Zuständigkeit des Gerichts

Ein Geschädigter hat bei der gegnerischen Versicherung ein Gutachten vorgelegt und begehrt darüber Regulierung. Versicherung nimmt Kürzungen vor und zahlt nur einen Teil. Der Geschädigte möchte nun den einbehaltenen Teil gerichtlich geltend machen. Welches Amtsgericht (Streitwert ca. 2.000,- €) ist zuständig?

  • Sitz der Versicherung?
  • Wohnsitz des Unfallverursachers?
  • Halteradresse?

Bitte keine Wertungen des geschilderten Falles, lediglich die Zuständigkeit benennen.

Vielen Dank!

mfg
Mario

Bei wem möchte der Kläge die Forderung denn geltend machen?

  • Versicherung?
  • Halter?
  • Verursacher?

Immer am Wohnsitz des Beklagten.

Gruss Ivo

Hallo!

Bitte keine Wertungen des geschilderten Falles, lediglich die
Zuständigkeit benennen.

Also falls es günstig liegt würde ich mich für den Unfallort entscheiden, ansonsten ist man mit dem Wohnsitz des Beklagten immer gut bedient. Aber selbst wenn man sich vertut, es wird immer ans richtige Gericht abgegeben.
Man kann aber auch einen Anwalt einschalten, der wird richtig liegen und im Zweifel auch anständig zur Durchsetzung des Anspruchs verhelfen. Ich weiß ja nicht, ob das für den Laien einfach so zu machen ist, immerhin hat man ja schon mal drei Beklagte, da könnte man vielleicht den Überblick verlieren.

Florian

Hallo!

Immer am Wohnsitz des Beklagten.

Also wenn mir in Dortmund ein Münchner in die Karre fährt, werde ich ihn nicht in München verklagen. Das wäre als als käme der Berg zum Propheten.

Florian.

Hi,

Ein Geschädigter hat bei der gegnerischen Versicherung ein
Gutachten vorgelegt und begehrt darüber Regulierung.
Versicherung nimmt Kürzungen vor und zahlt nur einen Teil. Der
Geschädigte möchte nun den einbehaltenen Teil gerichtlich
geltend machen.

gegen die Versicherung, wenn ich das richtig verstanden habe?

In Vers.-verträgen steht oft der Gerichtsstand drin. Ich nehme an, dass du dann auch dort gegen die Vers. klagen musst.

bye

auf diesem Link von LeoLo steht etwas darüber:

http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/index.html?http…

bye

Hallo!

In Vers.-verträgen steht oft der Gerichtsstand drin. Ich
nehme an, dass du dann auch dort gegen die Vers. klagen
musst.

Nun ja - mit dem Versicherungsvertrag der gegnerischen Versicherung hat man ja im regelfall gar nix zu tun. Also kann sich auch daraus nichts für den Gerichtsstand ergeben.

Florian.

Hallo,

bitte begründe mir mal worauf sich deine Aussage begründet und woher du hier eine andere Zuständigkeit siehst.

Nach Paragraph 12 und 13 ZPO ist es nämlich genau so wie gesagt.
Wo siehst du den Ansatz um nach Paragraph 35 ZPO hier eine Wahlmöglichkeit siehst?

Gruss Ivo

Hi,

Nun ja - mit dem Versicherungsvertrag der gegnerischen
Versicherung hat man ja im regelfall gar nix zu tun. Also kann
sich auch daraus nichts für den Gerichtsstand ergeben.

oops, klaro, danke für den Hinweis auf meinen Denkfehler.

bye

Hier ist die Antwort versteckt!
Hallo zusammen!

Also falls es günstig liegt würde ich mich für den Unfallort
entscheiden, ansonsten ist man mit dem Wohnsitz des Beklagten
immer gut bedient.

Yeah! Denn wenn eine Versicherung mit drin steckt, wird es sich wahrscheinlich um eine unerlaubvte Handlung handeln,und es gilt § 31 ZPO. Bei Kraftverkehrshaftpflichtschäden ist auch als erstes die Versicherung zu verklagen, in allen anderen Fällen hat man mit der Versicherung nichts zu tun, das ist Sache des Beklagten.

Man kann aber auch einen Anwalt einschalten, der wird richtig
liegen und im Zweifel auch anständig zur Durchsetzung des
Anspruchs verhelfen.

Genau, warum sollte man sich denn auch die ganze Arbeit machen,wenn der anwalt doch von der Gegenseite bezahlt wird?

Ich weiß ja nicht, ob das für den Laien
einfach so zu machen ist, immerhin hat man ja schon mal drei
Beklagte, da könnte man vielleicht den Überblick verlieren.

Danke für alle Antworten !

mfg
Mario

Hallo,

bitte begründe mir mal worauf sich deine Aussage begründet und
woher du hier eine andere Zuständigkeit siehst.

Nach Paragraph 12 und 13 ZPO ist es nämlich genau so wie
gesagt.
Wo siehst du den Ansatz um nach Paragraph 35 ZPO hier eine
Wahlmöglichkeit siehst?

§ 32 ZPO ist die Antwort !

http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html

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Hallo zusammen,

§ 32 ZPO ist die Antwort !

Rrrrrrrrrrrrrrrrichtig! Und nicht § 31 ZPO, wie ich weiter oben schrub. Es handelt sich um keinen ausschließlichen Gerichtsstand, sodass der Kläger zwischen diesem und dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnort/Sitz der/des Beklagten) wählen darf.

Danke (owt)
o
w
t