Nicht zahlen, aber meckern

Von: , Frage gestellt am Do, 15. Jun 2006

Hallo ich habe eine Frage und hoffe Ihr könnt mir helfen.

Person M vereinbart mit Person K (beides Kaufleute) einen Preis für eine Leistung - mündlich. M erbringt die Leistung und stellt K eine Rechnung über die vereinbarte Summe. Nach 4 Wochen mahnt M die Zahlung der Rechnung an. K meldet sich daraufhin und behauptet der Preis für die Leistung wäre viel zu hoch und er nicht bereit diese Rechnung zu zahlen.

Ist M im Recht und auf Grundlage welcher Gesetze kommt er auch dazu?

Vielen Dank im Voraus.

18 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 23 Minuten 1 hilfreich
    Re: Nicht zahlen, aber meckern

    Vorausgesetzt, dass du uns keine Details verschweigst, hat der Anspruchsteller natürlich Recht. Dafür ist Rechtsgrundlage allerdings kein Gesetz, sondern der Vertrag. Wenn du unbedingt noch einen Paragrafen wissen willst, dann schreib uns noch die Art des Vertrages; aber wie gesagt: eigentlich ist der Vertrag himself die Anspruchsgrundlage.

    Levay

    • Antwort von nach 43 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Nicht zahlen, aber meckern

      Wenn du unbedingt noch einen Paragrafen wissen willst,
      dann schreib uns noch die Art des Vertrages; aber
      wie gesagt eigentlich ist der Vertrag himself die Anspruchsgrundlage.
      Es handelt sich hier um Hausmeisterdienste, sprich um Gartenpflege. Die Ausführung der Leistung war in Ordnung und wurde auch nicht bemängelt.

      • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Nicht zahlen, aber meckern

        Dann ist Anspruchsgrundlage § 611 i.V.m. dem Vertrag.

        Levay

        • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
          DANKESCHÖN!!!

          Dann ist Anspruchsgrundlage § 611 i.V.m. dem Vertrag.
          DANKESCHÖN!!!

  2. Antwort von nach 32 Minuten 0 hilfreich
    Re: Nicht zahlen, aber meckern

    Hallo,
    ich kann zwar nicht sagen, welche Bestimmungen hier konkret zur Anwendung kommen; dies hängt davon ab, um welche Leistung es hier geht – Kauf, Dienst- oder Werkleistung usw. Aber generell gilt auch für mündlich abgeschlossene Verträge: pacta sunt servanda, d.h. Verträge sind einzuhalten. Wenn der Vertrag mängelfrei zustande gekommen ist – und aus der Fragestellung ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dem nicht so wäre – hat K das vereinbarte Entgelt zu leisten.
    Es gibt zwar den (in Deutschland nicht gesetzlich geregelten, aber von der Rechtsprechung anerkannten) Sonderfall der laesio enormis, wonach ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn die Gegenleistung im Wert um mehr als die Hälfte hinter dem Wert der Leistung zurückbleibt. Das wäre im Einzelfall zu beweisen; da es sich hier aber um ein Geschäft zwischen Kaufleuten handelt, kann man aber wohl davon ausgehen, dass den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss der Wert der Leistung zumindest in groben Zügen bekannt war.
    Grüße, Peter

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Rückfrage

      Hallo, Es gibt zwar den (in Deutschland nicht gesetzlich geregelten,
      aber von der Rechtsprechung anerkannten) Sonderfall der laesio
      enormis, wonach ein Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB
      sittenwidrig und damit nichtig sein kann, wenn die
      Gegenleistung im Wert um mehr als die Hälfte hinter dem Wert
      der Leistung zurückbleibt.
      Hast Du für diese Grenze ein Beispiel? Es passiert doch ziemlich oft, dass eine Sache beim einen Dienstleister das doppelte kostet wie beim anderen. Ist der Faktor 2 nicht etwas zu eng gefasst? Und wie wird der Wert einer Sache eigentlich festgestellt?
      Gruß
      loderunner (ianal)

      • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
        Re: Rückfrage

        Hi,

        Es geht doch hier IMHO um Leistung und Gegenleistung zwischen Vertragspartnern, nicht um die angebotenen Leistungen verschiedener Anbieter. Hast Du für diese Grenze ein Beispiel? Es passiert doch
        ziemlich oft, dass eine Sache beim einen Dienstleister das
        doppelte kostet wie beim anderen. Ist der Faktor 2 nicht etwas
        zu eng gefasst? Und wie wird der Wert einer Sache eigentlich
        festgestellt?
        Ich verstehe das anders. Angenommen, du bestellst die Dienstleistung "Montage von 100 Metern Gartenzaun". Es werden aber tatsächlich nur 50 Meter montiert, die Rechnung lautet jedoch auf 100 Meter Montage.
        (Mir ist bewußt, daß mein Beispiel hinkt, aber mir fiel nichts anderes ein.)

        Daß die Montage bei Anbeiter A doppelt oder noch mehr kosten kann als bei Anbieter B, ist IMHO eine freie Kalkulation des Unternehmers.

        mfg Ulrich (auch IANAL)

        • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
          Re^2: Rückfrage

          Hallo, Es geht doch hier IMHO um Leistung und Gegenleistung zwischen
          Vertragspartnern, nicht um die angebotenen Leistungen
          verschiedener Anbieter.
          Das ist doch in diesem Fall das gleiche, oder? Ich verstehe das anders. Angenommen, du bestellst die
          Dienstleistung "Montage von 100 Metern Gartenzaun". Es werden
          aber tatsächlich nur 50 Meter montiert, die Rechnung lautet
          jedoch auf 100 Meter Montage.
          Dann hast Du den Paragrafen (§138 Abs. 1 BGB) nicht gelesen. Es geht darin um Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes z.B. durch Wucher (=sittenwidrig). Es geht nicht um Nichterfüllung, das wäre ja ein Problem der Gewährleistung. Daß die Montage bei Anbeiter A doppelt oder noch mehr kosten
          kann als bei Anbieter B, ist IMHO eine freie Kalkulation des
          Unternehmers.
          Genau das meine ich ja auch und bezweifle deshalb den Faktor zwei als Grenze zwischen Wucher und nicht-Wucher.
          Gruß
          loderunner

          • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
            Ah! Wucher ist das Zauberwort.

            Hi,

            Ich habe mal ein wenig gesucht. Genau das meine ich ja auch und bezweifle deshalb den Faktor
            zwei als Grenze zwischen Wucher und nicht-Wucher.
            Ich bezweifel, ob es überhaupt eine feste Grenze gibt, zumal für Wucher ja noch mehr als nur ein höherer Preis wichtig ist.

            In der Elektronik z.B. können sich Bauteilpreise schon um den Faktor 20 bis 50 ändern, das ist abhängig von der Einkaufsmenge. Da paßt Wucher also nicht hin.
            Es geht IIRC um das Ausnutzen von Notlagen oder Unerfahrenheit. Wenn auf dem freien Markt jemand die Leistung A für 10 EURO anbietet, kann der nächste sie für 1000 EURO anbieten. Ob das unter Wucher fällt, hängt dann von weiteren Faktoren ab.

            mfg Ulrich (immer noch IANAL)



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