Re: Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl
Beispielsweise ist der Täter damit beschäftigt, die
Wohnungstür aufzubrechen. Der Mieter, der zu Hause ist,
bekommt das mit (oder auch Nachbarn) und ruft die Polizei.
Jetzt die Frage bzw. das Problem. Wenn die Polizei jetzt dazu
kommt und den Täter erwischt, hat er sich dann bereits
strafbar gemacht, obwohl er noch nicht in der Wohnung war?
Seine Absichten werden mal unterstellt, wenn er mit
Einbruchswerkzeug anrückt.
Hallo Matthias,
die Definition des Versuchs findest Du in §22 StGB:
§ 22. Begriffsbestimmung. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Wer also auch nur ansatzweise etwas unternimmt, was ihm in seiner Vorstellung hilft in eine Wohnung einzudringen um dort stehlen zu können unternimmt einen Versuch. Dies beinhaltet sowohl eine subjektive Betrachtungsweise des Täters, das heisst, er bestimmt welche Handlungen er als tauglich ansieht um sein Ziel zu verwirklichen als auch (im Hinblick auf einen untauglichen Versuch - § 23 StGB) objektive Betrachtungsweise.
Ein Einbrecher der dabei erwischt wird, wie er mit einem großen Schraubenzieher versucht das einfache Schloss einer Wohnungstüre aufzustemmen und auch noch den berühmten Sack für das Diebesgut über der Schulter trägt, hat sowohl subjektiv (er will ja die Wohnung zum Stehlen betreten)als auch objektiv (der Schraubenzieher ist geeignet das Schloss zu knacken) zu diesem Zeitpunkt bereits einen strafbaren Versuch unternommen.
Wenn ein Einbrecher allerdings versucht mit Wattestäbchen das Panzerglas einer Bank einzuwerfen, so dürfte er in den Genuß der Straffreiheit des im § 23 StGB geregelten "untauglichen Versuchs" kommen.
Gruß Uli