Hi, habe eine Frage!
Wann kann eine Krankenschwester oder ein Pfleger rehctlich belangt werden, bei welcher Tat zum Bsp…??
>Danke.
Hi, habe eine Frage!
Wann kann eine Krankenschwester oder ein Pfleger rehctlich belangt werden, bei welcher Tat zum Bsp…??
>Danke.
Hi,
Wann kann eine Krankenschwester oder ein Pfleger rehctlich
belangt werden, bei welcher Tat zum Bsp…??
Vielleicht fragst du besser konkret nach nem bestimmten Sachverhalt? Was verstehst du denn unter „belangen“? Im strafrechtlichen Sinn? Haftungsmäßig (arbeitsrechtlich)?
Na, wer so allgemeine fragt:
z.B. Mord!
Levay
ganz allgemein rechtlich…
ganz allgemein rechtlich…
Diebstahl z.B.!
Levay
ganz allgemein rechtlich…
Diebstahl z.B.!
Genau, oder:
Beleidigung z.B.!
Wem fällt noch was ein ?
Na, wer so allgemeine fragt:
z.B. Mord!
Levay
Wieder ein Beitrag, dessen Existenz alleine das Forum hier rechtfertigt!
(Falls man es wieder nicht merken sollte: Ironie!)
Auch wenn man allgemein Fragt, kann man eine allgemeine Antwort geben!
zum Thema:
Ich gehe davon aus, dass die Frage auf eine privatrechtliche Haftung anspielt:
Rechtlich belangt (mit Schadensersatz) kann jeder Arbeitnehmer werden, der seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß, d.h. unter Berücksichtigung der der Tätigkeit angemessenen Sorgfaltspflicht, ausführt, insbesondere, als dass eine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zu jeder Zeit die Haftung (privatrechtlich) hervorruft.
Die Sogfaltspflicht der Krankenschwester ist meines Erachtens besonders hoch anzusiedeln, da sie meißt direkten Einfluss auf das Leben oder die Gesundheit von andern Menschen hat und auch dahingehend geschult wurde.
Für die Strafrechtliche Handlung kommt es wohl kaum darauf an, ob das Vergehen von einer Krankenschwester oder einer Angehörigen einer anderen Berufsgruppe ausgeführt worden ist.
Gruß
Lu-Bot
Auch wenn man allgemein Fragt, kann man eine allgemeine
Antwort geben!
Es wurde aber konkret NACHGEFRAGT und noch immer nicht gesagt, worum es geht; das hättest du vieleicht zur Kenntnis nehmen und DANN meckern sollen (bzw. nicht mehr meckern) sollen.
Levay
NAtürlich nicht so allgemein…denn es geht ja UM die Krankenschwester…also ihre Taten…eine konkrete Tat aus der Pflege…wo nicht gleich ersichtlich ist das sie belangt wird, also jetzt nich das Bsp das sie einen Patienten ersticht…das is ja klar…sondern eine Tat aus der Pflege oder eine andere, wo sie belangt werden kann…haftungstechnisch oder strafrechtlich ist wurscht…ich dachte zum Bsp an das heruasgeben von Medikamenten…die Frage kann natürlich am besten eine Krankenschwester beantworten…
kann natürlich am besten eine Krankenschwester beantworten…
Das bezweifle ich. Am besten kann dir das ein Jurist beantworten. Aber einfachr wäre es, wenn man genau wüsste, was du meinst.
Bei Medikamenten ist natürlich an Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denken.
Bei Sterbehilfe wird es etwas komplizierter…
Wenn die Krankenschwester einen Patienten z.B. durch ein Versehen schwer schädigt, dann ist es nicht zuletzt eine Frage des Grades der Fahrlässigkeit, ob und inwieweit sie dem Träger des Krankenhauses dafür verantwortlich ist und inwieweit dem Patienten ggf. sogar selbst.
Nenn doch mal ein paar Beispiele, und wir versuchen, dir rechtliche Hinweise zu geben!
Levay
Haftung des Pflegepersonals
Hallo Shan,
Mord, Totschlag & Co. sind klar. 
Was das Berufsrechtliche angeht: kürzlich habe ich im Zusammenhang mit der Frage, ob Krankenschwestern i.v. spritzen dürfen, diese Abhandlung hier verlinkt:
http://www.aktuelle-pflege.de/Haft.htm
Das dürfte zumindest einige Deiner Fragen beantworten.
Grüße
Renee
Hallo Shan,
eine Krankenschwester kann dann belangt werden wenn sie einen Pflegefehler macht oder durch Fahrlässigkeit ein Patient zu Schaden kommt.
Ein Beispiel wäre dass sie sich nicht an den Lagerungsplan hält und der Patient dadurch ein Druckgeschwür bekommt.
Ein anderes Beispiel wäre die Verabreichung falscher Medikamente.
Bei der Haftbarmachung von Pflegepersonal ist aber immer die Problematik des Organisationsverschuldens zu beachten.
Das heisst - wenn Fehler passieren weil Personalmangel herrscht oder Pflegepersonal zu Tätigkeiten herangezogen ist für das es nicht die Ausbildung hat besteht die Möglichkeit, dass die Vorgesetzten bzw. der Träger der Einrichtung haftbar ist.
Wenn Du Deine Frage etwas präzisieren könntest (
) ?
So ist die Beantwortung ein bischen wie im Nebel stochern.
Viele Grüße
Sue