Moin Wissende,
wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Person vor ihrer eigenen Torausfahrt parkt?
Es gebe einen Parkstreifen und pro Haus eine Ausfahrt um auf das Grundstück zu gelangen.
Der Eigentümer desselben parkt nun regelmäßig auf dem Stück Parkstreifen, das seine Ausfahrt darstllt, behindert mithin niemanden.
Steht er im Park/Halteverbot und ist dieses Tun knölchenträchtig?
Gandalf
Servus!
Steht er im Park/Halteverbot und ist dieses Tun
knölchenträchtig?
Ja, denn wenn sich das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum befindet, gilt nun mal die StVO, und die verbietet das Parken vor Toreinfahrten.
Moin,
wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Person vor ihrer
eigenen Torausfahrt parkt?
Es gebe einen Parkstreifen und pro Haus eine Ausfahrt um auf
das Grundstück zu gelangen.
Der Eigentümer desselben parkt nun regelmäßig auf dem Stück
Parkstreifen, das seine Ausfahrt darstllt, behindert mithin
niemanden.
Steht er im Park/Halteverbot und ist dieses Tun
knölchenträchtig?
Ja, und zwar
a) wie schon von fab erwähnt, weil im öffentlichen Verkehrsraum völlig uninteressant ist, wem der private Raum dahinter gehört, und
b) weil keinem Ordnungshüter zugemutet werden kann, erstmal zu eruieren, ob das KFZ irgendwie mit dem Besitzer des dahinterliegenden Raumes verbandelt ist und
c) weil ein solcher Parker selbstverständlich Leute behindert, nämlich all die, die den abgesenkten Bordstein sonst noch so benutzen, konkret Eltern mit Kinderwagen, Kinder auf Fahrrädern oder Rollstuhlfahrer.
Ergeben tut sich das aus der Vorschrift, die da lautet
StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
(…)
9. vor Bordsteinabsenkungen.
Fedd’sch, aus.
Ausnahmen gibt’s nicht, außer bei Inanspruchnahme von Sonderrechten.
Gruß,
M.