
Eigenschaftsirrtums denken.

Einspruch :wink: Da du davon ausgehst, dass hier ein Kaufvertrag geschlossen worden ist, gehst du von einem Sachmangel aus. Insbesondere seit der SchuldR-Reform ist recht eindeutig, dass Sachmagelgewährrecht die Anwendung des § 119 II sperrt.

Levay

Die Frage ist nun ob dadurch schon ein verbindlicher Vertrag
zustandegekommen ist

Das sehe ic handers. Für Schadensersatzansprüche aus § 280 braucht man nämlich keinen Vertrag, sondern ein Schuldverhältnis. Und die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet bereits ein solches. Das ist schon ewig anerkannt und steht seit 2002 sogar ausdrücklich im BGB.

Wenn B die Farbe nicht gefallen hätte wäre er auch einfach
wieder nach Hause gegangen ohne irgendwelche Ansprüche an A zu
haben.

Aber so liegt es hier ja gerade nicht.

Zu diesem Zeitpunkt hat B nicht gar keine Eigentumsrechte an
dem Auto und es ist ihm auch kein Vermögenswirksamer Schaden
entstanden.

Und was ist dann mit den geltend gemachten Kosten?

B hat auf eigenes Risiko gehandelt. Grundsätzlich hätte auch
ein anderer Umstand eintreten können, welcher die Auslieferung
des Fahrzeugs an B verzögert/verunmöglicht hätte.

Ist aber nicht. Abgesehen davon kann auch sonstige Unmöglichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Wenn
vertraglich keine Vereinbarung getroffen wurde gibt es
keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz. B hat ja noch gar keine
Leistung an A erbracht (z.B. Anzahlung)

Äh… also was genau soll das bedeuten? Schadensersatz niemals, bevor nicht eine eigene Leistung erbracht wurde?

Ich kann ja auch nicht in den BlödMarkt gehen und die dann
verklagen, weil die mir keinen rosaroten Elefanten verkauft
haben.

Und den Unterschied zum vorliegenden Fall siehst du nicht?

Levay

Hallo,

Zunächst einmal zur Überschrift: Wegen § 15 StGB kann man
einen Betrug nicht versehentlich begehen, auch nicht einen
versuchten Betrug.

schon klar. Aber ich hoffte, dass diese verwirrend-sinnfremde Überschrift des einen oder anderen Wissenden Interesse weckt.
Scheint erfolgreich gewesen zu sein.

Zudem: für dieses Thema eine Überschrift zu finden, ist nicht eben einfach.

Zum Rest:

Danke!

Grüße
formica

Hallo,

Was ist das eigentlich für ein Fahrzeug, das mit BJ 2003 über
kein ABS verfügt? Bist du sicher, dass es um das ABS geht???

Ja, da bin ich sicher. Fachlich bin auch ich nicht ganz unbedarft, was die KFZ-Technik angeht, daher wunderte ich mich ebenfalls sehr. Nun, dem Verkäufer des Wagens war es ebenfalls unbegreiflich, dass das Auto kein ABS hat, daher ja auch das Problem.

Es handelt sich um einen Opel Astra LKW, Re-Import aus Österreich. Wird in Deutschland nicht vertrieben.
Das ist im Prinzip ein Astra Caravan mit drei Türen und hinten ohne Scheiben.

Danke, und Grüße
formica

Einspruch :wink: Da du davon ausgehst, dass hier ein Kaufvertrag
geschlossen worden ist, gehst du von einem Sachmangel aus.
Insbesondere seit der SchuldR-Reform ist recht eindeutig, dass
Sachmagelgewährrecht die Anwendung des § 119 II sperrt.

Hast recht, da hab ich wohl in dem Moment nicht nachgedacht, der § 119 II ist mir dann nur so eingefallen, als ich voll im Schreiben bin. Sorry, mein Fehler.

Hast recht, da hab ich wohl in dem Moment nicht nachgedacht,
der § 119 II ist mir dann nur so eingefallen, als ich voll im
Schreiben bin. Sorry, mein Fehler.

Na, UNVERTRETBAR ist das ja auch nicht. Ich halte es für nicht richtig, die meisten Juristen wohl auch nicht, aber total abwegig ist es nicht.

Levay

Vorsatz ist hier gerade nicht gegeben. Es ist ein großer
Unterschied, ob sich jemand irrt oder ob er ins Blaue hinein
etwas rät.

Hi,

BGHZ 63, 382, 388: „Ein Verkäufer handelt bereits dann arglistig , wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht“

Eine Antwort auf eine Nachfrage als Irrtum? Naja, wie du schon vorher schriebst, Verschuldensvermutung… M.E. bedarf es hier schon konkreterer Hinweise, das kein-ABS völlig überraschend etc. ist. Das ist genauso blöd, wie „unfallfrei“ und man meint, man selber habe keinen Unfaller gemacht, aber es gab Vorbesitzer.

Mfg vom

showbee

Eine Antwort auf eine Nachfrage als Irrtum?

So war es ja gar nicht.

Levay

Eine Antwort auf eine Nachfrage als Irrtum?

So war es ja gar nicht.

Hi,

also…

„Person A (Gewerbetreibender im KFZ-Bereich) möchte sein Firmenfahrzeug verkaufen. […]Leider unterläuft ihm ein Fehler, und er gibt als Extra u.a. ABS an. Preis ist € 6.500.-
Kunde B telefoniert mit A, macht einen Termin zur Besichtigung aus. B fragt vor Ort nochmals nach ABS, A bestätigt es (unwissentlich, da er davon ausgehen konnte, dass das Fahrzeug Bj. 2003 damit ausgerüstet ist).“

Also hier steht deutlich, das Käufer nachfragt und es ihm nochmals bestätigt wird. Bei einem Gewerbetreibenden im Kfz-Bereich hier kein Verschulden zu erkennen, halte ich wirklich für gewagt. I.d.R. kann man bei Personen, die beruflich auf einem Gebiet tätig sind, von erhöhten Sorgfaltspflichten (Blick in den Kfz-Brief bzw. Handbuch) ausgehen.

Hier wird m.E. die Verschuldensvermutung voll durchgreifen, da „ich konnte davon ausgehen, das in einem 2003er Kfz ABS drinn“, kein substantiertes vorbringen ist.

Oder?

Gruß vom

showbee

Also hier steht deutlich, das Käufer nachfragt und es ihm
nochmals bestätigt wird.

Ok, ich gestehe, dass ich das auch beim zweiten Durchlesen überlesen habe. Dann könnten wir also von einer arglistigen Täuschung ausgehen, wobei sich meine Auffassung aber insoweit nicht ändert, als dass ich gar nicht erst den Vertragsschluss sehe. Letztlich kommt es darauf nicht an, weil die c.i.c. davon ja gerade vom vertraglichen Schuldverhältnis unabhängig ist.

Levay

Hallo,

warum siehst du denn keinen Kauf? Die wurden sich einig über eine Stückschuld. Alle essentiellen Vertragsbestandteile sind vorhanden, es wurden sogar Abreden zur Liefer- und Zahlungsort/zeit vorgenommen. Hier könnte man lediglich an anfängliche objektive Unmöglichkeit denken, aber diese hindert ja keinen Vertrag (311a). M.E. ein klassischer Fall, das sich jd. zu etwas verpflichtet was er nicht leisten kann. Also zwar keine Hauptleistungspflichten, wohl aber SE-Ansprüche.

Der Leihwagen dürfte allerdings nicht als SE durchgehen, weil hier die haftungsausfüllende Kausalität fehlt. Aber Fahrtkosten sind eindeutige § 249, 250.

Gruß vom

showbee

warum siehst du denn keinen Kauf?

Ehrlich gesagt habe ich abermals falsch gelesen. Ich las zwar:

„Kunde B telefoniert mit A, macht einen Termin zur Besichtigung aus.“

Aber ich hatte den Text so im Kopf, dass bei dieser Gelegenheit bereits auffällt, dass ABS nicht vorhanden ist.

Alles mein Fehler - ich habe schlampig gelesen.

M.E. ein klassischer Fall, das sich
jd. zu etwas verpflichtet was er nicht leisten kann. Also zwar
keine Hauptleistungspflichten, wohl aber SE-Ansprüche.

Soweit davon auszugehen ist, dass auch Nacherfüllung unmöglich ist, stimmt das dann natürlich. Ich nehme mal an, ein Auto ohne ABS wird auch immer ein Auto ohne ABS bleiben…

Der Leihwagen dürfte allerdings nicht als SE durchgehen, weil
hier die haftungsausfüllende Kausalität fehlt. Aber
Fahrtkosten sind eindeutige § 249, 250.

Wir sind uns hier noch gar nicht einig darüber geworden, was für eine Art von Schadensersatz eigentlich begehrt werden kann. Wurde die Anfechtung erklärt? Oder wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen? Oder bleibt der Vertrag bestehen und es geht um §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 311 a BGB?

Jedenfalls bin ich mir, was den Leihwagen angeht, noch unsicher. Du verneinst die haftungsausfüllende Kausalität, aber das könnte man auch anders sehen. Wenn der Käufer geltend machen kann, dass er ein anderes Fahrzeug gekauft haben würde, wenn er nicht auf diesen Vertrag vertraut hätte, dann sagt er damit auch, dass es nicht nötig gewesen wäre, den Leihwagen zu mieten.

Was die Kausalität im streng naturwissenschaftlichen Sinn angeht, so wäre das also eindeutig; was die Adäquanz angeht: nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit…?

Levay

Wir sind uns hier noch gar nicht einig darüber geworden, was
für eine Art von Schadensersatz eigentlich begehrt werden
kann. Wurde die Anfechtung erklärt? Oder wurde ein
Aufhebungsvertrag geschlossen? Oder bleibt der Vertrag
bestehen und es geht um §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 311 a BGB?

Jedenfalls bin ich mir, was den Leihwagen angeht, noch
unsicher. Du verneinst die haftungsausfüllende Kausalität,
aber das könnte man auch anders sehen. Wenn der Käufer geltend
machen kann, dass er ein anderes Fahrzeug gekauft haben würde,
wenn er nicht auf diesen Vertrag vertraut hätte, dann sagt er
damit auch, dass es nicht nötig gewesen wäre, den Leihwagen zu
mieten.

Was die Kausalität im streng naturwissenschaftlichen Sinn
angeht, so wäre das also eindeutig; was die Adäquanz angeht:
nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit…?

Hallo,

also Anfechtung fällt m.E. aus, das hatten wir schon mit der Spezialität. Das ist wohl h.M.
Ich sehe hier schlicht einen KV, der unmöglich ist und deswegen keine Leistungspflichten bestehen (275), da (m.E.) anfängliche Unmöglichkeit vorliegt (Stückschuld, besonderer Wagen mit spezifischen Eigenschaften), ergibt sich der SE Anspruch aus 311a II, 280 I.

Und der Mietwagen kann kein SE sein, weil er die Aufwendungen so oder so gemacht hat. Ob er den Wagen gekauft hätte (im Endeffekt) oder nicht. Er hat den Mietwagen gemietet und ist damit zum Verkäufer gefahren und hat dort einen anderen Lieferzeitpunkt vereinbart. Also wäre er auch bei ordnungsgem. Erfüllung durch Verkäufer mit dem Mietwagen zurück gefahren so wie er es auch ist. Also besteht zwischen Pflichtverletzung und Mietwagen keine Kausalität.

Etwas anderes wäre es (teilweise) gewesen, hätte er den Wagen sofort mitgenommen, weil er den Mietwagen hätte am Ort des Verkäufers zurückgeben können (service bieten ja sixt & co. an). Dann wäre der Mietwagen nur für die Anreise vonnöten gewesen. Das liegt hier aber nicht vor, weil die Rückfahrt mit Mietwagen keine kausale Verknüpfung zur Nichtleistung ist.

Ich überlege nur gerade, ob er bei Wahl (311a II) Aufwendungsersatz nach 284 den Mietwagen ersetzt verlangen könnte. Bin mir gerade nicht sicher, ob es ersatzfähige Aufwendungen wären… *grummel* Aber ich bleibe dabei, SE (-)

Okay, in Zukunft lesen wir beide genauer… deine Frachtgeschichte habe ich übrigens bis jetzt noch nicht verstanden… hast du den Fall aus einem Lehrbuch? Könntest mir ja mal einen Hinweis geben, wo der Fall herkommt, vielleicht „check“ ich es dann?!

Gruß aus dem sonnigen Berlin,

der showbee