§ 4 UrhG Sammelwerke und Datenbankwerke

Hallo,

Person A hat eine Internetseite über eine TV-Serie. Diese Person hat auch ein paar Fanmusikvideos gemacht. D.h. das Person A mehrere verschiedene Videoclips dieser Serie zusammengeschnitten hat und mit Musik aufgepeppt hat. Nun fragt sich Person A langsam (da es immer mehr Videos werden) ob das denn nun erlaubt ist. Und dabei hat diese Person nun einen Paragraphen im Internet gefunden. Hier ist er:

§ 4 UrhG
Sammelwerke und Datenbankwerke
Erster Teil (Urheberrecht)
Zweiter Abschnitt (Das Werk)

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbstständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Das trifft auf Person A zu. Diese Person hat ja Werke/Daten von einem TV-Sender genommen und daraus ein kleines eigenständiges Werk erstellt.

Jetzt wundert sich Person A ob das bedeutet das es weiterhin solche Fanvideoclips machen kann…

Danke!

Zunächst mal kann A so viele Videos machen, wie sie lustig ist - aber nur als Privatvergnügen. Weitergabe, Aufführung usw. bleiben verboten.

Denn erstens regel § 4 ja nur das eigene Urheberrecht; und zweitens wird dort sogar ausdrücklich gesagt:

„unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts“

Levay

Hallo,

eine Datenbank ist was anderes, bspw. Sammlung von Kochrezepten die „aufgepeppt“ werden. Hier liegt schlicht ein Filmwerk vor (§ 2 I Nr. 6 UrhG). Der einschränkende § den Levay andeutete ist § 23 UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html wonach es zur Bearbeitung und Umgestaltung von geschützten Werken erstmal nichts bedarf, wohl aber zur Veröffentlichung.

Das wird hier gemacht (sh. § 19a UrhG) und sollte man schnellstens beenden, denn es ist sogar eine Straftat (!!!) und mit bis zu 3 Jahren Strafe ausgeschrieben. § 106 UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html

Und neben dem Ärger wird es auch noch teuer, weil der Urheber des Originalwerkes auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche hat § 97 UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html

Mfg vom

showbee

Hi!

Und nicht zu vergessen die Rechteinhaber der Musik!!

Gruß
Falke

Person A bedankt sich erstmal für die Infos!

und Person A hat gleich noch eine kleine Frage…

…Person A weißt das der Urheber dieser TV-Sendung (aus Amerika)die Verwendung der Auschnitte in solchen Fanmusicvideos toleriert! Nicht offiziell erlaubt, aber toleriert. Stand so mal schwarz/weiß in einem Interview mit den verantwortlichen Chefs des Tv-Senders. Heißt es dann das Person A diese Videoclips doch „veröffentlichen“ darf? Solange es dieser Sender in der Form halt toleriert?

Danke