Anfängliche vs. nachträgliche Unmöglichkeit
Von: , Frage gestellt am Di, 13. Jun 2006
Liebe Experten,
ich will ja echt nicht immer mit meinen Musterlösungen nerven, aber manchmal bringen sie mich zur Verzweiflung:
A verkauft B einen Gebrauchtwagen als "unfallfrei", was er nicht ist. Im Rahmen des Schadensersatzesanspruchs nach § 437 Nr. 3 kommt es ja durchaus darauf an, ob anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit (der Nacherfüllung) gegeben ist. Mir will partout kein Grund einfallen, warum man hier auf nachträgliche Unmöglichkeit abstellen konnte. Weder war es durch Reparatur möglich, den Wagen "unfallfrei" zu machen, noch kann die Beschaffung einer Ersatzsache bei der Stückschuld "Nacherfüllung" sein.
Das wird in meiner Musterlösung auch gar nicht bestritten, aber es wird ohne jede Begründung behauptet, es liege nachträgliche Unmöglichkeit vor. Angenommen, das würde stimmen - warum!?
Levay
PS. Da ja bei anfänglicher Unmöglichkeit sich das Vertretenmüssen nicht auf die Unmöglichkeit, sondern auf die Kenntnis derselben bezieht, mach t das ja auch einen Unterschied ...
