Online TV-Recorder nun doch nicht zulässig

hallo,

bezugnehmen auf folgende meldung:http://www.n-tv.de/676206.html

habe ich doch einige Verständnissfragen.
Zitat aus dem oben genannten Artikel: „Die beklagte Firma ermögliche ihren Kunden jedoch auch Aufnahmen, die vom eigenen Wohnzimmer nicht möglich wären und verstoße somit gegen das Gesetz.“
Angenommen ich stelle meinen Videorecorder bei einem Freund auf und sage Ihm „nimm mir doch mal bitte NDR auf, weil ich den Sender bei mir nicht bekomme. Du bekommst den ja normal und unverschlüsselt über Dein Kabel“ ist das dann nach deren Auslegung zulässig oder nicht? Ich meine jetzt nicht Premiere oder sonstige Bezahlsender.

Ich kann verstehen, wenn gegen Anbieter vorgegangen wird, die für Ihre Dienste noch zusätzlich Geld verlangen, aber kostenlose Dienste, die lediglich für einen sozusagen einen virtuellen Videorecorder der frei empfangbaren Sender zur Verfügung stellt?!

gruß
h.

Hallo,

Ich kann verstehen, wenn gegen Anbieter vorgegangen wird, die
für Ihre Dienste noch zusätzlich Geld verlangen, aber
kostenlose Dienste, die lediglich für einen sozusagen einen
virtuellen Videorecorder der frei empfangbaren Sender zur
Verfügung stellt?!

es fällt mir schwer, den Zusammenhang zwischen einer einstweiligen Verfügung gegen eine Hamburger Firma und OTR zu sehen. Hinzu kommt, dass eine EV rein gar nichts über die Rechtmäßigkeit einer Sache oder eines Handelns aussagt.

Gruß,

M.

das interessiert mich auch!
Hallo,

genau das wollte ich auch gerade fragen. :smile:

In dem von Little H. verlinkten Bericht geht es offensichtlich um eine bestimmte Sendung, die bislang noch nicht ausgestrahlt wurde (so ausführlich stand es nicht in unserer Tageszeitung). Es werden auch ausdrücklich z.B. dritte Programme erwähnt. Ist es also strafbar, wenn ich (Nutzer von DVB-T) über meine Technik z.B. keinen SWR empfange (dies aber über Kabel-Anschluss könnte) und und ich dann online was beim SWR aufnehme?

Wo ist denn (aus Sicht des Braunschweiger Landgerichts) der Unterschied, ob ich eine Sendung zuhause auf eigenen Geräten aufnehme, oder das im Internet tue?
Wenn ich einen Sender empfange, aber zum Aufnahmezeitpunkt nicht zuhause bin, könnte ich den Videorekorder ja auch programmieren. Dann ist es zulässig, eine Sendung aufzunehmen. Wenn ich die Sendung aber nicht zuhause vom Videorekorder aufnehme (z.B. weil ich vor Abreise das Programmieren vergessen habe) und statt dessen von Unterwegs die Aufnahme online veranlasse ist es verboten?

Ist damit das Online-Recording generell verboten oder nur in bestimmten Fällen? Wenn ja, in welchen?

Das versteh ich beim besten Willen nicht. Kann es mir hier jemand erklären?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo!
Ich will mich nun weder ausm Fenster hängen noch mich tiefer in das Thema begeben.

Grundsätzlich ist es jedoch dem Urheberrecht egal, ob unentgeltlich oder gegen Gebühr gehandelt wird.

Hier geht es um „Verbreitung“ eines Werks (Film). Die Verbreitung kann - wie jede Veröffentlichung oder andere Nutzung - der Rechtsinhaber (Urheber selbst oder z.B. Verlag, Label o.ä.) bestimmen.

a) Wenn der Rechtsinhaber ein Werk (Film) zum Download anbietet, dann muss er damit rechnen, dass dies auch gemacht wird.

b) Wenn der Rechtsinhaber das Werk nur als Stream anbietet und ein Download nicht ohne weiteres möglich ist, dann ist das die vom Rechtsinhaber bestimmte Verbreitung.

Das Urheberrecht, das das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht beinhaltet, wird aus meiner Sicht (schon) dann verletzt, wenn bei a) das Download auf CD gebrannt und weiter"gegeben" wird und bei b), wenn auch mit legaler Software, erfolgreich das nicht für eine Speicherung gedachte Werk gespeichert wird.

Ähnlich ist es doch auch mit Musikdateien, die mit legaler Software von fremden Rechnern gesaugt werden, deren Eigentümer nicht Rechtsinhaber sind. Bsp. „K“ saugt sich die CD „XY“ des Künstlers „ABC“ vom Rechner des „J“. „J“ darf SICH eine Kopie der - hoffentlich legal - erworbenen CD „XY“ machen (bei erworbenenen mp3s sind es meines Wissens bis zu 10 EIGENKOPIEN!?), aber eine Weitergabe ist nicht drin und schadet dem Urheber… denn „K“ sollte sie kaufen, wenn er die CD haben will.

Bin ich Künstler und lebe von meinen Einnahmen aus meiner Kunst, dann finde ich es unverschämt und das schadet meinem Geldbeutel, wenn „K“ zwar meine Kunst mag, sie sich aber verschafft, ohne, dass ich dafür bezahlt werde, es sei denn ich entscheide mich für ein Geschenk (freier und kostenloser Download der CD von mir selbst ermöglicht).

Weiteres Beispiel: Bootleg-Aufnahmen. Live-Mitschnitte (Video oder Audio) in Konzerten, Kinos, Theatern u.ä. verletzen das Urheberrecht, wenn sie nicht gestattet sind!

Weitere Meinungen?
Herzliche Grüße, Jogi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi

Seh das auch so.
Die Verbreitung findet auch nicht im privaten Umkreis statt (deswegen nicht vergleichbar wenn ich einen Bekannten bitte mir was aufzunehmen), sondern für jeden zugänglich unabhängig ob er daheim überhaupt ein TV Gerät hat, überhaupt GEZ bezahlt etc. kann er sich Filmmaterial quasi bestellen.
Wenn das ohne die Zustimmung des Urhebers/Lizenzhalters geschieht verstößt das auch gegen das Gesetz.

Hab mich sowieso gewundert warum gegen diese Recordservices nicht schon früher vorgegangen wurde.

Aber is ja eh nix neues das die alles verpennen und immer zu spät aufwachen.

MfG
Lilly

Hi,

Grundsätzlich ist es jedoch dem Urheberrecht egal, ob
unentgeltlich oder gegen Gebühr gehandelt wird.

_grundsätzlich_ vielleicht, in diesem Fall jedoch nicht.

Hier geht es um „Verbreitung“ eines Werks (Film).

Korrekt.

Die Verbreitung kann - wie jede Veröffentlichung oder andere
Nutzung - der Rechtsinhaber (Urheber selbst oder z.B. Verlag,
Label o.ä.) bestimmen.

In Grenzen!

Das Urheberrecht, das das Veröffentlichungs- und
Verbreitungsrecht beinhaltet, wird aus meiner Sicht (schon)
dann verletzt, wenn bei a) das Download auf CD gebrannt und
weiter"gegeben" wird und bei b), wenn auch mit legaler
Software, erfolgreich das nicht für eine Speicherung gedachte
Werk gespeichert wird.

Das ist falsch.

Weitere Meinungen?

Fakt 1: Es ist erlaubt, TV-Aufnahmen für den privaten Gebrauch aufzuzeichnen.
Fakt 2: Es ist erlaubt, jemanden zu bitten, dies für einen unentgeltlich(!) zu tun und die Aufnahme hernach abzugeben.
Fakt 3: NOCH haben wir ein Recht auf eine Privatkopie (sofern kein technisch wirksamer Kopierschutz dafür umgangen wird).

In genau diesem Rahmen bewegt sich zumindest onlineTVrecorder.com.
Die Aufnahmen werden eben nicht jedem zur Verfügung gestellt, sondern nur dem, der sie auch beauftragt hat.

Gruß,

M.

Hi,

Die Verbreitung findet auch nicht im privaten Umkreis statt
(deswegen nicht vergleichbar wenn ich einen Bekannten bitte
mir was aufzunehmen), sondern für jeden zugänglich unabhängig
ob er daheim überhaupt ein TV Gerät hat, überhaupt GEZ bezahlt
etc. kann er sich Filmmaterial quasi bestellen.
Wenn das ohne die Zustimmung des Urhebers/Lizenzhalters
geschieht verstößt das auch gegen das Gesetz.

gegen welches Gesetz verstösst das? Konkret bitte.

Un dann erklär mir auch gleich noch wie sich das mit §53 UrhG verträgt, in dem steht:

„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht (…)“

Das hat NICHTS mit der Privatkopie zu tun und nirgends ist davon die Rede, dass diese „Beauftragung“ im privaten Rahmen stattfinden muss, ebenso ist NIRGENDS die Rede davon, dass der „Auftraggeber“ GEZ zahlen muss oder selbst in der Lage sein müsste, eine solche AUfnahme herzustellen.

Sorry, aber das war nix!

Gruß,

M.

Ist es also strafbar, wenn ich (Nutzer von DVB-T) über meine
Technik z.B. keinen SWR empfange (dies aber über
Kabel-Anschluss könnte) und und ich dann online was beim SWR
aufnehme?

Nein.

Wo ist denn (aus Sicht des Braunschweiger Landgerichts) der
Unterschied, ob ich eine Sendung zuhause auf eigenen Geräten
aufnehme, oder das im Internet tue?

Das Gericht hat sich dazu nicht geäußert, es gibt doch überhaupt kein Urteil. Nur eine Einstweilige Verfügung, die schon prinzipbedingt NICHTS über Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit aussagt.

Ist damit das Online-Recording generell verboten oder nur in
bestimmten Fällen? Wenn ja, in welchen?

Nein, es ist nicht verboten.

Das versteh ich beim besten Willen nicht. Kann es mir hier
jemand erklären?

Ja: Es ist gar nichts passiert bis jetzt, und hier machen alle die große Welle. Ein Gericht hat lediglich beschlossen, dass bis zum Zeitpunkt der Klärung diese bestimmten Sendungen von einer bestimmten Firma nicht aufgezeichnet werden dürfen.

Das ist alles.

Gruß,

M.

Das Gericht hat sich dazu nicht geäußert, es gibt doch
überhaupt kein Urteil.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/73434

Grüße,
Sue

Genau!
Hi!

Zitat:

Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist noch nicht rechtskräftig

LG
Guido

Das Gericht hat sich dazu nicht geäußert, es gibt doch
überhaupt kein Urteil.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/73434

Nicht rechtskräftig, außerdem dürfte sich OnlineTVRecorder aka Matroschka Ltd., Darkwood Beach, St. John, Antigua, kaum um eine Abmahnung eines deutschen TV-Sender scheren. Hinzu kommt, dass die Kritikpunkte, die das Gericht aufzählt (fast) alle auf OTR nicht zutreffen.

Gruß,

M.

Das Gericht hat sich dazu nicht geäußert, es gibt doch
überhaupt kein Urteil.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/73434

Nicht rechtskräftig,

„Es gibt überhaupt kein Urteil“ und „Es gibt es Urteil, welches allerdings noch nicht rechtskräftig ist“ sind zwei verschiedene paar Schuhe. Beschäftigt hat sich also ein Gericht schon mit dieser Thematik.

Grüße