Hausarbeit für den kleinen Schein:
„Die E hat sich von ihrem Ehemann A getrennt und ist in das Haus ihrer Eltern eingezogen. Nachdem sie ein von A gestelltes „Ultimatum“ zur Rückkehr hat verstreichen lassen, beschließt dieser daraufhin, sich an der E zu rächen und ihr ätzende Säure ins Gesicht zu schütten, um ihr auf diese Weise bleibende Schäden zu verschaffen.“
also das mit der Nötigung kann schon sein, kommt allerdings drauf an was dieses " Ultimatum " beinhaltete.
Z.B. komm zu mir zurück oder ich werde dich zusammenschlagen würde meiner Meinung nach den Tatbestand der Nötiging erfüllen.
Da der Ehemann seiner Frau nun ätzende Säure ins Gesicht schüttet verwirklicht er somit den § 223 a ( gefährliche Körperverletzung ) welcher wesentlich schwerer wiegt als die Nötigung.
MfG
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