Hallo!
Ich will mich nun weder ausm Fenster hängen noch mich tiefer in das Thema begeben.
Grundsätzlich ist es jedoch dem Urheberrecht egal, ob unentgeltlich oder gegen Gebühr gehandelt wird.
Hier geht es um „Verbreitung“ eines Werks (Film). Die Verbreitung kann - wie jede Veröffentlichung oder andere Nutzung - der Rechtsinhaber (Urheber selbst oder z.B. Verlag, Label o.ä.) bestimmen.
a) Wenn der Rechtsinhaber ein Werk (Film) zum Download anbietet, dann muss er damit rechnen, dass dies auch gemacht wird.
b) Wenn der Rechtsinhaber das Werk nur als Stream anbietet und ein Download nicht ohne weiteres möglich ist, dann ist das die vom Rechtsinhaber bestimmte Verbreitung.
Das Urheberrecht, das das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht beinhaltet, wird aus meiner Sicht (schon) dann verletzt, wenn bei a) das Download auf CD gebrannt und weiter"gegeben" wird und bei b), wenn auch mit legaler Software, erfolgreich das nicht für eine Speicherung gedachte Werk gespeichert wird.
Ähnlich ist es doch auch mit Musikdateien, die mit legaler Software von fremden Rechnern gesaugt werden, deren Eigentümer nicht Rechtsinhaber sind. Bsp. „K“ saugt sich die CD „XY“ des Künstlers „ABC“ vom Rechner des „J“. „J“ darf SICH eine Kopie der - hoffentlich legal - erworbenen CD „XY“ machen (bei erworbenenen mp3s sind es meines Wissens bis zu 10 EIGENKOPIEN!?), aber eine Weitergabe ist nicht drin und schadet dem Urheber… denn „K“ sollte sie kaufen, wenn er die CD haben will.
Bin ich Künstler und lebe von meinen Einnahmen aus meiner Kunst, dann finde ich es unverschämt und das schadet meinem Geldbeutel, wenn „K“ zwar meine Kunst mag, sie sich aber verschafft, ohne, dass ich dafür bezahlt werde, es sei denn ich entscheide mich für ein Geschenk (freier und kostenloser Download der CD von mir selbst ermöglicht).
Weiteres Beispiel: Bootleg-Aufnahmen. Live-Mitschnitte (Video oder Audio) in Konzerten, Kinos, Theatern u.ä. verletzen das Urheberrecht, wenn sie nicht gestattet sind!
Weitere Meinungen?
Herzliche Grüße, Jogi
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