Ich habe mir mal die Kommentierung durchgelesen, aber leider nichts dazu gefunden.
Der Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls ist strafbar. Nur ab wann gilt eine Handlung als Versuch?
Beispielsweise ist der Täter damit beschäftigt, die Wohnungstür aufzubrechen. Der Mieter, der zu Hause ist, bekommt das mit (oder auch Nachbarn) und ruft die Polizei.
Jetzt die Frage bzw. das Problem. Wenn die Polizei jetzt dazu kommt und den Täter erwischt, hat er sich dann bereits strafbar gemacht, obwohl er noch nicht in der Wohnung war? Seine Absichten werden mal unterstellt, wenn er mit Einbruchswerkzeug anrückt.
Ich habe mir mal die Kommentierung durchgelesen, aber leider
nichts dazu gefunden.
Der Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls ist strafbar. Nur
ab wann gilt eine Handlung als Versuch?
Das Stichwort lautet „unmittelbarer Tatansatz“. In dem Moment, in dem das Brecheisen oder sonstiges Werkzeug an- bzw. eingesetzt wird, beginnt (spätestens) der Versuch.
Beispielsweise ist der Täter damit beschäftigt, die
Wohnungstür aufzubrechen. Der Mieter, der zu Hause ist,
bekommt das mit (oder auch Nachbarn) und ruft die Polizei.
Jetzt die Frage bzw. das Problem. Wenn die Polizei jetzt dazu
kommt und den Täter erwischt, hat er sich dann bereits
strafbar gemacht, obwohl er noch nicht in der Wohnung war?
Seine Absichten werden mal unterstellt, wenn er mit
Einbruchswerkzeug anrückt.
Hallo Matthias,
die Definition des Versuchs findest Du in §22 StGB:
§ 22. Begriffsbestimmung. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Wer also auch nur ansatzweise etwas unternimmt, was ihm in seiner Vorstellung hilft in eine Wohnung einzudringen um dort stehlen zu können unternimmt einen Versuch. Dies beinhaltet sowohl eine subjektive Betrachtungsweise des Täters, das heisst, er bestimmt welche Handlungen er als tauglich ansieht um sein Ziel zu verwirklichen als auch (im Hinblick auf einen untauglichen Versuch - § 23 StGB) objektive Betrachtungsweise.
Ein Einbrecher der dabei erwischt wird, wie er mit einem großen Schraubenzieher versucht das einfache Schloss einer Wohnungstüre aufzustemmen und auch noch den berühmten Sack für das Diebesgut über der Schulter trägt, hat sowohl subjektiv (er will ja die Wohnung zum Stehlen betreten)als auch objektiv (der Schraubenzieher ist geeignet das Schloss zu knacken) zu diesem Zeitpunkt bereits einen strafbaren Versuch unternommen.
Wenn ein Einbrecher allerdings versucht mit Wattestäbchen das Panzerglas einer Bank einzuwerfen, so dürfte er in den Genuß der Straffreiheit des im § 23 StGB geregelten „untauglichen Versuchs“ kommen.
Wer also auch nur ansatzweise etwas unternimmt, was ihm in
seiner Vorstellung hilft in eine Wohnung einzudringen um dort
stehlen zu können unternimmt einen Versuch.
diese Auslegung geht zu weit. Wer bspw. das Zielobjekt beobachtet oder dort eine Überwachsungskamera installiert oder sich wie auch immer einen Zweitschlüssel besorgt oder eine Leiter in der Nähe deponiert usw. fiele unter Deine Definition. Dies alles stellt aber keinen unmittelbaren Ansatz i.e.S. dar.
Wer also auch nur ansatzweise etwas unternimmt, was ihm in
seiner Vorstellung hilft in eine Wohnung einzudringen um dort
stehlen zu können unternimmt einen Versuch.
diese Auslegung geht zu weit. Wer bspw. das Zielobjekt
beobachtet oder dort eine Überwachsungskamera installiert oder
sich wie auch immer einen Zweitschlüssel besorgt oder eine
Leiter in der Nähe deponiert usw. fiele unter Deine
Definition. Dies alles stellt aber keinen unmittelbaren Ansatz
i.e.S. dar.
Hallo Christian,
zur Klarstellung meiner Definition (ich schreibe hier ja keine rechtswissenschaftliche und allgemeingültige Abhandlung - dazu ist mir dann doch das Hemd zu kurz):
es geht darum, dass jemand konkret etwas unternimmt um in eine Wohnung einzudringen - damit sind natürlich (im Fall des Wohnungseinbruchs) nicht irgendwelche straflosen Vorbereitungshandlungen gemeint (bis hin zum Überziehen der schwarzen Mütze)- wer jedoch mit einem Nachschlüssel in der Tasche beim Anlegen der Leiter erwischt wird, wird sich den Vorwurf des Versuchs gefallen lassen müssen, auch wenn er den Nachschlüssel noch nicht ins Schloss gesteckt hat - vorausgesetzt natürlich immer die Zielsetzung des Täters einen Einbruch begehen zu wollen.
es geht darum, dass jemand konkret etwas unternimmt um in eine
Wohnung einzudringen -
Du schriebst:
„Wer also auch nur ansatzweise etwas unternimmt, was ihm in seiner Vorstellung hilft in eine Wohnung einzudringen um dort stehlen zu können unternimmt einen Versuch“
Das ist falsch.
damit sind natürlich (im Fall des
Wohnungseinbruchs) nicht irgendwelche straflosen
Vorbereitungshandlungen gemeint (bis hin zum Überziehen der
schwarzen Mütze)- wer jedoch mit einem Nachschlüssel in der
Tasche beim Anlegen der Leiter erwischt wird, wird sich den
Vorwurf des Versuchs gefallen lassen müssen, auch wenn er den
Nachschlüssel noch nicht ins Schloss gesteckt hat -
Das ist ein Grenzfall, den die Justiz entscheiden müßte. Ich konnte mich nur darauf beziehen, was Du geschrieben hattest, was ich getan habe.
die Versuchsabgrenzung ist in der Tat eine schwierige Fragestellung auch für den juristischen Profi. Für den Laien eignet sich ggf. die folgende plakative Aussage des „jetzt geht es los“. D.h. wenn der Täter unmittelbar zur konkreten Tat ansetzt und aus Sicht eines unvoreingenommenen Beobachters eigentlich nichts anderes mehr in die Situation hineininterpretiert werden kann, als dass jetzt eine konkrete Straftat begangen werden soll, dann hat der Täter den Bereich der straflosen Vorbereitungshandlung überschritten und handelt strafbar.
Wie objektiv jemand sein kann und was man alles in eine Handlung hineininterpretieren kann, ist dann Sache der Anwälte und Staatsanwälte im Prozess „Nein Herr Vorsitzender, mein Mandant wollte selbstverständlich nicht einbrechen, als man ihn mit Sturmhaube, Taschenlampe und Einbruchwerkzeugen um 3:00 auf dem Dach des Supermarktes erwischte, er meinte einen Feuerschein wahrgenommen zu haben, und wollte nachsehen ob es brennt“ (Diese Geschichte ist kein Witz)
Gruß vom Wiz
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Wie objektiv jemand sein kann und was man alles in eine
Handlung hineininterpretieren kann, ist dann Sache der Anwälte
und Staatsanwälte im Prozess „Nein Herr Vorsitzender, mein
Mandant wollte selbstverständlich nicht einbrechen, als man
ihn mit Sturmhaube, Taschenlampe und Einbruchwerkzeugen um
3:00 auf dem Dach des Supermarktes erwischte, er meinte einen
Feuerschein wahrgenommen zu haben, und wollte nachsehen ob es
brennt“ (Diese Geschichte ist kein Witz)
sehr nette Geschichte. Bleibt die Frage, ob das Gericht dem Verteidiger in der Argumentation gefolgt ist.
sehr nette Geschichte. Bleibt die Frage, ob das Gericht dem
Verteidiger in der Argumentation gefolgt ist.
Auch wenn ich den Medien ja gerne unter verkürzender Sachverhaltsdarstellung gerne etwas anderes behauptet wird, ziehen sich Strafrichter die Hose nicht mit der Kneifzange an. Es gibt wohl kaum eine Berufsgruppe, die so viel Lebenserfahrung im Umgang mit der Phantasie ihrer Mitmenschen sammelt wie diese, und daher war natürlich auch in dem Fall das Urteil entsprechend.
Zur Ehrenrettung des Anwaltskollegen muss man natürlich sagen, dass ihm selbstverständlich auch nicht viel anderes übrig bleibt, als diese vollkommen abwegige Geschichte zu Protokoll zu geben, wenn der Mandant darauf besteht unbedingt die Höchststrafe kassieren zu wollen. Denn vor dem Strafrichter gibt es nur eine Garantie: Wer so plump versucht das Gericht für dumm zu verkaufen und Null Einsicht zeigt, wird ganz sicher fürstlich belohnt und bekommt gleich noch ein paar Monate extra zum verschärften drüber nachdenken!