Ultimatum = § 240 nötigung?

Hausarbeit für den kleinen Schein:
„Die E hat sich von ihrem Ehemann A getrennt und ist in das Haus ihrer Eltern eingezogen. Nachdem sie ein von A gestelltes „Ultimatum“ zur Rückkehr hat verstreichen lassen, beschließt dieser daraufhin, sich an der E zu rächen und ihr ätzende Säure ins Gesicht zu schütten, um ihr auf diese Weise bleibende Schäden zu verschaffen.“

wie behandelt man dieses Ultimatum?

Hiho

also das mit der Nötigung kann schon sein, kommt allerdings drauf an was dieses " Ultimatum " beinhaltete.
Z.B. komm zu mir zurück oder ich werde dich zusammenschlagen würde meiner Meinung nach den Tatbestand der Nötiging erfüllen.

Da der Ehemann seiner Frau nun ätzende Säure ins Gesicht schüttet verwirklicht er somit den § 223 a ( gefährliche Körperverletzung ) welcher wesentlich schwerer wiegt als die Nötigung.

MfG

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Da der Ehemann seiner Frau nun ätzende Säure ins Gesicht
schüttet verwirklicht er somit den § 223 a ( gefährliche
Körperverletzung )

Wirf doch mal wieder einen Blick ins StGB. Da hat sich was getan (allerdings schon vor mehr als zwei Jahren).

:wink: Andreas

Hiho

Asche auf mein Haupt !!! ich meinte den §224 StGB.

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