hallo, eine kurze frage zum thema personenverkehr…
ist der aushang der fahrpläne verbindlich? also hat person a anspruch auf schadenersatz, wenn die bahn nicht kommt? oder wie gestalten sich die fahrgastrechte? wann kommt der vertrag zu stande? beim kauf des fahrscheines oder bei betreten der bahn? wäre froh, wenn mir jemand nützliche hinweise, gern auch literatur, geben kann…
Hi
am Einfachsten ist, du gehst zur nächsten größeren Haltestelle und liest dir dort die Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch - oder du suchst sie im I-Net, oder du gehst zum nächsten Servicecenter und holst sie dir dort.
aber auf welchem recht begründen sich die beförderungsbedingungen? gibt es ein gesetz für den personenverkehr? welche art von vertrag schließe ich mit dem kauf des fahrscheines?
Fahrkarten verschaffen dem Fahrgast keine Rechte auf Einhaltung der
versprochenen Leistung des öffentlichen Verkehrs. Die Fahrgäste sind auf Kulanz
und freiwillige Selbstverpflichtungen der Unternehmen angewiesen.
Der § 17 der Eisenbahn-Verkehrsordnung mit dem praktisch vollständigen
Ausschluss der Rechte der Fahrgäste der Eisenbahnen datiert aus dem Jahre 1938
und gilt seither unverändert.
Die Rechte der Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs werden durch
Rechtsverordnungen eingeschränkt, für die es keine Ermächtigungsgrundlage
(mehr) gibt.
Die Verkehrsunternehmen verlangen, dass Fahrgäste ihre Fahrscheine im Voraus
bezahlen (und bedrohen sie mit einem erhöhten Beförderungsentgelt, wenn die
Fahrgäste sich daran nicht halten). Dem steht gegenüber, dass der Fahrschein im
Verspätungsfall praktisch wertlos ist. Dieses Ungleichgewicht ist nicht akzeptabel.
Bei der Diskussion der Fahrgastrechte geht es um die bürgerlich-rechtliche
Gewährleistung für die versprochene Beförderungsleistung - nicht um
„Entschädigung“.
Der Gesetzentwurf des Landes NRW ist in den Grundlinien interessengerecht und
mit geringfügigen Korrekturen auch praktikabel. Die vollständige Eingliederung der
Bestimmungen in das Bürgerliche Gesetzbuch ist wünschenswert.
Den Bedenken der Verkehrsunternehmen, einige Fahrgäste könnten ihre Rechte
missbrauchen, steht gegenüber, dass große Verkehrsunternehmen ihre
wirtschaftliche und organisatorische Überlegenheit dazu Missbrauchen, berechtigte
Ansprüche der Fahrgäste abzuwehren und darauf setzen, dass die relativ kleinen
Beträge nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Furcht der Verkehrsunternehmen, sie würden durch
Gewährleistungsansprüche ihrer Fahrgäste überfordert, ist unbegründet. Sie wird
insbesondere durch die Gewährleistungsregelung der Niederländischen Eisenbahn
widerlegt, die bei einer Stunde Verspätung den gesamten Fahrpreis erstattet.
Der massive Widerstand der Verkehrsunternehmen gegen die Verbesserung der
Rechte der Fahrgäste macht es notwendig, die Verkehrsunternehmen dem
allgemeinen Recht und der Rechtsprechung auszusetzen. Diese werden die weitere
Entwicklung der Rechte der Fahrgäste bestimmen müssen. Eine maßgeschneiderte
Regelung ist - zumindest für den Fernverkehr - derzeit nicht konsensfähig."
(Zusammenfassung aus o.g. Quelle)
Die Bahn, oder mittlerweile besser „Bahnen“, haben sich in einer Selbstverpflichtung zu bestimmten Entschädigungen festgelegt. Ob diese jedoch wirklich rechtsverbindlich sind, ist mir unklar.
Darüber hinaus gehende juristische Möglichkeiten existieren in Deutschland nicht
aber auf welchem recht begründen sich die
beförderungsbedingungen? gibt es ein gesetz für den
personenverkehr? welche art von vertrag schließe ich mit dem
kauf des fahrscheines?
vielen vielen dank… was mir noch nicht ganz klar ist bei dieser Eisenbahn-Verkehrsordnung… gilt die auch für den regionalen nahverkehr… bzw stadtverkehr… also in bus und straßenbahn…?? oder nur für die eisenbahn im eigentlichen sinne???
Die Bahn, oder mittlerweile besser „Bahnen“, haben sich in
einer Selbstverpflichtung zu bestimmten Entschädigungen
festgelegt. Ob diese jedoch wirklich rechtsverbindlich sind,
ist mir unklar. Darüber hinaus gehende juristische Möglichkeiten
existieren in Deutschland nicht
Wie kommst Du darauf? Man schließt mit dem Kauf einer Fahrkarte imho einen Beförderungs vertrag , wobei die Vertragsbedingungen aus den jeweils gültigen AGB des Transportanbeiters hervorgehen.
Es stehen demnach jedem alle aus dem BGB etc. folgenden juristischen Möglichkeiten offen, oder? Welche Möglichkeiten schließt Du denn aus?
Gruß
loderunner (ianal)
Wie kommst Du darauf? Man schließt mit dem Kauf einer
Fahrkarte imho einen Beförderungs vertrag , wobei die
Vertragsbedingungen aus den jeweils gültigen AGB des
Transportanbeiters hervorgehen.
Schon richtig.
Es stehen demnach jedem alle aus dem BGB etc. folgenden
juristischen Möglichkeiten offen, oder?
Leider nicht richtig…man kennt das ja, lex specialis…und so weiter. Lies etwa mal § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung:
„Verspätung oder Ausfall eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen.“
Also nicht viel mit dem normalen Haftungssystem, wie man es nach dem BGB gewohnt ist. In der Tat wohl eine stark verbesserungswürdige Rechtslage.
Nur bei Eisenbahnen ,die dem AEG unterliegen…
Hallo Franek,
der aushängende „Fahrplan“ ist nur bei Eisenbahn-Verkehrs-Unternehmen
verbindlich,die dem „AEG“ (Allgemeinen Eisenbahn-Gesetz) unterliegen.
Bei Straßenbahnen und Bussen sind diese „unverbindlich“,das heisst die Fahrzeiten können davon abweichen…
(liegt auch in der Natur der Sache…wenn irgendein „Intelligenzbolzen“ die Straßenbahnschienen „zuparkt“ oder in Wohngegenden nicht genug Platz beim Parken für die Buslinie läßt…).
Es gibt aber mittlerweile bei vielen Verkehrsbetrieben Kulanzregelungen,die in solchen Fällen greifen…
Außerdem reagieren auch mittlerweile immer mehr Betriebe mit Organisatorischen und personellen Maßnahmen auf Kundenbeschwerden dieser Art…
noch einmal vielen dank für eure zahlreichen antworten…
also da es um den öpnv bei stadtverkehrsbetrieben geht, habe ich folgendes herausgefnden…
es handelt sich um einen werksvertrag §631 bgb, der automatisch geschlossen wird, wenn der fahrgast einsteigt… und es handelt sich um eine realofferte des unternehmens, das durch gebrauch angenommen wird §151 bgb…
der fahrgast hat also erst rechte, wenn die bahn ankommt und er einsteigt, vorher muss er auf kulanz des unternehmens hoffen, dass eine bahn vorbeikommt…
einwände??