Liebe Experten,
ich will ja echt nicht immer mit meinen Musterlösungen nerven, aber manchmal bringen sie mich zur Verzweiflung:
A verkauft B einen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“, was er nicht ist. Im Rahmen des Schadensersatzesanspruchs nach § 437 Nr. 3 kommt es ja durchaus darauf an, ob anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit (der Nacherfüllung) gegeben ist. Mir will partout kein Grund einfallen, warum man hier auf nachträgliche Unmöglichkeit abstellen konnte. Weder war es durch Reparatur möglich, den Wagen „unfallfrei“ zu machen, noch kann die Beschaffung einer Ersatzsache bei der Stückschuld „Nacherfüllung“ sein.
Das wird in meiner Musterlösung auch gar nicht bestritten, aber es wird ohne jede Begründung behauptet, es liege nachträgliche Unmöglichkeit vor. Angenommen, das würde stimmen - warum!?
Levay
PS. Da ja bei anfänglicher Unmöglichkeit sich das Vertretenmüssen nicht auf die Unmöglichkeit, sondern auf die Kenntnis derselben bezieht, mach t das ja auch einen Unterschied …
Das wird in meiner Musterlösung auch gar nicht bestritten,
aber es wird ohne jede Begründung behauptet, es liege
nachträgliche Unmöglichkeit vor. Angenommen, das würde stimmen
Hi Levay,
du machst mich echt irre *feix* … also ich kenne den Fall auch nur als 311a II SE. Habe nun auch extra mal mein Lehrbuch gezückt und nachgelesen und auch nix entsprechendes finden können. Bei Brox/Walker heisst es ganz klar „Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit erst nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eingetreten ist.“ Das liegt hier wohl sonnenklar NICHT vor, da es schon vor Entstehung des Schuldverhältnisses vorlag. Ich wüsste auch nicht, wie man die Unfallfreiheit „nachbessern“ sollte…
hmm… was sagt der Palandt?
Gruß vom
showbee
Hi!
du machst mich echt irre *feix* …
Es tut mir Leeeeeeeiiiiiiiid!
Ich sollte vielleicht mehr auf mich selbst vertrauen und weniger auf Reps. Aber: Irgendwann denke ich mal ganz sicher, dass ich Recht habe und liege voll daneben… 
Danke nochmal,
Levay
Ich sollte vielleicht mehr auf mich selbst vertrauen und
weniger auf Reps. Aber: Irgendwann denke ich mal ganz sicher,
dass ich Recht habe und liege voll daneben… 
Hi,
quatsch mit Soße. Gesundes selbstbewußtsein ist immer gut und meistens zählt die Begründung ja mehr als eine „Richtigkeit“. Nun gut, im Strafrecht sollte man vielleicht keinen Fahrlässigen Diebstahl prüfen, aber wenn man in solchen Fällen (wie hier) sich für eine Unmöglichkeit entscheidet, dann ist man bei guten Gründen mit dabei.
Gruß vom
showbee
p.s. finde deine Fragen auch immer gut, weil ich so auch mal wieder wiederhole…